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Schützen & Erhalten · März 2020 · Seite 25 FACHBEREICHE I BAUTENSCHUTZ AZ. 12 U 73/2018 23.12.2019 DIN-Normenausschuss Bauwesen (NABau) Stellungnahme zum Urteil des OLG Hamm vom 14. August 2019 I n dem streitgegenständlichen Verfahren verlangte ein Bauherr von dem Bauun- ternehmer Ersatz des durch fehlerhafte Abdichtung einer Kelleraußenwand ver- ursachten Schadens. Nach rd. einem Jahr nach Fertigstellung des Gebäudes kam es zu Feuchteschäden im unteren Bereich der Kelleraußenwand. Der Bauunternehmer verteidigte sich damit, dass er eine nach der maßgeblichen DIN-18195-6 (nunmehr DIN-18533-3) vorgeschriebene Abdichtung durch Kombination aus einer kunststoffmo- difizierten Bitumendickbeschichtung (KMB/ nunmehr PMBC) in Verbindung mit einer wasserundurchlässigen (WU) Betonboden- platte verwendet hat. Nach Auffassung des Gerichts war die Abdichtung nach der vorgenannten DIN-Norm bereits deswegen mangelhaft, weil diese Lösung nicht den anerkannten Regeln der Technik entspreche. Eine Untersuchung, ob der Schaden auf einer mangelhaften Ausführung der vor- geschriebenen Abdichtungslösung beruht, hielt das Gericht für nicht entscheidungsrele- vant. Seine Meinung stützte das Gericht auf die Aussagen eines von ihm beauftragten Sachverständigen. Dieser behauptete, dass nach seiner Erfahrung und nach Ergebnissen einer Umfrage, welche er unter mehreren gerichtlich vereidigten Sachverständigen im Jahre 2009 durchgeführt habe, die Abdichtung nach DIN 18195-6 sehr oft zur späteren Feuchteschäden führe. Auf Grund der hohen Schadensfallquote eigne sich das in der DIN 18195-6 vorgeschriebene Verfahren nicht für die Abdichtung der unterirdischen Teile der Außenwände gegen aufstauendes Sickerwasser. Im Übrigen seien die DIN-Arbeitsausschüsse nicht paritätisch besetzt, sondern von den einschlägigen Interessensvertretern der Baustoffindustrie dominiert. Da im Rahmen des vorgenannten Ge- richtsverfahrens nicht nur die Qualität der Ergebnisse der Normungsarbeit des zustän- digen Arbeitsausschusses in Frage gestellt, sondern auch der Normungsprozess an sich kritisiert wurde und das Urteil auf diesen Aussagen beruht, nimmt DIN dazu wie folgt Stellung: Die DIN-18195 und die Nachfolgenorm DIN-18533 wurden – wie alle DIN-Normen – nach DIN-Normungsregularien erarbeitet. Diese seit Jahren bewährten internen Vor- schriften zur Regelung der Normungsarbeit gewährleisten insbesondere, dass die Nor- men nicht zu Gunsten Einzelner erarbeiten werden, sondern Interessen aller beteiligten Kreise berücksichtigen. Ein Dominieren des Normungsprozesses durch Vertreter von bestimmten Branchen ist durch die Ausgestal- tung des Normungsprozesses ausgeschlossen. DIN achtet darauf, dass in jedem einzelnen Normungsverfahren der zuständige Arbeits- ausschuss alle interessierten Kreise durch Experten ausgewogen vertreten werden (paritätische Besetzung). Das Ziel der Nor- mungsarbeit ist ein Konsens. Das bedeutet, dass sich eine Mehrheit von Experten nicht gegen die abweichende Meinung durchsetzt. Vielmehr kommt eine Norm zustande, wenn sich sämtliche an dieser Norm mitwirken- den Experten unter Berücksichtigung des technisch Machbaren und wirtschaftlich Vertretbaren auf eine gemeinsame Version der Norminhalte verständigen. Ein Konsens ist also erreicht, wenn kein einziger Experte seinen etwaigen anfänglichen Widerspruch aufrechterhält. Dies trifft im vorliegenden Fall zu. Weiterhin ist zu betonen, dass jedermann einfach und unkompliziert die Normungs- arbeit mitgestalten kann, in dem er einen veröffentlichten Normentwurf kommentiert. Der zuständige Arbeitsausschuss ist zur Stel- lungnahme zu jedem einzelnen Kommentar verpflichtet. An dieser Stelle sei erwähnt, dass der im OLG-Verfahren tätige Sachverständige diese Möglichkeit nicht genutzt hat, um seine Bedenken gegen die DIN-18195 wie auch gegen die Nachfolgenorm DIN 18533 direkt gegenüber dem Normungsgremium zu äußern. DIN hat das Urteil des OLG Hamm zum Anlass genommen, die Normungsarbeit des für die Erarbeitung der DIN-18195 (DIN- 18533) zuständigen Arbeitsausschusses im Rahmen eines internen Audits gesondert zu prüfen. Die Ergebnisse des Audits haben bestätigt, dass sowohl die Einhaltung der Normungsregularien wie auch die Besetzung des Ausschusses nicht zu beanstanden sind. Die Entwicklung der Regeln für die An- wendung der Abdichtungsbauweise KMB/ PMBC im Übergang auf WU-Betonboden- platten nach DIN 18195 und DIN 18533 stellt sich wie folgt dar: Nach langjähriger erfolgreicher Anwen- dung von KMB bei der Abdichtung von Kelleraußenwänden erfolgten erstmals im Jahr 2000 normative Regelungen in der damaligen DIN 18195. Die Anwendung der Abdichtungsbauweise KMB im Übergang auf WU-Betonbodenplatten (sogenannte Kombinationsbauweise) erfolgte zunächst auf der Grundlage von Verbandsregelungen aus den Jahren 1997 / 2001. Auf der Basis umfangreicher Eignungsprüfungen der TU München und der MFPA Leipzig in den Jahren 1999 bis 2005, die zur Absicherung der zeitlich begrenzten Laborprüfungen auch Langzeitprüfungen beinhalteten, wurden die bestehenden Prüfverfahren weiterentwickelt. Im Jahr 2005 wurden für diese spezielle Bau- weise beim DIBt Prüfgrundsätze entwickelt und auf deren Grundlage einzelne KMB- Produkte über allgemeine bauaufsichtliche Prüfzeugnisse (abP) für den Lastfall drücken- des Wasser bis 3m WS bauaufsichtlich gere- gelt. Im Jahr 2009 wurde die Bauweise KMB im Übergang auf WU-Betonbodenplatte mit einem produktbezogenen bauaufsichtlichen Verwendbarkeitsnachweis durch ein abP in DIN 18195-9 (Änderung A1) aufgenom- men, ohne dass es hierzu aus der Fachwelt Einsprüche gab. Schließlich wurde nach rd. 12 Jahren bestehender bauaufsichtlicher und normativer Regelungen und der in dieser Zeit zigtausendfachen erfolgreichen Anwendung im Wohnungsbau die Abdich- tungsbauweise KMB / PMBC im Übergang auf WU-Betonbodenplatten im Jahr 2017 in die neue DIN 18533 übernommen, da es keine Veranlassung gab, die dauerhafte Funktionsfähigkeit dieser Bauweise und damit die Eignung der hierfür angewendete Prüfver- fahren in Frage zu stellen. Selbstverständlich waren auch Schadensfälle, wie bei vielen anderen geregelten Abdichtungsbauweisen auch, bekannt, die allerdings, bezogen auf die Vielzahl der erfolgreichen Anwendungen, nur einen äußerst geringen Anteil ausmach- ten und fast ausschließlich auf fehlerhafte Ausführungen zurückzuführen waren. Im Wesentlichen wurden die Regelungen der Norm sowie die Bestimmungen des abP und des Produktherstellers für das jeweilige KMB- Produkt bei der Ausführung des Übergangs ganz oder teilweise nicht eingehalten und auf deren Umsetzung durch Kontrollen im Zuge der Ausführung vor Ort verzichtet. Die jahrzehntelange Praxis hat gezeigt, dass die in der Norm und im abP getroffenen Ausfüh- rungsbestimmungen baustellenkompatibel und die Anforderungen an die Zuverlässigkeit durch geschultes Verarbeitungspersonal erfüllbar sind. Zusammenfassend ist festzustellen, dass die die Regelungen der DIN 18195 zur Abdichtungsbauweise KMB / PMBC im Übergang auf WU-Betonbodenplatten betreffenden Aussagen in der Urteilsbegrün- dung des OLG Hamm aus Sicht von DIN nicht zutreffen. Es besteht keine Veranlassung, den bautechnischen Inhalt der DIN 18195 wie auch der Nachfolgenorm DIN 18533 infrage zu stellen. Aufgrund dieser langjährigen bisher im Normungsprozess unwiderspro- chenen Regelungs- und Anwendungspraxis ist weiterhin davon auszugehen, dass diese Bauweise eine anerkannte Regel der Technik darstellt. n Quelle: https://www.din.de/de/mitwirken/normenausschuesse/ nabau/stellungnahme-zum-urteil-des-olghamm-vom- 14-august-2019-698754

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