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Holzschutz in der Denkmalpflege Eine neue Veranstaltung des Museumsdorf Cloppenburg, 07.–08. Mai 2020 Anmeldung und weitere Informationen unter: www.hsuev.de · Bitte beachten Sie unseren Frühbucherrabatt Schützen & Erhalten · März 2020 · Seite 26 FACHBEREICHE I SACHVERSTÄNDIGE Es schreibt für Sie: Dipl. Holzwirt Georg Brückner Fachbereichsleiter Sachverständige Roggenkamp 7a · 59348 Lüdinghausen Telefon: (02591) 949653 Telefax: (02591) 949654 E-Mail: brueckner@dhbv.de Wie ist das mit der besonderen Sachkunde und deren Überprüfung für die öffentliche Bestellung? S treben Personen für ihre Tätigkeit als Sachverständige die erstmalige öffentliche Bestellung oder auch ihre Wiederbestellung an, müssen sie ihre besondere Sachkunde und persönliche Eignung nachweisen. Das VG Minden hat hierzu am 04.09.2019 (Az: 3 K423/17) in einem Fall entschieden, dass die durch die Bestellungskörperschaft (hier IHK) dem antragstellenden Sachverständigen gegenüber erteilte Ablehnung der öffentlichen Bestellung rechtens war. Nach Auffassung des Gerichts konnte der Sachverständige seine besondere Sachkunde nicht nachweisen. In Zu- sammenhang mit dieser Entscheidung führte das Gericht weiterhin aus, dass kein Anspruch auf eine Bestellung nach § 36 Abs. 1 Satz 1 GewO allein aus einer Feststellung der besonderen Sachkunde des Bewerbers durch ein angerufenes Fachgremium bestehe. Die Bestellungs- körperschaft, hier die IHK, obliegt es in ihrer eigenen Verantwortungshoheit den Aussagewert der Stellungnahme des Fachgremiums zu beurteilen. Was hier für die IHK gilt, ist natürlich auch für die HWK gültig. Nachfolgend Auszüge aus den Grün- den zur Entscheidung des Gerichts: Die Anspruchsvoraussetzungen sind vor- liegend nicht erfüllt. Es fehlt bereits am Nachweis der besonderen Sachkunde. Der Nachweis der besonderen Sach- kunde kann nach höchstrichterlicher Rechtsprechung auf jede geeignete Weise erbracht werden. Er ist aber nicht schon dadurch geführt, dass der Antragsteller seinen Beruf bisher fachlich ordnungsgemäß ausgeübt hat oder schon als öffentlich bestellter Sachverständiger tätig war. Es bedarf des Nachweises erheblich über dem Durchschnitt liegender Kenntnisse und Fähigkeiten; ohne diesen Nachweis wäre es nicht gerechtfertigt, eine Person durch die öffentliche Bestellung aus dem Kreis ihrer Berufskollegen herauszuheben. Wenn die von einem Antragsteller vorgelegten Sachkundenachweise dazu nicht ausreichen, so darf ihn die IHK auf ein prüfungsähnliches Verfahren vor dem Fachgremium verweisen und dessen Be- urteilung als gutachtliche Stellungnahme verwerten, ohne jedoch daran gebunden zu sein. Aus einer Feststellung der besonde- ren Sachkunde des Bewerbers durch das angerufene Fachgremium allein erwächst noch kein Anspruch auf eine Bestellung nach § 36 Abs. 1 Satz 1 GewO. Vielmehr hat die IHK den unbe- stimmten Rechtsbegriff der beson- deren Sachkunde, welcher in einer in Übereinstimmung mit § 36 Abs. 3 und 4 GewO erlassenen Satzung konkreti- siert ist, selbst auszulegen, die daraus abzuleitenden allgemeinen und fachspe- zifischen Anforderungen gesetzes- und verfassungskonform zu präzisieren und zu entscheiden, ob der Antragsteller nachgewiesen hat, dass er diese An- forderungen erfüllt. Dabei muss die IHK in eigener Verantwortung beurteilen, welcher Aussagewert der Stellungnahme des Fachgremiums zukommt. Die IHK hat hierbei keinen Beurteilungsspielraum; vielmehr sind die Auslegung und Anwen- dung des unbestimmten Rechtsbegriffs der besonderen Sachkunde gerichtlich uneingeschränkt überprüfbar. Die bloße Teilnahme an Seminaren führt nicht zwangsläufig zum nachweisli- chen Erwerb der besonderen Sachkunde für das beantragte Sachgebiet. Vielmehr kommt es entscheidend auf die Qualität der praktischen Umsetzung der im Semi- nar präsentierten Inhalte an. n

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