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Informationen des Bundesverbandes Feuchte & Altbausanierung e.V. BuFAS-News Risiken und Konsequenzen für Bauausführung stets im Blick Hinterfragt: Aktuelles Urteil des BGH zur Einhaltung der AaRT Nach der aktuellen Rechtsprechung des BGH (Urteil vom 14.11.2017 – VII ZR 65/14 –) schuldet der Auf- tragnehmer grundsätzlich die Ein- haltung der allgemein anerkannten Regeln der Technik (AaRT) gem. § 13 Nr. 1 VOB/B (2006) zum Zeit- punkt der Abnahme. Dies gilt auch bei einer Änderung der allgemein anerkannten Regeln der Technik zwischen Vertragsschluss und Ab- nahme. In einem solchen Fall hat der Auftragnehmer den Auftrag- geber regelmäßig über die Ände- rung und die damit verbundenen Konsequenzen und Risiken für die Bauausführung zu informieren, es sei denn, diese sind dem Auftrag- geber bekannt oder ergeben sich ohne Weiteres aus den Umstän- den. Soweit so gut. Eigentlich nichts Neues. Worauf beruht nun dieses Urteil? Hintergrund ist ein rd. 6 Jahre an- dauernder Rechtsstreit um die Er- richtung dreier Pultdachhallen in Stahlbauweise. Der Vertrag datiert aus 2006, die Errichtung erfolg- te nach Auftrag im März 2007 im gleichen Jahr mit Fertigstellungs- anzeige vom 01.07.2007. Der AG verweigerte die Abnahme mit Hin- weis auf Mängel und auf die seit 01.01.2007 gültige neue DIN 1055- 5, Ausgabe 2005, „Schnee- und Eis- lasten“. Darin waren die ursprüng- lich anzusetzenden Scheelasten für den betreffenden Ort von 80 kg/ m² auf 139 kg/m² zu erhöhen. Eine Nachbesserung lehnte der AN ab. Das OLG Stuttgart als Berufungs- gericht sah die DIN 1055-5 (2005) „spätestens ab dem Jahr 2010“ als anerkannte Regel der Technik an. Dieser Aussage hat der BHG nicht widersprochen. Die ARGEBAU hat- te im Oktober 2006 empfohlen, die neue Norm in allen Ländern bau- aufsichtlich zum 01.01.2007 einzu- führen. Das finde ich bemerkenswert. Es wurde also ein Zeitraum von 3 Jah- ren genannt, um nach Inkrafttreten dieser Norm diese auch als AaRT anzusehen. Warum hier 3 Jahre als ausreichender Zeitraum angese- hen wurden, ist mir nicht bekannt. Nun ist es aber nicht immer so ein- fach, die AaRT zu jedem Zeitpunkt zu definieren! In diesem Fall halte ich es noch für rel. einfach, denn eine neue „Statiknorm“ ist nach meiner Meinung ab dem Tage der Gültigkeit bzw. der bauaufsichtli- chen Einführung anzuwenden und braucht nicht explizit als AaRT defi- niert zu werden. Erwähnen möchte ich an dieser Stelle, dass wir nicht vom „Stand der Technik“ reden, was oft unverständlicherweise noch immer verwechselt wird. Anders liegt das bei Normen aus anderen Bereichen. Ich halte den Begriff der AaRT für einen rela- tiv schwammigen Begriff. Wie wir wissen, verstehen wir unter den AaRT eine technische Regel, die in der technischen Wissenschaft als theoretisch richtig anerkannt, in der praktischen Anwendbarkeit erprobt und von der Mehrheit der Fachleute anerkannt ist. Dies ist jedoch ein stetiger dynamischer Prozess. Und: Sie müssen nicht schriftlich niedergelegt sein, die mündliche Überlieferung reicht aus (wie soll das aussehen?). Wer also traut sich zu, zu jedem Zeitpunkt zu sagen, was gerade AaRT ist? Ich denke da an ein anderes BGH-Urteil (V ZR 182/12 v. 24. Mai 2013) zur „Holzschutz- norm“ DIN 68800 Teil 4 „Bekämp- fungs- und Sanierungsmaßnah- men gegen Holz zerstörende Pilze und Insekten (Februar 2012), an dem ich nicht ganz unbeteiligt war. Dort hieß es damals: „DIN-Normen sind keine Rechtsnormen, sondern private technische Regelungen mit Empfehlungscharakter, die hinter den anerkannten Regeln der Tech- nik zurückbleiben können, weil von Detlef Krause Schützen & Erhalten · März 2018 · Seite 55
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