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Schützen & Erhalten · März 2018 · Seite 28 Rechtsberatung Neues Werkvertragsrecht Das gilt seit 1. Januar 2018 Am 01.01.2018 ist die große Reform des Bauvertragsrechts in Kraft getreten. Der Gesetzgeber hat entschieden, das derzeit bestehende Werkver- tragsrecht zu reformieren und ins- besondere an die Besonderheiten des Bauvertrages anzupassen. Das Ergebnis ist die größte Reform des Werkvertragsrecht seit des über 120-jährigen Bestehens des Bür- gerlichen Gesetzbuches. In den neuen §§ 631 ff. BGB wurden dabei insbesondere ver- schiedene Regelungen explizit für den Bau- bzw. Verbraucherbauver- trag aufgenommen. Auch der Archi- tekten- und Bauträgervertrag wurde gesetzlich neu geregelt. Das neue Gesetz gilt für Ver- träge, die ab dem 01.01.2018 ge- schlossen werden. Verträge die bis einschließlich zum 31.12.2017 ge- schlossen wurden, richten sich nach dem bisherigen Recht. Da die Änderungen so umfang- reich sind, kann hier nur in aller Kürze ein kleiner Vorgeschmack an- skizziert werden. Die Änderungen werden demnächst in aller Ausführ- lichkeit dargestellt werden. 1. Folgende Punkte wurden im Werkvertrag neu geregelt: – – Abschlagszahlungen, – – das Kündigungsrecht und – – Neuregelung der Abnahme- fiktion. 2. Beim Bauvertrag gibt es ins- besondere folgende Änderungen: – – neues Leistungsänderungs- recht des Bestellers, – – Vergütung von Änderungs­ leistungen, – – Neuerungen bei der Bauhand- werkersicherungshypothek und der Bauhandwerkerversi- cherung, – – Zustandsfeststellung bei ver- weigerter Abnahme, – – eine prüffähige Schlussrech- nung ist Fälligkeitsvorausset- zung, – – eine Kündigung ist schriftlich zu erklären. 3. Spezialregelungen für den Ver- braucherbauvertrag: – – Pflicht zur Vorlage einer vor- vertraglichen Baubeschrei- bung, – – Widerrufsrecht des Verbrau- chers, – – Spezialvorschriften für Ab- schlagszahlungen und Sicher- heiten, – – Erstellungs- und Herausgabe- pflicht von Unterlagen, – – Unabdingbarkeit von einzel- nen Vorschriften zum Schutze des Verbrauchers. 4. Architekten- und Ingenieur- vertrag Hier wurden diverse Regelungen ab- geändert und neu gefasst. 5. Bauträgervertrag Für den Bauträgervertrag wurden etliche Regelungen neu gefasst. 6. Vertragsmuster zum neuen Bau- recht ab 2018: Der Zentralverband Deutsches Bau- gewerbe und der Verband Haus und Grund stellen Vertragsmuster für Bauunternehmen online bereit. DHBV-Mitglieder können die Muster auf www.dhbv.de im Mitglie- derbereich unter „Verträge/Formu- lare“ herunterladen. Abschied und Neubeginn Liebe Leser von „Schützen & Erhalten“, liebe Mitglieder des DHBV, dies ist nunmehr das letzte Mal, dass ich mich mit dieser Kolumne an Sie wende. Nach mehr als 25 Jahren Beratertätigkeit für den DHBV und insbe­ sondere der Rechtsberatung für Sie, die Mitglieder des Verbandes, darf ich mich nunmehr in den Ruhestand verabschieden. Lange Jahre habe ich Sie begleiten und Ihnen raten dürfen. Jetzt ist der Punkt gekommen, dass ich mehr Zeit mit meiner Familie und meinen Hobbys verbringen will. Trotzdem werde ich die Holz- und Bautenschützer sicherlich ver­ missen… Aber für Sie geht es natürlich weiter mit einer kompetenten und engagierten Rechtsberatung. Ab April wird mein Kollege Rechtsanwalt Küllertz die Rechtsbera­ tung in gewohnter Art und Weise fortführen. Er wird für Sie dienstags und donnerstags, jeweils zwischen 16.00 und 18.00 Uhr telefonisch zur Verfügung stehen. Wenden Sie sich in Zukunft also genauso vertrauensvoll an meinen sachverständigen Kollegen Rechtsanwalt Udo Küllertz Ricarda-Huch-Straße 1, 41749 Viersen Tel.: (02162) 7212, Fax: (02162) 77313 E-Mail: rechtsanwalt@kuellertz.de Internet: www.rechtsanwalt-kuellertz.de In diesem Sinne darf ich mich von Ihnen verabschieden und darf Sie noch einmal auf die größten – seit dem 01.01.2018 in Kraft getretenen - Änderungen des Bauvertragsrechts seit 120 Jahren hinweisen, die uns sicherlich in den nächsten Jahren noch ausführlich beschäftigen werden. Mit herzlichen Grüßen Ihr Albrecht Omankowsky Rechtsanwalt, Köln Es schreibt für Sie RA Albrecht W. Omankowsky Am Justizzentrum 3 · 50939 Köln Telefon: (02 21) 9 41 57 57 Telefax: (02 21) 9 41 57 59 E-Mail: info@rechtsanwalt- omankowsky.de

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