web_SuE_March_2017

Steuerberatung SCHÖNE GRÜSSE AUS BALKONIEN. Unsere Balkonsysteme basieren auf Flüssigkunststoff. Sie lassen sich schnell und einfach verarbeiten und bieten dauerhaft schöne und höchstfunktionsfähige Lösungen. Die große Auswahl an Farbtönen und Oberflächenvarianten sorgt zusätzlich für zufriedene Kunden, die Sie weiterempfehlen. Vor allem aber lösen wir Projekte immer gemeinsam. www.triflex.com Foto: pogonici/123rf.com Neuregelung der Erbschaft- und Schenkungsteuer Der Bundesrat stimmte am 14. Oktober 2016 dem Ergebnis des Vermittlungsausschusses zur Reformierung der Erbschaft- und Schenkungsteu- er zu. Das höchstkomplizierte Regelungspaket tritt überwiegend rückwirkend zum 1. Juli 2016 in Kraft. Für Erbschaften und Schenkungen ab diesem Zeitpunkt gelten unter anderem folgende Regelungen: Wird eine Unternehmensbewertung im ver- einfachten Ertragswertverfahren durchgeführt, gilt ein einheitlicher Kapitalisierungsfaktor von 13,75. Diese Regelung gilt rückwirkend zum 1. Januar 2016. Zum begünstigungsfähigen Vermögen gehö- ren im Wesentlichen land- und forstwirtschaft- liches Vermögen, Betriebsvermögen und Anteile an Kapitalgesellschaften zu mehr als 25% im Inland, in der Europäischen Union oder einem Staat des Europäischen Wirtschaftsraums. Verwaltungsvermögen ist nach der Neurege- lung grundsätzlich voll zu versteuern. Der Verwaltungsvermögenskatalog wurde neu beispielsweise um Briefmarkensammlungen oder Oldtimer erweitert. Für Finanzmittel gelten Sonderregelungen. Sie gehören nur dann zum schädlichen Verwal- tungsvermögen, soweit ihr Wert nach Abzug von Schulden 15% des gemeinen Werts des gesam­ ten Unternehmens übersteigt. Für Todesfälle sieht das Gesetz eine soge- nannte Investitionsklausel vor. Wenn erworbenes Verwaltungsvermögen innerhalb von zwei Jahren in begünstigtes Vermögen investiert wird, kann unter bestimmten Voraussetzungen die Quali- fikation als Verwaltungsvermögen rückwirkend entfallen. Diese Regelung knüpft jedoch an sehr strenge Voraussetzungen an. So muss die Inves­ tition zum Beispiel auf einem vorgefassten Plan des Erblassers beruhen. Bei mehrstufigen Unternehmensstrukturen er- folgt die Ermittlung des verschonten Vermögens mittels einer konsolidierten Verbundsvermögens­ aufstellung. Das gilt bereits bei zweistufigen Strukturen. Die Ermittlungen müssen auf Ebene der jeweiligen Gesellschaft vorgenommen werden. Die Regel- und Optionsverschonung (Frei- stellung in Höhe von 85% bzw. 100%) des be- günstigten Vermögens gelten nur dann unein- geschränkt, wenn der Erwerb des unternehme- rischen Vermögens eine Grenze von 26 Mio. € nicht übersteigt. Wird diese Grenze überschrit- ten, so kann bis zu einem Erwerb von 90 Mio. € zwischen dem sogenannten Abschlags- und dem Erlassmodell gewählt werden. Ab einem Erwerb von mehr als 90 Mio. € je Erwerber kommt nur noch das Erlassmodell in Frage. Die Regel- und Optionsverschonung setzen u. a. voraus, dass innerhalb einer Frist von fünf Jahren nach dem Erwerb eine bestimmte Min- destlohnsumme nicht unterschritten wird. Diese sogenannte Lohnsummenregelung spielt dann keine Rolle, wenn der Betrieb nicht mehr als fünf Beschäftigte hat oder die Ausgangslohn- summe 0 € beträgt. Im Abschlagsmodell verringert sich der ge- währte Verschonungsabschlag von 85% resp. 100% um jeweils einen Prozentpunkt für jede 750.000€, um die der Wert des begünstigten Vermögens 26 Mio. € übersteigt. Im Erlassmodell wird die Steuer ganz oder teilweise erlassen, wenn der Erwerber nachweist, dass er nicht in der Lage ist, die Steuer aus sei- nem verfügbaren Vermögen zu begleichen (soge- nannte Verschonungsbedarfsprüfung). Für Todesfälle kann ein Recht auf Stundung bestehen. Die Stundungsmöglichkeit ist jedoch auf sieben Jahre beschränkt und wird nur für das erste Jahr zinslos gewährt. Da die komplizierten Neuregelungen an un- terschiedlichste Berechnungsgrößen anknüpfen, kontaktieren Betroffene bitte stets ihren steu- erlichen Berater. Schützen & Erhalten · März 2017 · Seite 32

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