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Schützen & Erhalten · März 2018 · Seite 31 Betriebswirtschaft Es schreibt für Sie: Diplom-Betriebswirt Wolfgang Krauß Seit über 25 Jahren in der betriebswirtschaftlichen Beratung von Handwerks betrieben tätig Kolbing 35 · 83556 Griesstätt Telefon: (08039) 9097220 Mobil: (0172) 7499102 E-Mail: wolfgangkrauss-beratung@t-online.de Internet: www.beratungfuershandwerk.de www.die-erfolgswerker.de Es schreibt für Sie: RA Andreas Becker Fachanwalt für Bau- und Architektenrecht Nienburger Str. 14a · 30167 Hannover Telefon: (0511) 1231370 Fax: (0511) 12313720 E-Mail: info@becker-baurecht.de Internet: www.becker-baurecht.de später vereinbart werden, selbst noch in einem Aufhebungsvertrag. Um die Verpflichtung, dass keine Abwerbung stattfindet, abzusichern, ist es auch möglich, eine Vertragsstrafe aufzunehmen. Hier könnte in einem solchen Arbeitsver- trag folgende Formulierung eingefügt werden: Während der rechtlichen Laufzeit eines Arbeits verhältnisses und für einen Zeitraum von zwei Jahren nach der Beendigung, ist es dem Mitar beiter untersagt, Arbeitnehmer des Arbeitgebers für andere Firmen abzuwerben oder einen Abwer bungsversuch zu unternehmen, dritte Personen bei der Abwerbung zu unterstützen, zur Abwerbung aufzufordern oder zu ermutigen. Der Mitarbeiter hat eine Vertragsstrafe in Höhe eines Brutto-Monatsgehaltes (oder anderer Betrag) je Abwerbungsversuch zu zahlen, wenn gegen das Verbot verstoßen wird. Jeder Abwer bungsversuch gegen jeden einzelnen Mitarbeiter gilt als eigenständiger Verstoß gegen das Verbot. Weiterer Schadensersatz bleibt vorbehalten.* Bei Wettbewerbsklauseln findet oft eine sog. Karenzentschädigungsregelung Einzug. D.h., dass der Arbeitgeber einen Betrag nach dem Ende des Vertragsverhältnisses zahlt. Eine Vereinbarung jedoch, die es dem ehemaligen Mitarbeiter ver- wehrt, ehemalige Kollegen abzuwerben, führt nicht zu einer größeren Beschränkung der ge- werblichen Tätigkeit. Durch die Einhaltung einer solchen Rege- lung wird in der Regel keine Karenzentschädi- gung zu zahlen sein. Praxistipp Betriebe, die mit angestellten Meistern zusam- menarbeiten, sollten darüber nachdenken, eine solche oder ähnliche Regelung in ihre Arbeits- verträge mit den neuen Meistern aufzunehmen. Die Bemühungen um gute Mitarbeiter und das Abwerben eines Teils der Mitarbeiter kann für einen Betrieb existenzbedrohend sein, sodass eine solche Regelung auch die Existenz eines Betriebes retten kann. Der Weggang, hier im Beispiel von abgewor- benen Mitarbeitern, führt betriebswirtschaftlich zu mehreren negativen Auswirkungen. Zum einen fehlen dem Betrieb die Ertrags- leistung (Deckungsbeiträge) der abgeworbenen Kollegen im Ergebnis, zum anderen die Produktiv- stunden zur Verrechnung der betrieblichen Kos ten. Darüber hinaus kann es sein, dass die ver- bleibende Mitarbeitermannschaft nunmehr nicht mehr ausreichend ist, die bestehenden Aufträge zeitlich und fachlich erfolgreich abzuschließen. Beispiel Die ursprüngliche Betriebsgröße (vor der Abwer- bung) des Betriebes liegt bei 6 Gesellen. Diese bringen im Jahr je Geselle rund 1.600 Produktivstunden (Baustellenstunden), in der Summe 9.600 Produktivstunden. Der Mittellohn/Stundenlohn beträgt 16,– Euro. Der Zuschlag für die lohn- und leistungs- bedingten Gemeinkosten (Sozialversicherung AG-Anteil etc.) liegt bei 110 %, der für die fixen Gemeinkosten (Miete, Gehälter etc. rund 138.000 Euro) bei rund 90% der direkt verre- chenbaren Löhne. Insgesamt musste der Betrieb somit rund 200% auf den Lohn aufschlagen, um alle be- trieblichen Kosten abzudecken. Dies entspricht einem Kostensatz in Höhe von 48,– Euro/Stun- de, netto. Dieser soll auch dem betrieblichen Verrechnungssatz entsprechen. Alleine die Abwerbung von einem einzigen Gesellen, hat für den Betrieb folgende betriebs- wirtschaftliche Auswirkung (Jahresbetrachtung): Bedingt durch den Wegfall von 1.600 Pro- duktivstunden reduziert sich der Ertragsanteil (Deckungsbeitrag) um rund 23.000 Euro. D. h., kann der Weggang des Mitarbeiters nicht aus- geglichen werden, wird das Betriebsergebnis um rund 23.000 Euro schlechter ausfallen. Gehen 2 Mitarbeiter, verdoppelt sich dieser „Verlust“ entsprechend. Neben der fehlenden Ertragsleistung greift ein weiterer Effekt der fehlenden Baustellenstun- den. Die Fixkostenbelastung des Betriebes muss jetzt über eine geringere Anzahl von Stunden abgedeckt werden, was auf die Stunde betrach- tet, zu einer anteiligen Erhöhung führt. Im Kal- kulationsansatz steigt dann der Zuschlag für die fixen Gemeinkosten von vorher 90%, bei einem Gesellen weniger, auf dann gerundet 108%. In direkter Folge steigt der betriebliche Kos tensatz von 48,– Euro auf 50,88 Euro die Stunde. Dieser Anstieg dürfte im Marktpreis wohl kaum oder nur schwer umzusetzen sein. So kommt bei einer erfolgreichen Abwerbung ne- ben der oft einhergehenden menschlichen Ent- täuschung die finanzielle noch hinzu. * Die Formulierung ist nur ein unverbindliches Beispiel, nach einer jur. Prüfung muss die Formulierung auf das individuelle Arbeitsverhältnis angepasst werden. www.triflex.com Der Spezialist für Flüssigkunststoff Triflex Flüssigkunststoff-Abdichtungen schützen Betonbauwerke dauerhaft vor Feuchtigkeit. Selbst komplizierte Details und Anschlüsse werden nahtlos abgedichtet. Schnelle und sichere Verarbeitung Durchdachte Detaillösungen Zertifizierte Systeme Praxiserfahrung aus fast 40 Jahren DAUERHAFTER SCHUTZ VOR FEUCHTIGKEIT. Anzeige Abdichtungen 60x270+3.indd 1 22.02.18 13:19
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