Web_SuE_1_2018_ub
Die juristisch-betriebswirtschaftlichen Auswirkungen der Abwerbung eigener Gesellen durch ehemaligen Mitarbeiter Gute Mitarbeiter sind schwer zu finden, heute mehr denn je. Umso ärgerlicher, wenn ein ehemaliger Mitarbeiter versucht, eigene Gesellen abzuwerben und es auch noch gelingt. Aber ist das überhaupt zulässig, kann ich mich davor schützen und welche Auswirkungen hat das auf meinen Betrieb, wenn die Abwerbung erfolgreich ist? Hierzu folgendes Beispiel Der Betriebsinhaber ist in den Ruhestand gegan- gen und hatte die Fortführung seines Betriebes so organisiert, dass seine Tochter den gesamt- en kaufmännischen Bereich des Unternehmens führt und ein langjährig beschäftigter Meister als Technischer Mitarbeiter die gesamte Organi- sation, Planung und Überwachung der Baustel- len übernommen hat. Da es zu Meinungsverschiedenheiten zwi- schen der Tochter und dem angestellten Meister gekommen ist, hat der für die Technik zustän- dige Mitarbeiter sein Arbeitsverhältnis in dem Betrieb gekündigt und ist als Meister bei einem Mitbewerber eingestiegen. Nachdem er die Tätigkeit für das neue Unter- nehmen aufgenommen hatte, hat der Technische Mitarbeiter die Gesellen seines vorherigen Arbeit- gebers an Baustellen, an der Tankstelle und vor dem Betriebsgelände angesprochen und diesen angeboten, dass sie bei seinem neuen Arbeitge- ber eine Beschäftigung finden. Er hat angege- ben, dass die Arbeitsbedingungen besser seien aber auch, dass sein alter Arbeitgeber durch seinen Weggang sicherlich in die Insolvenz ge- hen wird und wenn sie erst arbeitslos seien, sie keine neuen Arbeitsangebote erhalten würden. Ist ein solches Abwerben zulässig? Völlig nachvollziehbar ist, dass ein Arbeitnehmer während eines bestehenden Arbeitsverhältnisses keine anderen Mitarbeiter seines Arbeitgebers abwerben darf. Ist ein Arbeitnehmer – wie hier der Tech- nische Angestellte – bereits aus dem Arbeits- verhältnis ausgeschieden – gibt es keine nachwirkende Treuepflicht. Eine Abwerbung von ehemaligen Kollegen ist dann also grund- sätzlich möglich. Der Technische Mitarbeiter kann also nach seinem Ausscheiden Gespräche mit Arbeitskollegen führen und beispiels- weise auf attraktive Arbeitsbedingungen bei einem anderen oder seinem neuen Arbeitge- ber hinweisen. Eine Abwerbung ist nur dann unzulässig, wenn durch die Abwerbung zum Vertragsbruch aufgefordert wird oder wenn die Abwerbung sit- tenwidrig ist. Dann hätte der Betrieb einen Un- terlassungsanspruch. Vertragswidrig wäre, wenn aufgefordert wür- de, ohne Einhaltung der Kündigungsfrist das Ar- beitsverhältnis sofort zu beendigen oder – wie in diesem Beispiel – dass angegeben wird, dass der Betrieb insolvent ist oder insolvent wird. Um sich vor einer solchen Abwerbung zu schützen, die beim Ausscheiden von leitenden Mitarbeitern wie Meistern nicht ausgeschlos- sen werden kann, bedarf es der Aufnahme von einem Abwerbungsverbot in dem Anstellungsver- trag. Ein solches Abwerbungsverbot kann auch Betriebswirtschaft Schneller, zementgebundener Fließestrich ›› Schwindkompensierter Fließestrich ›› übertrifft die Anforderungen der EN 13813 in Klasse C50-F7 ›› bereits nach 4 Stunden begehbar ›› Endfestigkeit > 50 MPa Druckfestigkeit ›› pumpfähig VELOSIT SC 244 www.velosit.de Für große Flächen steht das Bindemittel VELOSIT SC 245 zur Herstellung von Fließestrich mit Estrichsand direkt auf der Baustelle zur Verfügung.
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