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RECHTSBERATUNG Es schreibt für Sie: Rechtsanwalt Udo Küllertz Ricarda-Huch-Straße 1 · 41749 Viersen Telefon: (02162) 7212 Telefax: (02162) 77313 E-Mail: rechtsanwalt@kuellertz.de Internet: www.rechtsanwalt-kuellertz.de Keine Haftung des Architekten für mangelhafte Bauüberwachung bei Unwirksamkeit des Bauvertrages wegen Schwarzarbeit (Landgericht Bonn, Urteil vom 08.03.2018, 18 O 250/13) I n dem der vorzitierten Entscheidung zugrunde liegenden Fall wurde ein Architekt im Zusammenhang mit der Errichtung eines Einfamilienhauses von den Bauherren gerichtlich auf Scha- densersatz in Anspruch genommen. Dem Architekten wurde eine unzurei- chende Bauüberwachung vorgeworfen, wodurch es zu Mängeln am Haus gekommen sein sollte. Die Bauherren hatten im Zusam- menhang mit der Beauftragung einer Baufirma vereinbart, dass die Arbeiten „schwarz“ ausgeführt werden sollten. Eine Haftung der Baufirma war im vor- liegenden Falle aufgrund des Verstoßes gegen das Schwarzarbeitsbekämpfungs- gesetz unwirksam mit der Folge, dass eine Haftung der Baufirma ausschied. Daraufhin machten die Bauherren ei- nen Anspruch auf Schadensersatz gegen den bauleitenden Architekten aufgrund fehlerhafter Bauüberwachung geltend. Das Landgericht Bonn hat die Klage der Bauherren gegen den Architekten auf Schadensersatz wegen fehlerhafter Bauüberwachung aufgrund des un- wirksamen Vertrages mit der Baufirma abgewiesen. Dem Schadensersatzanspruch stehe nach Ansicht des Landgerichts der Ein- wand des rechtsmissbräuchlichen Verhal- tens gem. § 242 BGB entgegen, da der Architekt aufgrund der Unwirksamkeit des Bauvertrages keinen Regressan- spruch gegenüber der Baufirma hat, da diese nicht für die von ihr verursachten Mängel haftet. Mit dieser Entscheidung sollte nach Auffassung des Landgerichts erreicht werden, dass Verstöße gegen das Schwarzarbeitsbekämpfungsgesetz und Steuerstraftaten unattraktiv und da- durch unterbunden werden. Dem würde, so das Landgericht, es widersprechen, wenn der Bauherr sich bei dem Archi- tekten schadlos halten und der Architekt keinen Regress gegenüber der Baufirma nehmen kann. (c kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH) Berlin, 08.08.2019 Quelle: Landgericht Bonn, ra-online (vt/ rb)) Änderungen bei der Bewertung von Formaldehydemissionen aus Holzwerkstoffen D er Grenzwert für Formaldehydemis- sionen (0,1 ppm) aus in Verkehr ge- brachten Holzwerkstoffen muss ab dem 01.01.2020 nach der Referenzprüfnorm DIN EN 16516 (oder weiterhin nach DIN EN717-1 mit Fakor 2) geprüft werden. Sehr geehrte Damen und Herren, (gl/mm) Nach der Chemikalien-Verbots- verordnung vom 20.01.2017 dürfen beschichtete und unbeschichtete Holz- werkstoffe (Spanplatten, Tischlerplatten, Furnierplatten und Faserplatten) nicht in den Verkehr gebracht werden, wenn die durch den Holzwerkstoff verursachte Ausgleichskonzentration des Formalde- hyds in der Luft eines Prüfraumes 0,1 ml/ cbm (ppm) überschreitet. Eine kontinuierliche Verbesserung der Luftdichtheit der Gebäude machte nach Einschätzung des Umweltbundesamtes (UBA) und der Bundesanstalt für Mate- rialforschung aber eine Anpassung der Prüfbedingungen notwendig, damit die Laborgrenzwerte auch auf die Realität übertragbar sind. Diese Entwicklung wurde in der europäisch harmonisierten Prüfnorm DIN EN 16516 berücksichtigt, welche einen höheren Wert der Bela- dung und einen niedrigeren Wert für den Luftwechsel bei der Prüfung vorsieht als die bisher verwendete Referenzprüfnorm DIN EN 717-1. Zimmerei- und Holzbauunternehmer, die Holzwerkstoffe mit einem Herstell- datum nach dem 01.01.2020 in Verkehr bringen, also an Dritte weitergeben wollen, sollten darauf achten, dass der Formaldehydgrenzwert von 0,1 ml/cbm (ppm) bzw. die Emissionsklasse E1 ent- sprechend der DIN EN 16516 (oder DIN EN 717-1 mit Faktor 2) geprüft wurde. Da das alte Messverfahren nach der DIN EN 717-1 immer noch valide Ergebnisse erzeugt, ist diese Prüfung auch weiterhin möglich; allerdings müssen die Ergebnis- se die nach dieser Prüfnorm erfolgt sind, mit dem Faktor 2 multipliziert werden. Faktisch wurde damit ein neuer Standard für Holzwerkstoffe mit dem Grenzwert von 0,05 ppm geschaffen. Der Verband der Deutschen Holzwerkstoffindustrie (VHI) und der Verband der Deutschen Holzindustrie (HDH) verwenden hierfür den Begriff des „E05 Standards“. (Rundschreiben ZdB 13.01.2020, F 011/2020) Schützen & Erhalten · März 2020 · Seite 41

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