web_SuE_March_2017

Schützen & Erhalten · März 2017 · Seite 17 Fachbereiche Sachverständige Es schreibt für Sie: Dipl. Holzwirt Georg Brückner Fachbereichsleiter Sachverständige Roggenkamp 7a · 59348 Lüdinghausen Telefon: (0 2591) 949653 Fax: (02591) 949654 E-Mail: brueckner@dhbv.de Darf man Auszüge aus Normen kopieren? Rechtsanwalt Dipl.-Ing. Horst Fabisch aus Barsinghausen setzt sich in seiner Doppel- funktion als Rechtsanwalt und Dipl.-Ing. (Bau) intensiv mit Fragestellungen aus dem Baurecht auseinander und bezieht Stellung hierzu. In dem von ihm aufgebauten Internet-Blog www.blog-baurecht.de hat er zu verschiedensten Bau- und angrenzenden Themen, insbesonde- re auch für Sachverständige, sehr interessante rechtsrelevante Aufsätze veröffentlicht. Es lohnt sich auf jeden Fall in diesen Blog öfter mal hi- neinzuschauen, um für die ein oder andere Fra- gestellung eine Orien- tierung zu bekommen. Zum hier anstehenden und immer wieder in Fachkreisen diskutierten Thema „Darf man Aus- züge aus Normen kopie- ren?“ hat Horst Fabisch mehrere Beiträge in o.g. Blog veröffentlicht. Für die aktuelle Ausgabe von „Schützen & Erhalten“ hat er uns nachfolgenden sehr interessanten und spannenden Aufsatz zur Verfügung gestellt, indem er aufzeigt, dass schon 1962 diese Frage vom Bun- destag eindeutig geklärt wurde. JORDAN NATURELINE DER GRÜNE SCHUTZ FÜR HOLZ UND UMWELT Ideal geeignet für: Möbel im Innenbereich, Deckenbalken, Decken- und Wandvertäfelungen, Kinderspielzeug, Hölzer im Außenbereich, Gartenbereich, Wasserbau, Bienenstöcke und Stallungen, uvm. WWW.JORDANLACKE.DE JORDAN LACKE PCG GROUP BIOZID- FREI In seiner Doppelfunktion als Rechtsanwalt und Dipl.-Ing. (Bau) setzt sich Horst Fabisch intensiv mit Fragestellungen aus dem Bau- recht auseinander. Das Kopieren von Normen in Gerichts- und Verwaltungsverfahren – eine unendliche Geschichte 1. Einleitung Es ist erstaunlich, wie schwer sich Kam- mern und Verbände damit tun, Sachverstän- digen brauchbare Regeln über die Erstellung von Vervielfältigungsstücken urheberrechtlich geschützter Werke in Gerichts- und Verwaltungs- verfahren an die Hand zu geben. Dabei ist die gesetzliche Ausgangslage eindeutig. In § 45 UrhG ist geregelt: § 45 Rechtspflege und öffentliche Sicherheit (1) Zulässig ist, einzelne Vervielfältigungs- stücke von Werken zur Verwendung in Verfah- ren vor einem Gericht, einem Schiedsgericht oder einer Behörde herzustellen oder herstel- len zu lassen. § 45 UrhG ist eine sogenannte Schranken- bestimmung, d. h., dass durch diese Regelung Urheberrechte jeglicher Art für die darin genann- ten Verfahren eingeschränkt werden. 2. Verfahren vor Gerichten Gerichte im Sinne des § 45 Abs. 1 UrhG sind alle Organe der rechtsprechenden Gewalt gemäß Artikel 92 GG, d. h. sowohl die ordent- lichen Gerichte der streitigen Gerichtsbarkeit im Sinne von § 12 GVG, als auch die Gerichte der freiwilligen Gerichtsbarkeit, die Verwaltungs-, Arbeits-, Sozial- und Finanzgerichte sowie das Bundespatentgericht. Ebenfalls privilegiert sind Verfahren vor den Schifffahrtsgerichten. Schieds- gerichte sind aufgrund einer Vereinbarung der Parteien zur Entscheidung eines Rechtsstreites zuständiger Spruchkörper (§ 1029 ZPO), ebenso die vom Gesetz vorgesehenen Schiedsinstituti- onen, wie beispielsweise die Schiedstellen nach §14 WahrnG und §29 ArbnErfG. 3. Verfahren vor Behörden Behörden im Sinne von § 45 Abs. 1 UrhG sind alle Stellen, die Aufgaben der öffentlichen Verwaltung wahrnehmen (§ 1 Abs. 4 VwVfG), un- abhängig, ob es sich um Bundes-, Landes- oder Kommunalbehörden handelt. Körperschaften, Stiftungen und Anstalten des öffentlichen Rechts sowie beliehene Unternehmen können Behörden im Sinne von § 45 UrhG sein, wenn sie öffent- liche Verwaltungsaufgaben wahrnehmen. Das ist beispielsweise bei Bundes- und Landesversiche- rungsanstalten der Fall, nicht aber bei der AOK. 4. Berechtigte Zu dem im § 45 Abs. 1 UrhG aufgeführten Zweck darf jeder am betreffenden Verfahren Beteiligter die erforderlichen Vervielfältigungs- stücke herstellen oder herstellen lassen . Das sind vor allem die Parteien des Verfahrens , aber

RkJQdWJsaXNoZXIy OTg3NzQ=