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Schützen & Erhalten · Dezember 2019 · Seite 15 weber.tec Superflex D 24 Rundum sicher: Eine Abdichtung des erdberührten Mauerwerks mit der hochflexiblen Reaktivabdichtung schützt nicht nur zuverlässig gegen Feuchtigkeit, sondern verhindert auch das Eindringen von Radongas durch die Gebäudehülle. Qualität ist Superflex FEUCHTESCHUTZ UND RADON-STOPP de.weber FACHBEREICHE I BAUTENSCHUTZ sind. Im vorliegenden Fall dürfte sie ohne differenzierte Voruntersuchungen und dem Vorliegen speziell geeigneter Randbedingungen sicher nicht infrage kommen, zumal die streitgegenständ- liche Kellerwandabdichtung freilegbar und nach a.R.d.T. abdichtbar wäre. Gelschleierinjektionen entsprechen auch nicht den a.R.d.T. Abschließend sei darauf verwiesen, dass bei Rechtskraft des OLG Hamm Urteils auch Fragen aus dem Europarecht aufgeworfen würden. Die Verwendung der durch die harmonisierte DIN EN 15814 europäisch geregelten und mit CE-Kennzeichnung versehenen PMBC darf in den Mitgliedstaaten der Euro- päischen Union nicht untersagt oder behindert werden. Das OLG Urteil, sofern es denn rechtskräftig würde, wird auch auf europäischer Ebene Irritationen hervorrufen. Fazit Der beste positive Beweis für die sichere Anwendbarkeit von PMBC-Kombinati- onsabdichtungen ist die Baupraxis selbst mit den vielen zigtausendfachen Anwen- dungen, die von den Bauunternehmern in den letzten 20 Jahren nicht ausgeführt worden wären, wenn diese Bauart feh- leranfällig oder zu risikohaft gewesen wäre. Es dauert in der Baupraxis meistens nur kurze Zeit bis wenige Jahre in denen sich ggf. untaugliche oder fehlerträchtige Baustoffe oder Bauweisen in situ dis- qualifizieren und dann „wie von selbst“ vom Markt verschwinden. Das Gegenteil ist hier der Fall. Der Marktanteil dieser erfolgreichen Kombinations-Bauweise steigt seit Jahresdekaden stetig an. Leider wird immer wieder verkannt, dass indi- viduelle, fehlerhafte Ausführungen oder das Missachten von wichtigen Grundre- geln (Pfusch!) nicht der Grund dafür sein können, eine anerkannte Bauweise zu diskreditieren. Da im Rahmen des vorgenannten Gerichtsverfahrens nicht nur die Qualität der Ergebnisse der Normungsarbeit des zuständigen Arbeitsausschusses infrage gestellt, sondern auch der Normungs- prozess an sich kritisiert wurde und das Urteil auf diesen Aussagen beruht, hat auch das DIN im Dezember 2019 zu dem Urteil des OLG Hamm offiziell Stellung genommen. Die Stellungnahme von DIN liefert eine wichtige Hilfestellung für die sich vermehrt anbahnenden Irritationen, wie mit dem OLG Urteil umzugehen ist und dient auch dazu, bei der Anwen- dung auf den Baustellen und der Dar- legung bei Gericht weitere Irritationen zu vermeiden. Zweifellos erfordert das noch nicht rechtskräftige Urteil des OLG Hamm eine realitätsbezogene Korrektur durch Revision beim BGH. n
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