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Schützen & Erhalten · März 2017 · Seite 19 Fachbereiche Sachverständige Nachfolgend der Auszug aus der BT-Drucksache IV/270 vom 23.03.1962 (Seite 62 ff.) „Schranken des Urheberrechts In der Einleitung (S. 30) ist bereits darge- legt, dass das Urheberrecht nicht unbeschränkt ist, sondern gegenüber den berechtigten Inte- ressen der Allgemeinheit an dem ungehinderten Zugang zu den Kulturgütern sachgemäß abge- grenzt werden muss. Wie der Bundesgerichts- hof in seiner Entscheidung vom 6. Dezember 1955 (BGHZ 19 S. 221, vgl. Anlage 5 [I]) aus- geführt hat, findet nach den Rechtsgedanken, die dem Urheberrecht immanent sind, die aus- schließliche Herrschaftsmacht des Wertschöp- fers über sein Geistesgut an überwiegenden Bedürfnissen der Allgemeinheit ihre Grenze. Es handelt sich hierbei um Schranken, die sich aus der sozialen Natur des Urheberrechts ergeben. Solche Schranken des Urheberrechts sind auch in den ausländischen Urheberrechtsgesetzen und in der Berner Übereinkunft zum Schutze von Werken der Literatur und der Kunst vorge- sehen (vgl. Artikel 9 Abs. 2 und 3, Artikel 10, 10bis 11bis Abs. 2 und 3, Artikel 13 Abs. 2), einem Abkommen, das im übrigen den Urhebern auf internationalem Gebiet einen weitgehen- den Schutz ihrer Rechte gewährleistet. Diese Abgrenzung des Urheberrechts gegenüber den Interessen der Allgemeinheit hat unterschied- liche Gründe. Sie dient z. B. den Zwecken, der Rechtspflege, der Erleichterung des Schulunter- richts, der Erleichterung der Unterrichtung der Öffentlichkeit und der Freiheit des geistigen Schaffens. Als ein allgemeiner Grundsatz kann gelten, dass der Urheber insbesondere dort im Interesse der Allgemeinheit freien Zugang zu seinen Werken gewähren muss, wo dies unmit- telbar der Förderung der geistigen und kultu- rellen Werte dient, die ihrerseits Grundlage für sein Werkschaffen sind. Nicht gerechtfertigt er- scheinen dagegen solche Einschränkungen, wenn sie nur dazu dienen sollen, der Allgemeinheit die Erfüllung von Aufgaben zu erleichtern, die keine engere Beziehung zum Werkschaffen des Urhebers haben, wie etwa Sozialfürsorge, Ju- gendpflege und Wohltätigkeit. Eine wichtige Grenze für die Einschränkung des Urheberrechts bildet vor allem der von der Rechtsprechung bereits zur Auslegung des gel- tenden Rechts entwickelte Gedanke, dass der Urheber tunlichst an dem wirtschaftlichen Nut- zen zu beteiligen ist, der aus seinem Werk gezo- gen wird. Aus diesem Grundsatz folgt nicht nur, dass das Urheberrecht keinen Einschränkungen unterliegen darf, die lediglich dem wirtschaftli- chen Interesse ,einzelner Werknutzer dienen. Es muss auch vermieden werden, dass eine an sich im Allgemeininteresse gebotene Einschränkung mittelbar zu einer nicht gerechtfertigten Förde- rung derartiger wirtschaftlicher Einzelinteres- sen führt. In solchen Konfliktlagen erscheint es angebracht, lediglich den Verbotscharakter der betreffenden urheberrechtlichen Befugnis ein- zugrenzen, dem Urheber jedoch einen Anspruch auf angemessene Vergütung für die Benutzung seines Werkes zu belassen. Gegenüber einer solchen Abgrenzung des Urheberrechts ist insbesondere aus Kreisen der Urheber eingewandt worden, das Urheberrecht müsse als sogenanntes geistiges Eigentum dem Sacheigentum gleichgestellt werden und dem Ur- heber eine unbeschränkte Herrschaft über sein Werk gewähren. Hierbei wird jedoch verkannt, dass zwischen dem Sacheigentum und dem Ur- heberrecht grundsätzliche Unterschiede bestehen. Sinn des Sacheigentums ist es, dem Eigentümer die alleinige Herrschaft über die ihm gehörende Sache zu geben, damit er andere von der Benut- zung ausschließen kann. Urhebergut ist dagegen seinem Wesen nach Mitteilungsgut. Ein Geistes- werk soll gerade – jedenfalls von dem Augenblick an, in dem der Urheber es veröffentlicht hat – in seinem Gedanken- oder Gefühlsinhalt möglichst vielen anderen Menschen zugänglich gemacht werden. Im Gegensatz zum Sacheigentum ist das Urheberrecht also letztlich nicht dazu bestimmt, andere von der Benutzung des Werkes auszu- schließen. Es soll vielmehr in erster Linie dem Urheber die rechtliche Grundlage dafür geben, Art und Umfang der Benutzung seines Werkes zu überwachen und aus dessen Verwertung Ein- nahmen zu erzielen. Die Folgerung, die aus der Gleichstellung des „geistigen Eigentums“ mit dem Sacheigentum gezogen wird, dass nämlich jede sachliche Beschränkung des Urheberrechts – auch im Interesse der Allgemeinheit – mit der Rechtsnatur des Urheberrechts nicht vereinbar sei, ist hiernach nicht berechtigt. Diese Folgerung ist darüber hinaus auch deswegen unrichtig, weil schon das Sacheigentum dem Eigentümer keine uneingeschränkte Herrschaft über die Sache gibt, sondern sein Inhalt und seine Schranken nach Artikel 14 des Grundgesetzes durch das Gesetz festgelegt werden. Zu § 45 – Rechtspflege und öffentliche Sicherheit In Verfahren vor Gerichten oder Behörden werden häufig zu Beweiszwecken oder aus an- deren Gründen Vervielfältigungsstücke von ur- heberrechtlich geschützten Werken benötigt, die dem Gericht, der Behörde und den beteiligten Parteien zugänglich gemacht werden müssen. Es sei hierfür insbesondere auf das Patentertei- lungsverfahren verwiesen, bei dem im großen Maße einzelne Stellen aus wissenschaftlichen Werken und Aufsätzen herangezogen werden müssen, um die Frage der Neuheit einer Erfin- dung zu klären. Die Herstellung solcher Ver- vielfältigungen soll der Urheber nicht verbieten oder von der Zahlung einer Vergütung abhängig machen dürfen. Das Werk wird in diesen Fällen nicht um seiner selbst willen, sondern als Beweis oder sonstiges Hilfsmittel für die zu treffende Entscheidung benutzt. Nach Absatz 1 soll da- her die Vervielfältigung in den genannten Fällen frei zulässig sein. Eine entsprechende Bestim- mung fehlt im geltenden Recht. Dennoch sind auch bisher Vervielfältigungsstücke geschützter Werke zur Verwendung in Verfahren der Gerichte und Behörden ohne Zustimmung der Urheber hergestellt worden, ohne dass diese dagegen vorgegangen sind. Um klare Verhältnisse zu schaffen, empfiehlt es sich, solche die Urheber nicht beeinträchtigende Vervielfältigungen auch gesetzlich zu erlauben. Der Anregung, die Vervielfältigung nur dann zuzulassen, wenn das Gericht oder die Behörde sie angeordnet hat, folgt der Entwurf nicht. In Eilfällen würde hierdurch das Verfahren unnö- tig verzögert werden. Für das Arrestverfahren und das Verfahren auf Erlass einer einstweiligen Verfügung liegt dies auf der Hand. Aber auch bei sonstigen Verfahren sollten Verzögerungen im Interesse der Rechtspflege möglichst ver- mieden werden. Auch der Wunsch, die unveröffentlichten Werke von der Vervielfältigungserlaubnis des §45 auszunehmen, ist nicht berücksichtigt worden. Die für eine solche Regelung angeführten per- sönlichkeitsrechtlichen Gründe müssen gegen- über den Interessen der Rechtspflege zurück- treten, zumal die Vervielfältigungsstücke nur in dem gerichtlichen oder behördlichen Verfahren selbst benutzt und nicht in Verkehr gebracht werden dürfen. Ebensowenig erscheint es geboten, dem Ur- heber für die Vervielfältigung seines Werkes für Zwecke der Rechtspflege eine Vergütung zuzubil- ligen, weil es sich – wie oben dargelegt – nicht um die Vervielfältigung des Werkes um seiner selbst willen handelt. Häufig wird sich auch die Notwendigkeit er- geben, in einem gerichtlichen oder einem sons tigen Verfahren Werke zu verbreiten, öffentlich auszustellen, öffentlich vorzulesen, vorzuführen oder sonst öffentlich wiederzugeben. Auch dies muss ohne Zustimmung des Urhebers zulässig sein, weil die Rechtspflege durch das Verwer- tungsrecht des Urhebers nicht beeinträchtigt werden darf. Absatz 3 sieht daher eine entspre- chende Vorschrift vor. Absatz 2 in Verbindung mit Absatz 3 gibt im Interesse der Rechtspflege und der öffentli- chen Sicherheit die Bildnisse für den Gebrauch der Behörden im gleichen Umfange frei, wie dies im geltenden Recht (§ 24 KUG) vorge- sehen ist, mit der Maßgabe, dass auch die Funksendung zugelassen ist. Nach dieser Be- stimmung soll es z. B. zulässig sein, dass die Staatsanwaltschaft das Bild eines gesuchten Verbrechers ohne Zustimmung des Malers ver- vielfältigt und verbreitet. “
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