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Steuerberatung Es schreibt für Sie: Steuerberater Dipl.-Kfm. Franz-Josef Krämer Hugo-Junkers-Straße 12a 50739 Köln Telefon: (0221) 12611555 Fax: (0221) 12611556 E-Mail: Franz-Josef.Kraemer @steuerberater-kraemer.de Schützen & Erhalten · März 2017 · Seite 31 Berücksichtigung des Selbstbehalts bei einer privaten Krankenver- sicherung nur als außergewöhnliche Belastung möglich Beiträge zu einer privaten Kranken- versicherung sind als Sonderaus- gaben berücksichtigungsfähig. Als abzugsfähige Beiträge gelten nur solche Ausgaben, die zumindest im Zusammenhang mit der Erlangung des Versicherungsschutzes stehen. Auf persönlichen Erwägungen beruhende Zahlungen für die Selbst- beteiligung eines Versicherungsneh- mers sind keine Gegenleistung zur Erlangung des Versicherungsschut- zes. Das gilt selbst dann, wenn der Selbstbehalt zu geringeren Versiche- rungsprämien geführt hat. Aufwendungen für den Selbst- behalt werden im Rahmen aufge- wendeter Krankheitskosten lediglich als außergewöhnliche Belastungen berücksichtigt, soweit sie zumutba- re Eigenbelastungen übersteigen. (Quelle: Urteil des Bundesfinanzhofs) Bestimmung der ersten Tätigkeits- stätte bei einem Arbeitnehmer Der Werbungskostenabzug für die Wege zwischen Wohnung und ers­ ter Tätigkeitsstätte wird über die Entfernungspauschale geregelt. Die Entfernungspauschale beträgt für jeden vollen Kilometer der Ent- fernung zwischen Wohnung und er- ster Tätigkeitsstätte 0,30 €. Erste Tätigkeitsstätte eines Arbeitneh- mers ist die ortsfeste betriebliche Einrichtung des Arbeitgebers, eines verbundenen Unternehmens oder eines vom Arbeitgeber bestimm- ten Dritten, der der Arbeitnehmer dauerhaft zugeordnet ist. Die Zu- ordnung wird durch die dienst- oder arbeitsrechtlichen Festlegungen so- wie entsprechende Absprachen und Weisungen bestimmt. Das Finanzgericht Nürnberg hat zur Bestimmung der ersten Tätig- keitsstätte bei Lkw-Fahrern eine Entscheidung getroffen: Ein Lkw- Fahrer hatte keine erste Tätigkeits- stätte, weil er täglich unterschied- liche Einsatzorte anzufahren hatte. Er musste aber arbeitstäglich den Betriebssitz seines Arbeitgebers zum Abholen und Hinbringen des Lkws aufsuchen. Seine Fahrtkosten zum Firmensitz sind in diesem Fall nur mit der Entfernungspauschale zu berücksichtigen. Anders entschied das Finanz- gericht Nürnberg im Fall eines Vor- arbeiters. Dieser suchte nur einmal in der Woche die betriebliche Ein- richtung seines Arbeitgebers auf, um dort berufliche Tätigkeiten aus- zuüben. In der übrigen Arbeitszeit war er auf Baustellen tätig, die er arbeitstäglich direkt von sei- ner Wohnung aufsuchte. In diesem Fall sind die Fahrtkosten nicht mit der Entfernungspauschale, son- dern nach Reisekostengrundsätzen (0,30 € je gefahrenen Kilometer, d. h. für Hin- und Rückfahrt) zu berücksichtigen. Unterschiedliche Vorsteueraufteilung bei gemischt genutzten Gebäuden hinsichtlich Herstellungs- und Erhaltungsaufwand Wird ein Gebäude sowohl zur Aus- führung steuerpflichtiger als auch steuerfreier Umsätze genutzt (z. B. durch Option steuerpflichtige Ver- mietung an Gewerbetreibende und steuerfreie Vermietung an Ärzte), ist die Umsatzsteuer auf Eingangsleis­ tungen nur teilweise als Vorsteuer abzugsfähig. Dabei ist wie folgt zu differenzieren: Die Umsatzsteuer für die Her- stellung ist nach dem prozentualen Verwendungsverhältnis des gesam­ ten Gebäudes aufzuteilen. Es erfolgt keine vorherige Aufteilung der den einzelnen Gebäudeteilen zuorden- baren Aufwendungen. Beispiel: Das Erdgeschoss wird steuer- pflichtig vermietet, das Oberge- schoss steuerfrei. Die gesamte Um- satzsteuer wird aufgeteilt und nicht nur die beide Geschosse betreffende (z. B. Dach). Demgegenüber werden Ein- gangsleistungen für die Nutzung, Erhaltung und Unterhaltung des Ge- bäudes soweit möglich den einzel- nen Gebäudeteilen zugeordnet. Die Umsatzsteuer auf die Erneuerung der Fenster im Erdgeschoss ist also in voller Höhe abzugsfähig, die für die Erneuerung der Fenster im OG überhaupt nicht und die für Repa- raturarbeiten am Dach nur anteilig. Aufteilungsmaßstab ist regel- mäßig der Flächenschlüssel. Der Umsatzschlüssel (Verhältnis der mit den einzelnen Gebäudeteilen er- zielten Umsätze – objektbezogener Umsatzschlüssel – oder Gesamtheit der vom Unternehmer bewirkten Umsätze – gesamtumsatzbezogener Umsatzschlüssel) kommt nur zur Anwendung, wenn die Nutzflächen nicht miteinander vergleichbar sind, etwa wenn die Ausstattung der den unterschiedlichen Zwecken dienen- den Räume (z. B. Höhe der Räume, Dicke der Wände und Decken, In- nenausstattung) erhebliche Unter- schiede aufweist. (Quelle: Urteil des Bundesfinanzhofs) Rückwirkung einer Rechnungsberichtigung Der Gerichtshof der Europäischen Union hat entschieden, dass die Ergänzung einer unvollständigen Rechnung zurück wirkt. Der Vor- steuerabzug aus der ursprünglichen Rechnung bleibt erhalten. Dieses Urteil widerspricht dem deutschen Recht, das eine solche Rückwirkung nicht anerkennt. In dem entschiedenen Fall ging es konkret um die Ergänzung der ur- sprünglich ausgestellten Rechnung um eine fehlende Steuer-Nummer bzw. Umsatzsteuer-Identifikati- onsnummer. Das Gericht begrün- dete seine Auffassung u. a. damit, dass der Vorsteuerabzug gewährt wird, wenn die materiellen Anfor- derungen, die an eine Rechnung gestellt werden, erfüllt sind. Die Angabe z. B. der Umsatzsteuer- Identifikationsnummern gehört zu den formellen Bestandteilen einer Rechnung. Diese können auch nach- träglich ergänzt werden.

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