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dend, dass die Behinderungsanzeige schriftlich eingereicht wird. Schriftlich bedeutet z. B. die Erstellung eines Briefes mit einer eigenhändigen Unterschrift. Eine E-Mail reicht nicht aus, da es sich lediglich um eine sog. Textform handelt. Nur in dem Fall, dass eine schriftliche Behinderungsanzeige vorliegt, kommt der Auftragnehmer von einer eventuellen Haftung aufgrund eines Bauzeitverzuges frei. Dies kann eine Vertragsstrafe sein, aber auch Schadensersatzansprüche, aufgrund einer verlängerten Bauzeit. so z. B. dass eine Familie nicht in das neu errichtete Haus einziehen kann und wei- terhin Miete für die bisherige Wohnung zahlen muss. Sollte die Leistung erweitert werden, so kann dies geschehen, indem eine Mehrleistung notwendig wird, die unbe- dingt zur Ausführung der Grundleistung gehört. Z. B. kann dies bei Abdichtungs- arbeiten die notwendige Ausbesserung des Untergrundes sein. Es kann jedoch auch sein, dass ein zusätzlicher Auftrag erteilt wird, der mit dem Grundauftrag z. B. den Abdichtungsarbeiten nichts zu tun hat, z. B. das Einbauen einer Tür. Der- artige zusätzliche Arbeiten sollten immer schriftlich angezeigt bzw. vereinbart wer- den. Mündliche Vereinbarungen auf der Baustelle geraten, insbesondere bei den Auftraggebern, oft in Vergessenheit. Die Beweislast, dass ein zusätzlicher Auftrag erteilt wurde, liegt beim Auftragnehmer. Bei einem VOB-Vertrag ist eine Leis- tung nicht zu vergüten, die ohne einen Auftrag erfolgt. Aus diesem Grunde müssen Leistungen die notwendig sind, um die beauftragte Leistung auszuführen und sich nicht im Leistungsverzeichnis befinden, zumindest vor der Ausführung angezeigt werden. Hier liegt die Beto- nung auf „vor“ der Ausführung. Die Kürzung einer Leistung durch den Auftraggeber, hier z. B. das Streichen von einzelnen Leistungspositionen, führt andersherum zu einer zeitlichen Redu- zierung. Eine Kürzung der vereinbarten Leistungspositionen ist in der Regel eine einseitige Vertragskündigung durch den Auftraggeber. Die Rechtsfolgen hieraus sind die, dass dem Auftragnehmer für die gekürzten Positionen eine Entschädigung zusteht. Die Entschädigung berechnet sich grundsätzlich nach den vereinbarten Vertragspreisen, abzüglich dem ersparten Material und abzüglich der ersparten Arbeitsleistung, sofern die Mitarbeiter anderweitig beschäftigt werden konn- ten. Es gibt noch eine gesetzliche Ver- mutung, dass dem Auftragnehmer ein sog. entgangener Gewinn in Höhe von 5% zusteht. Rund um das Thema Bauzeit gibt es sehr viele Probleme, die in diesem Artikel nur angedeutet werden konnten. Praxistipp: Als Auftragnehmer sollten Sie mit dem Thema „Bauzeit und Vertragsfristen“ immer sehr genau umgehen. In dem Augenblick, in dem der Bauablauf ge- stört wird, hat dies in der Regel für Sie negative finanzielle Auswirkungen, da Ihre finanzielle Kalkulation in Bezug auf die Arbeitszeit negativ verändert wird. Eine Baustelle, die mit einem Gewinn kalkuliert wurde, kann allein aufgrund dieser zeitlichen Veränderungen, zu einer Verlustbaustelle werden. Rechtlich be- steht die Gefahr, dass eine Vertragsstrafe oder Schadensersatzansprüche entste- hen. Aus diesem Grunde ist es zwingend notwendig, eine Behinderungsanzeige zur eigenen Absicherung in derartigen Situationen zu stellen. n Es schreibt für Sie: RA Andreas Becker Fachanwalt für Bau- und Architektenrecht Nienburger Str. 14a · 30167 Hannover Telefon: (0511) 1231370 Telefax: (0511) 12313720 E-Mail: info@becker-baurecht.de Internet: www.becker-baurecht.de Es schreibt für Sie: Diplom-Betriebswirt Wolfgang Krauß Seit über 25 Jahren in der betriebswirtschaftlichen Beratung von Handwerks betrieben tätig Kolbing 35 · 83556 Griesstätt Telefon: (08039) 9097220 Mobil: (0172) 7499102 E-Mail: wolfgangkrauss-beratung@ t-online.de Internet: www.beratungfuershandwerk.de www.die-erfolgswerker.de Schützen & Erhalten · März 2020 · Seite 43 JORDAN NATURELINE DER GRÜNE SCHUTZ FÜR HOLZ UND UMWELT wasserbasiert, emissions- und lösemittelfrei rein mineralisch flammhemmend und nicht auswaschbar schützt vor tierischen und pflanzlichen Schädlingen für Bodenkontakt und im Tierbereich geeignet Mit der NATURELINE wird JORDAN Lacke grün. Denn JORDANS erstes Holzschutzmittel für die Außenanwendung, schützt nicht nur Ihre Holzoberflächen, sondern auch die Umwelt. Produkte und Lösungen für den Handwerker JORDAN Lacke – eine Marke der PLANTAG Coatings GmbH www.jordanlacke.de »BODYGUARD OF WOOD« JORDAN LACKE PCG GROUP BETRIEBSWIRTSCHAFT
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