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Schützen & Erhalten · März 2017 · Seite 26 Rechtsberatung Mangelhafte Beschichtung Leitsatz: 1. Löst sich aufgebrachtes Beschichtungsmaterial ab und wird der darunter liegende Be- ton nicht mehr geschützt, so ist die Werkleistung des Auf- tragnehmers mangelhaft. Dies gilt auch dann, wenn den Auf- tragnehmer kein Verschulden trifft oder das verwendete Ma- terial vom Auftraggeber zwin- gend vorgeschrieben wurde. 2. Der Auftragnehmer hat die Herstellerangaben zur Ver- arbeitung unter Berücksichtigung der „Baustel- lenbedingungen“ zu prüfen. Stellt sich dabei heraus, dass die Baustelle die Verarbeitung des vorgeschriebenen Produkts nicht zulässt, so muss er den Auftraggeber darauf hinweisen. (BGH; VII 105/14) Sachverhalt: Der Auftraggeber verlangt vom Auftragneh- mer Vorschuss für Mängelbeseitigungsarbeiten, weil sich das aufgebrachte Beschichtungsmate- rial an zwei Bodenfilteranlagen auf einer Fläche von mehr als 1.000 m² abgelöst hat und damit den Beton nicht mehr schützen kann. Der Auftraggeber hatte dieses oder ein gleichwertiges Produkt vorgeschrieben. Der Auf- tragnehmer meint, dass ein Systemfehler des Produkts vorläge und es grundsätzlich nicht als Dichtungsmaterial geeignet ist. Es könne nicht unter „Baustellenbedingungen“ schadensfrei verarbeitet werden. Das Urteil des Bundesgerichtshofes: Das erste Gericht, das Kammergericht Berlin, hatte einen Kostenvorschussanspruch bejaht, mit der Begründung die Werkleistung sei man- gelhaft, weil die Beschichtung ihrer Schutzfunktion nicht ge- recht werde. Gegen einen sogenann- ten „Systemfehler“ spreche, dass keinesfalls bei allen Bau- werken, an denen das Mate- rial verarbeitet worden sei, Schäden aufgetreten seien. Die Schadensquote liege nach eigenem Vorbringen des Auf- tragnehmers bei 20 % - 25 %. Auch hier habe sich das Material nicht überall voll- ständig abgelöst. Offenbar sei es schwierig, das Beschichtungsmaterial (hier: Konusit KK 10) mangelfrei unter Einhal- tung der Verarbeitungshinweise der Herstellerin zu verarbeiten. Dies entlaste den Auftragneh- mer jedoch nicht. Dies gehört vielmehr zu dem von ihm übernommenen Risiko. Das Werk wäre auch mangelhaft, wenn man zu Gunsten des Auf- tragnehmers unterstelle, dass Konusit KK 10 für den Einsatz an Bodenfilteranlagen grundsätzlich nicht geeignet sei. Der Auftragnehmer hätte die Herstelleran- gaben zur Verarbeitung unter Berücksichtigung der Baustellenbedingungen prüfen und darauf hinweisen müssen, dass die konkrete Baustelle die Verarbeitung dieses Produkts nicht zulasse. Falls dem Auftragnehmer Vorgaben gefehlt hät- ten, hätte er die erforderlichen Erkundigungen einholen müssen. Fehlten ausreichende Erfah- rungen mit dem Material, hätte er darauf hin- weisen müssen. Kommentar: Der BGH hat das vorangegangene Urteil be- stätigt in dem er die Nichtzulassungsbeschwer- de zurückgewiesen hat. Der BGH bleibt bei seiner bisherigen Recht- sprechung, wonach eine vom Unternehmer nicht zu verantwortende Mangelursache ihn dann nicht entlasten kann, wenn er einer ihn treffenden Hinweispflicht nicht nachgekommen ist. Auf ein Verschulden kommt es hier nicht an, weil der Nacherfüllungsanspruch ausschließlich an die objektive Mangelhaftigkeit des Werkes anknüpft. Die Erfüllung der Prüfungs- und Hinweis- pflicht ist demgegenüber ein Tatbestand, der den Auftraggeber von der verschuldensunab- hängigen Mängelhaftung befreit. Der Auftrag- nehmer hat im Rahmen seines Fachwissens das Produkt auf seine Eignung für die konkrete Baustelle zu prüfen. Ist das Produkt noch relativ neu auf dem Markt, so hat er darauf hinzuweisen, dass Erfahrungen zur Langzeit- eignung noch fehlen. Es schreibt für Sie RA Albrecht W. Omankowsky Am Justizzentrum 3 · 50939 Köln Telefon: (02 21) 9 41 57 57 Telefax: (02 21) 9 41 57 59 E-Mail: info@rechtsanwalt- omankowsky.de Rechtsberatung für DHBV- Mitglieder: Montag–Donnerstag von 14.00 Uhr bis 17.00 Uhr Wer einen Nachtrag „dem Grunde nach“ beauftragt, der muss ihn auch bezahlen Leitsatz: 1. Hat der Auftraggeber einen Nachtrag „dem Grunde nach“ beauftragt, so steht dem Auftragnehmer ein Anspruch auf Mehrvergü- tung zu. Der Frage der Erforderlichkeit dieser Leistungen ist dann nicht weiter nachzugehen. 2. Gehen die Parteien eines Bauvertrages übereinstimmend davon aus, dass sich die Höhe der Nachvertragsvergütung nach den Preisan- sätzen in der Urkalkulation des Auftragnehmers richtet (so ist das Gericht hieran gebunden). (Entscheidung des OLG Koblenz, 5 U 1055/15) ■ Risssanierung mit dem Ruberstein® Spiralankersystem ■ Mauerwerksverfestigung ■ Bauwerksabdichtung, Feuchte- & Schimmelsanierung ■ Ober ächenreinigung & Fassadenschutz ■ Natursteinsanierung & Natursteinkonservierung BAUTENSCHUTZ SANIERUNG DENKMALPFLEGE RUBERSTEINWERK GmbH Michelner Str. 7-9 09350 Lichtenstein/Sachsen Tel. 037204 - 6350 Fax. 037204 - 63521 info@ruberstein.de Ihr kompetenter Hersteller von Spezialbausto en für: www.ruberstein.de www.spiralankersystem.de
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