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Schützen & Erhalten · März 2017 · Seite 18 Fachbereiche Sachverständige Eine Schwammsanierung muss nicht teuer sein! schnell · preiswert · sicher · substanzschonend wooditherm ® -Wir beseitigen Holzzerstörer mit Wärme! Seelenbinderstr. 80, 12555 Berlin Tel. 030 65 66 11-18 info@wooditherm.de www.wooditherm.de Nicht rausreißen... ...sondern beheizen! auch deren Prozess- bzw. Verfahrensbevoll- mächtigte und sonstige am Verfahren beteiligte Personen, wie Gutachter – auch freie nicht ver- eidigte Sachverständige – oder Zeugen. Eine gesonderte Anordnung seitens des Gerichts oder der das Verfahren durchführenden Stel- le ist dafür nicht erforderlich (Dreyer/Schulze, UrhG, 3. Auflage, § 45, Rn. 7 m. w. N.; BT-Druck- sache IV/270). Außerdem sind auch Gerichte, Schiedsgerichte und Behörden selbst zur Vornah- me von Verwertungshandlungen im Sinne des § 45 UrhG befugt (Dreyer/Kotthoff/Meckel, UrhG, 3. Auflage, § 45, Rn. 13). Die sehr lesenswerte BT-Drucksache IV/270 ist als Text angefügt. [Anmerkung: „BT-Drucksache“ steht für eine vom Deutschen Bundestag herausgegebene Drucksa- che; zu o. g. Sache finden Sie in der BT-Drucksa- che IV/270 vom 23.03.1962, die dazugehörigen Texte ab Seite 62 und nachfolgend weitere in- teressante Infos unter dem Link http://dipbt. bundestag.de/doc/btd/04/002/0400270.pdf] 5. Die Herstellung von Vervielfältigungsstücken Wird ein Sachverständiger im Rahmen eines gerichtlichen Verfahrens (vorstehend Ziffer 2) tä- tig, hat er freien Zugang zu allen Normen und kann sie im Rahmen des Verfahrens auch unein- geschränkt nutzen und verbreiten (Dreyer/Kott- hoff/Meckel, a.a.O., § 45, Rn. 4). Er kann Vervielfältigungsstücke in einem für das Verfahren erforderlichen Umfang erstel- len. Mit der Herstellung von Vervielfältigungs- stücken kann er auch Dritte beauftragen. Dies ergibt sich zweifelsfrei aus § 45 Abs. 1 UrhG „Vervielfältigungsstücke […] herzustellen oder herstellen zu lassen “. Voraussetzung für die Verwertung und Ver- vielfältigung von Normen oder anderen urheber- rechtlich geschützten Werken ist, dass sie zur Verwendung in einem Verfahren im Sinne von § 45 UrhG dienen. Dabei ist es ausreichend, dass die Verviel- fältigung mit dem Ziel erfolgt, das Verfahren zu betreiben. Nicht erforderlich ist, dass die Ver- wertungshandlung das Verfahren objektiv voran- bringt (Dreyer/Kotthoff/Meckel, UrhG, 3. Aufla- ge, § 45, Rn. 10). So auch Schulze/Grünwald, Kommentar zum Deutschen Urheberrecht, Band 1.1, § 45, Rn. 13. „Die Verwertung von Kopien muss mit der Absicht erfolgen, das Verfahren ein- zuleiten oder im weiteren Verlauf zu betreiben. Ob sich die Verwertung auf das Verfahren tatsächlich förderlich auswirkt, ist demgegenüber nicht von ausschlaggebender Bedeutung.“ Der Gesetzgeber hat die Nutzung von Ver- vielfältigungsstücken (Kopien) in den im § 45 UrhG aufgeführten Verfahren bewusst weit ge- fasst, „da das Werk in diesen Fällen nicht um seiner selbst Willen, sondern als Beweis- oder sonstiges Hilfsmittel für die zu treffenden Ent- scheidungen benutzt wird. Nach Absatz 1 soll daher die Vervielfältigung in den genannten Fäl- len frei zulässig sein“ (BT-Drucksache IV/270). Er hat im Rahmen von § 45 UrhG bewusst auf Einschränkungen verzichtet. Normen dienen in Bauprozessen als Beweis- oder sonstige Hilfsmittel zur Entscheidungsfin- dung. Sie müssen nicht Eingang in die Entschei- dung oder das Gutachten finden. Was letztlich konkret entscheidungsrelevant ist, ist zu Beginn eines Verfahrens oder eines Sachverständigen- auftrages nicht vorhersehbar. 6. Vervielfältigungsstücke nach Verfahrensende Die Behandlung von Normen nach Verfahren- sende ist von großer Unwissenheit geprägt und führt teilweise zu kuriosen Aussagen von Vertre- tern der Verbände und insbesondere des DIN e.V. In einem Verfahren zulässigerweise herge- stellte Vervielfältigungsstücke sind nicht zu vernichten ! „Im Verfahren zulässigerweise hergestellte Vervielfältigungsstücke sind nicht zu vernichten. Bei den im Rahmen gerichtlicher oder behördlicher Verfahren verwendeten Vervielfältigungen von Wer- ken handelt es sich nicht um Momentaufnahmen, deren Zweck mit ihrer einmaligen Nutzung erreicht ist und die anhaltende Privilegierung deshalb nicht erforderlich erscheint. Das Bedürfnis nach Bestand der im Rahmen des § 45 UrhG zulässig hergestellten Vervielfältigungsstücke besteht über den rechts- bzw. bestandskräftigen Abschluss des Verfahrens hinaus, weil diese Stücke wesentlicher Bestandteil der jeweiligen Verfahrensakte gewor- den sind, ohne die die getroffenen Entscheidungen in der Regel nicht mehr nachvollziehbar wären. Insbesondere im Vollstreckungsverfahren würde ein Fehlen der im Erkenntnisverfahren zugrunde gelegten Vervielfältigungsstücke große Schwie- rigkeiten nach sich ziehen.“ (Schulze/Grünwald, Kommentar zum Deutschen Urheberrecht, Band 1.1, § 45 Rn. 15). Es ist nicht vorgeschrieben, dass Vervielfäl- tigungsstücke vom Original hergestellt werden müssen. Dem Sachverständigen ist deswegen zuzubilligen, einzelne Vervielfältigungsstücke von Normen aus abgeschlossenen Verfahren herzustellen. Zu verlangen, dass kostenfreie Kopien in jedem Einzelfall von einem Original herzustellen sind, wäre sinnwidrig. 7. Zusammenfassung – – Alle Prozessparteien, auch Sachverständi- ge, haben im Rahmen des § 45 UrhG das Recht, kostenfreie Kopien von urheber- rechtlich geschützten Werken, auch Nor- men, herzustellen. – – Die Auswahl der kopierten Werke muss aus der Sicht des Verwenders sachdienlich sein und der Prozessförderung und Entschei- dungsfindung dienen. – – Es ist nicht erforderlich, dass die Kopier- stücke auch tatsächlich Eingang in die Entscheidung oder das Gutachten finden. – – Allein der Sachverständige entscheidet, welche Normen er zur ordnungsgemäßen Erfüllung seines Gutachterauftrages be- nötigt. Genehmigungen oder Erlaubnisse muss er nicht einholen. – – Vorstehende Grundsätze sind auch auf konkrete Prozessvorbereitungsmaßnahmen anzuwenden. Benötigt ein Rechtsanwalt im Rahmen einer Klageerstellung die Un- terstützung eines Sachverständigen, ist § 45 UrhG ebenfalls anzuwenden.
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