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Schützen & Erhalten · März 2018 · Seite 32 Es schreibt für Sie: Steuerberater Dipl.-Kfm. Franz-Josef Krämer Hugo-Junkers-Straße 12a · 50739 Köln Telefon: (0221) 12611555 Fax: (0221) 12611556 E-Mail: Franz-Josef.Kraemer @steuerberater-kraemer.de Steuerberatung Anschrift des leistenden Unternehmers in Rechnungen Damit eine Rechnung zum Vorsteuerabzug be- rechtigt, muss sie u. a. die vollständige Anschrift des leistenden Unternehmers beinhalten. Bislang war ungeklärt, ob es sich dabei um eine Anschrift handeln musste, unter der eine wirtschaftliche Aktivität entfaltet wird oder ob eine reine Post- anschrift ausreichend ist. Der Gerichtshof der Europäischen Union (EuGH) hat jetzt Klarheit geschaffen. Aus der gesetzlichen Formulierung „vollständige An- schrift“ geht nicht hervor, dass damit zwin- gend der Ort der wirtschaftlichen Tätigkeit des Unternehmers gemeint ist. Der Begriff der An- schrift wird gemeinhin weit verstanden. Auch eine Briefkastenanschrift ist daher ausreichend, sofern der Unternehmer unter dieser Anschrift erreichbar ist. Für den Vorsteuerabzug ist es folglich nicht erforderlich, dass die wirtschaftliche Tätigkeit des leistenden Unternehmers unter der Anschrift ausgeübt wird, die in der von ihm ausgestellten Rechnung angegeben ist. Der EuGH bestätigt da- mit, dass eine Rechnung lediglich formale Be- deutung für den Vorsteuerabzug hat. Vorsteuerkorrektur bei Überschreiten des Zahlungsziels Im Regelfall kann ein Unternehmer die ihm von einem anderen Unternehmer in Rechnung gestell- te Umsatzsteuer in dem Zeitpunkt als Vorsteuer abziehen, in dem er die Rechnung erhält. In dem Zeitpunkt, in dem feststeht, dass das Entgelt aus Sicht des leistenden Unternehmers uneinbring- lich wird, d. h. der Leistungsempfänger z. B. die Rechnung endgültig nicht begleichen wird, muss der Leistungsempfänger den Vorsteuerabzug al- lerdings rückgängig machen. Uneinbringlich ist das Entgelt, wenn bei ob- jektiver Betrachtung damit zu rechnen ist, dass der Leistende die Entgeltforderung auf absehbare Zeit rechtlich oder tatsächlich nicht durchsetzen kann. Ein wichtiges Indiz für die Uneinbring- lichkeit ist nach Auffassung des Finanzgerichts Berlin-Brandenburg ein Überschreiten des Zah- lungsziels um das Dreifache der Zahlungsfrist, mindestens um mehr als sechs Monate. Die Vorsteuerkorrektur muss nach Auffassung des Finanzgerichts zwingend in dem Voranmel- dungszeitraum vorgenommen werden, in dem die Uneinbringlichkeit eintritt. Ein Nachholen in einem anderen Voranmeldungszeitraum sei zumindest nach Ablauf des Kalenderjahrs der Uneinbringlichkeit unzulässig. Abgrenzung eines häuslichen Arbeitszimmers von einer Betriebsstätte Werden betrieblich genutzte Räume in die häus- liche Sphäre eingebunden, sind sie nur dann als Betriebsstätte anzuerkennen, wenn sie nach außen erkennbar für einen intensiven und dau- erhaften Publikumsverkehr vorgesehen sind, so entschied der Bundesfinanzhof. Im vorliegenden Fall hatte ein Versiche- rungsmakler für seine Tätigkeit im Obergeschoss des Hauses seiner Töchter, in welchem er auch wohnte, einen Büroraum mit davor liegendem Flurbereich und einer Gästetoilette angemietet. Die darauf entfallenden Aufwendungen machte er in voller Höhe als Betriebsausgaben geltend. Das Finanzamt qualifizierte die Räume als häus- liches Arbeitszimmer und lehnte den Betriebs- ausgabenabzug ab. Das Gericht folgte der Auffassung des Fi- nanzamts. Bei der Eingliederung der betrieblich genutzten Räume in den Wohnbereich fehlte es an der nach außen erkennbaren Widmung für den Publikumsverkehr. Ehrenamtliche Tätigkeiten nicht sozialversicherungspflichtig Ehrenamtliche Tätigkeiten sind auch dann nicht sozialversicherungspflichtig, wenn die betref- fenden Personen neben Repräsentations- auch Verwaltungsaufgaben wahrnehmen und an sie angemessene pauschale Aufwandsentschädi- gungen gezahlt werden. Im entschiedenen Fall verfügte eine Kreis- handwerkerschaft über eine Geschäftsstelle mit Angestellten und einem hauptamtlichen Geschäftsführer. Der Kreishandwerksmeister, Vorstand der Kreishandwerkerschaft, war eh- renamtlich tätig, erhielt aber regelmäßig pau- schale Aufwandsentschädigungen. Die Deut- sche Rentenversicherung Bund sah ihn als einen geringfügig Beschäftigten an und ver- langte Beiträge zur gesetzlichen Rentenver- sicherung nach. Zu Unrecht, wie das Bundessozialgericht entschied. Ehrenamtliche Tätigkeiten seien grundsätzlich ideeller Natur und nicht auf Er- werb ausgerichtet. Die Gewährung angemessener Aufwandsentschädigungen ändere daran nichts. Ausnahme bei den anschaffungsnahen Herstellungskosten Wer ein Gebäude anschafft, kann innerhalb der ersten drei Jahre größere Aufwendungen zur Be- seitigung von Mängeln nur dann sofort als Wer- bungskosten absetzen, wenn diese nicht über 15% der Anschaffungskosten des Gebäudes lie- gen. Höhere Instandhaltungskosten führen zu anschaffungsnahen Herstellungskosten, die sich nur über die Abschreibung des Gebäudes steu- ermindernd auswirken. Von diesem Grundsatz gibt es allerdings eine Ausnahme: Aufwendungen zur Beseitigung eines Substanzschadens, der erst nach Anschaffung ei- ner vermieteten Immobilie durch schuldhaftes Handeln des Mieters verursacht wurde, können als Werbungskosten sofort abziehbar sein. Das hat der Bundesfinanzhof in einem Fall entschieden, in dem sich die angeschaffte Eigentumswohnung zum Zeitpunkt des Übergangs von Nutzen und Lasten in einem mangelfreien Zustand befand. Erst nach der Anschaffung begannen die Probleme. Die Mieterin verweigerte die Zahlung fälliger Nebenkosten, woraufhin die neue Eigen- tümerin das Mietverhältnis kündigte. Anschlie- ßend stellte sie erhebliche von der Mieterin ver- ursachte Schäden, wie eingeschlagene Scheiben an Türen, Schimmel an Wänden und zerstörte Bo- denfliesen, fest. Ein nicht gemeldeter Rohrbruch im Badezimmer verursachte hohe Folgeschäden. Aufwendungen von rund 20.000 € waren für die Instandsetzung erforderlich. Der Bundesfinanzhof bestätigte die Auffas- sung der neuen Eigentümerin, dass es sich da- bei um sofort abziehbaren Erhaltungsaufwand handelt, denn die Schäden waren im Zeitpunkt der Anschaffung nicht vorhanden. Es waren auch keine nach dem Erwerb auftretenden altersüb- lichen Mängel und Defekte, die anschaffungs- nahe Herstellungskosten sind.

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