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Steuerberatung Betriebsveranstaltungen: Absagen gehen steuerlich nicht zulasten der feiernden Kollegen D as Finanzgericht Köln hat entschie- den, dass für die Ermittlung des lohnsteuerpflichtigen Anteils aus einer Betriebsveranstaltung auf die Anzahl der tatsächlich angemeldeten Teilneh- mer abzustellen ist. (Nachträgliche) Absagen bzw. das Nichterscheinen einzelner Arbeitnehmer gehen folglich nicht zulasten der teilnehmenden Ar- beitnehmer. Im entschiedenen Fall hatte eine Ar- beitgeberin die Durchführung eines ge- meinsamen Kochkurses als Weihnachts- feier geplant und alle Betriebsangehörigen hierzu eingeladen. Tatsächlich nahmen 25 Arbeitnehmer an der Feier teil, nachdem zwei der angemeldeten Arbeitnehmer kurzfristig abgesagt hatten. Zur Berech- nung der lohnsteuerrechtlichen Bemes- sungsgrundlage teilte die Arbeitgeberin die Gesamtkosten der Weihnachtsfeier durch die Anzahl der angemeldeten und nicht durch die Anzahl der teilnehmen- den Arbeitnehmer. Das Gericht bestätigte diese Auffas- sung und stellte sich damit ausdrücklich gegen eine bundeseinheitliche Anweisung des Bundesministeriums der Finanzen. So handele es sich bei den Mehrkosten für die Veranstaltung aufgrund nicht teilneh- mender Personen um vergeblichen Auf- wand des Arbeitgebers für nicht in An- spruch genommene Leistungen. Es fehle bei derartigen Leerkosten an der erfor- derlichen Bereicherung der an der Ver- anstaltung teilnehmenden Arbeitnehmer. Der Bundesfinanzhof muss abschlie- ßend entscheiden. Überprüfung der Gesellschafter-Geschäftsführerbezüge einer GmbH B ezüge der Gesellschafter-Geschäfts- führer müssen regelmäßig auf ihre Angemessenheit hin überprüft werden. Bei dieser Prüfung werden folgende Gehaltsbestandteile berücksichtigt: Festgehalt (einschließlich Überstun- denvergütung), Zusatzvergütungen (z. B. Urlaubsgeld, Tantiemen, Gra- tifikationen), Pensionszusagen und Sachbezüge. Die Vergütungsbestandteile dürfen sowohl dem Grunde nach, als auch der Höhe nach nicht durch das Gesellschafts- verhältnis veranlasst sein. Zudem müssen die einzelnen Gehaltsbestandteile sowie die Gesamtvergütung angemessen sein. Danach ist zu prüfen, ob auch ein frem- der Geschäftsführer, der keine Beteiligung an der GmbH hält, diese Entlohnung für seine Tätigkeit erhalten hätte. Es kann auch notwendig sein, die Tantieme und die Gesamtbezüge z. B. wegen weiterer Bezüge aus anderen Tätigkeiten auf ei- nen bestimmten Höchstbetrag zu begren- zen. Beschäftigt eine GmbH mehrere Ge- schäftsführer, müssen insbesondere bei kleinen Unternehmen ggf. Vergütungs- abschläge vorgenommen werden. Damit die Vergütungen des Gesell- schafter-Geschäftsführers als Betriebs- ausgaben berücksichtigt werden kön- nen, muss zuvor ein Anstellungsvertrag abgeschlossen werden. In diesem muss klar und eindeutig formuliert werden, welche Vergütungen der Gesellschafter- Geschäftsführer erhält. Fehlen diese Ver- einbarungen, liegt eine verdeckte Gewinn- ausschüttung vor. Sowohl die Neufestsetzung als auch sämtliche Änderungen der Bezüge sind grundsätzlich im Voraus durch die Ge- sellschafterversammlung festzustellen. Hinweis: Aufgrund der Vielzahl der Urteile zu diesem Themengebiet ist es sinnvoll, die Bezüge insgesamt mit dem Steuerberater abzustimmen. JORDAN NATURELINE DER GRÜNE SCHUTZ FÜR HOLZ UND UMWELT wasserbasiert, emissions- und lösemittelfrei rein mineralisch flammhemmend und nicht auswaschbar schützt vor tierischen und pflanzlichen Schädlingen für Bodenkontakt und im Tierbereich geeignet Mit der NATURELINE wird JORDAN Lacke grün. Denn JORDANS erstes Holzschutzmittel für die Außenanwendung, schützt nicht nur Ihre Holzoberflächen, sondern auch die Umwelt. Produkte und Lösungen für den Handwerker JORDAN Lacke – eine Marke der PLANTAG Coatings GmbH www.jordanlacke.de »BODYGUARD OF WOOD« JORDAN LACKE PCG GROUP Schützen & Erhalten · März 2019 · Seite 38
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