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Schützen & Erhalten · März 2019 · Seite 57 Informationen des Bundesverbandes Feuchte & Altbausanierung e.V. glatte geriebene Estrichoberflä- che als Abdichtung verfügte, zum Zeitpunkt der Sanierung stark durchfeuchtet gewesen sein muss und nach Auftrag der Abdichtung nicht mehr nach oben austrocknen konnte. Damit wurde die Ursache der Be- feuchtung des Balkenkopfes und auch die lokale und zeitliche Be- grenzung des Befalls wie folgt er- klärt: Durch den direkten Kontakt des Balkenkopfes mit dem feuchten Estrich/Ziegelsplittbeton muss es zu einer erhöhten Holzfeuchtigkeit und damit zum Befall mit Echtem Hausschwamm gekommen sein. Die neu eingebaute (lackierte) Die- lung und insbesondere das auf ihr stehende bodentiefe Regal aus kunststoffbeschichteten Platten verhinderten die Austrocknung des Balkenkopfes und führten damit zu der festgestellten Schädigung. Nachdem im Laufe der Zeit der Ziegelsplittbeton seine Feuchtig- keit an die Umgebung abgegeben hatte, sank auch die Holzfeuch- tigkeit und der Befall mit Echtem Hausschwamm kam zum Stillstand. 3. Bekämpfung und Sanierung Aufgrund der Vorgabe nach ei- nem möglichst minimalen Eingriff in die Bausubstanz wurde bei der Instandsetzung der Holzbalkende- cken auf die Einhaltung der Sicher- heitsbereiche beim Rückschnitt der Holzbalken und der Behandlung des Mauerwerks verzichtet, d.h. ein Abweichen von der Regelsa- nierung nach DIN 68800/4. Dazu wurde eine Vereinbarung zum Gewährleistungsausschluss abge- schlossen. Zur Instandsetzung der Holzbalken wurden lediglich die nicht mehr tragfähigen Abschnitte entfernt und eine Balkenkopfsa- nierung mit U-Trägern aus Glas- faserverstärktem Kunststoff (GFK) durchgeführt. Dadurch wurde eine Trennung der Holzbauteile vom Mauerwerk erreicht und gleich- zeitig die Bildung von Wärmebrü- cken im Gegensatz zu Stahlträgern verhindert. Dadurch gelang es, die Schalung der Holzbalkendecken und damit die Deckenunterseiten der Wohnungen im 1. OG vollstän- dig zu erhalten. D.h., dass auch Holzbauteile (Scha- lung) mit einem leichten Bewuchs von Myzelen (die natürlich mecha- nisch entfernt wurden) im Gebäu- de verblieben sind. Zusätzlich er- folgte eine Behandlung mit einem geprüften und zugelassenen Holz- schutzmittel mit Prüfprädikat P und IV auf Lösemittelbasis. Eine Gefahr des Weiterwachsens oder Wieder- auflebens des Befalls besteht nicht, da die Holzbauteile ohne Kon- takt zu Mauerwerk oder anderen Feuchtequellen ständig trocken bleiben. Das Mauerwerk wurde überwiegend von außen, partiell auch von innen, nach Rückbau des Estrichs und eines Teils Ziegels- plittbetons mit Schwammsperrmit- tel behandelt. Dabei erfolgte die Behandlung nur oberhalb des Fuß- bodens. D.h., auch in diesem Fal- le wurde von der Regelsanierung abgewichen. Bei der Behandlung wurde festgestellt, dass das Mau- erwerk insgesamt trocken war und sich die gesamte Feuchtigkeit nur im Ziegelsplittbeton gesammelt hatte. Damit war auch nachträglich erklärlich, dass auch im 1. Scha- densfall in der linken Wohnung die Restfeuchtigkeit im Ziegelsplittbe- ton Ursache für dessen vollstän- diges Durchwachsen mit Myzelen war. 4. Die Schuldfrage oder wer trägt die Kosten? Es war davon auszugehen, dass es zum Zeitpunkt der Sanierung keinen sichtbaren Befall an den Holzbalkendecken gab und beide Befallsbereiche erst danach ent- standen sind. Abgesehen von der Restfeuchte im Ziegelsplittbeton ist im Fall der linken Wohnung das Eindringen von Niederschlagswas- ser über nicht vorhandene bzw. nicht fachgerechte Abdichtungen der verbliebenen Holzschwelle als Ursache für den Befall anzusehen. Dafür machte der Sachverständi- ger der Versicherung vorrangig den Architekten verantwortlich, der bei seiner beauftragten Bau- überwachung diesen Schwach- punkt hätte erkennen und beseiti- gen müssen. Eine Mitschuld gab er jedoch den ausführenden Firmen (Dachdecker - Abdichtung, Tischler - Einbau Türleibung, Bauunterneh- mer – Putzleibungen). Anders verhielt es sich beim Be- fall an der Wohnung rechts. Die Anlaschung mit GFK-U-Trägern

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