web_S&E_01_2020 _ub

Folgende Unterlagen können im Jahr 2020 vernichtet werden N achstehend aufgeführte Buchfüh- rungsunterlagen können nach dem 31. Dezember 2019 vernichtet werden: – Aufzeichnungen aus 2009 und früher, – Inventare , die bis zum 31. Dezem- ber 2009 aufgestellt worden sind, – Bücher , in denen die letzte Ein- tragung im Jahr 2009 oder früher erfolgt ist, – Jahresabschlüsse, Lageberichte und Eröffnungsbilanzen , die 2009 oder früher aufgestellt worden sind, – Buchungsbelege aus dem Jahr 2009 oder früher, – empfangene Handels- oder Geschäftsbriefe und Kopien der abgesandten Handels- oder Ge- schäftsbriefe , die 2013 oder früher empfangen bzw. abgesandt wurden, – sonstige für die Besteuerung bedeutsame Unterlagen aus dem Jahr 2013 oder früher. Dabei sind die Fristen für die Steuer- festsetzungen zu beachten. Es wird davon ausgegangen, dass die letzten Aufzeichnungen für das jeweilige Jahr im Folgejahr erfolgten. Wurden sie später vorgenommen, sind die Unterlagen ent- sprechend länger aufzubewahren. Unterlagen dürfen nicht vernichtet werden, wenn sie von Bedeutung sind – für eine begonnene Außenprüfung, – für anhängige steuerstraf- oder bußgeldrechtliche Ermittlungen, – für ein schwebendes oder aufgrund einer Außenprüfung zu erwartendes Rechtsbehelfsverfahren oder zur Begründung der Anträge an das Finanzamt und – bei vorläufigen Steuerfestsetzungen. Es ist darauf zu achten, dass auch die elektronisch erstellten Daten für zehn Jahre vorgehalten werden müssen. Natürliche Personen, deren Summe der positiven Einkünfte aus Überschus- seinkünften (aus nichtselbständiger Arbeit, Kapitalvermögen, Vermietung und Verpachtung und sonstige Einkünf- te) mehr als 500.000 € im Kalenderjahr 2019 betragen hat, müssen die im Zusammenhang stehenden Aufzeich- nungen und Unterlagen sechs Jahre aufbewahren. Bei Zusammenveranla- gung sind die Feststellungen für jeden Ehegatten gesondert maßgebend. Die Verpflichtung entfällt erst mit Ablauf des fünften aufeinanderfolgenden Kalender- jahrs, in dem die Voraussetzungen nicht erfüllt sind. Kein Betriebsausgabenabzug für Reisekosten der den Steuer­ pflichtigen begleitenden Ehefrau Ob und inwieweit Reisekosten steuerlich zu berücksichtigen sind, hängt davon ab, ob die Reise beruflich bzw. betrieblich veranlasst ist. In einem vom Finanzgericht Münster entschiedenen Fall hatte ein Steuerbe- rater in Begleitung seiner Ehefrau an internationalen Konferenzen teilgenom- men. Im Anschluss an die Veranstal- tungen machten die Eheleute an den Tagungsorten noch einige Tage Urlaub. Der Steuerberater machte die gesam- ten Reisekosten als Betriebsausgaben geltend. Er begründete dies damit, dass seine Ehefrau ihn bei seiner Tätigkeit un- terstützt habe, z. B. durch Kontaktpflege zu Mandanten und Kollegen. Das Gericht entschied, dass die Auf- wendungen, die auf die begleitende Ehe- frau entfielen, nicht als Betriebsausgaben abzugsfähig seien. Es handele sich dabei um private Aufwendungen. Die Unter- stützung der Ehefrau gehe nicht über das Maß an Unterstützungsleistungen hinaus, die das bürgerliche Recht von Eheleuten verlange. Die Begleitung der Ehefrau an touristisch attraktive Orte mit hohem Freizeitwert und die Verbindung mit einem privaten Urlaub sei vorrangig durch die Rolle als Ehefrau veranlasst. Eine etwaige berufliche Veranlassung trete dahinter als unbedeutend zurück. Der Bundesfinanzhof muss mögli- cherweise abschließend entscheiden. Steuerliche Gestaltung des Schuldzinsenabzugs beim Erwerb einer gemischt genutzten Immobilie Während Schuldzinsen für ein Darlehn zum Erwerb einer vermieteten Immo- bilie steuerlich als Werbungskosten abzugsfähig sind, gilt dies nicht für eine eigengenutzte Immobilie. Wird z. B. ein Zweifamilienhaus angeschafft, in dem eine Wohnung eigengenutzt und die andere fremdvermietet wird, kann durch eine geschickte Kaufvertrags und Finanzierungsgestaltung das einge- setzte Eigenkapital der eigengenutzten Wohnung zugeordnet werden, sodass gezahlte Schuldzinsen ganz oder zum großen Teil auf die vermietete Wohnung entfallen und die Steuerlast mindern. Hierfür ist es erforderlich, dass der Kaufpreis für die beiden Gebäudeteile im Notarvertrag getrennt vereinbart und bezahlt wird. Dabei muss der auf die vermietete Wohnung entfallende Kaufpreis nachweislich durch ein geson- dertes Darlehn bezahlt werden. Wird der gesamte Kaufpreis allerdings in einer Summe von einem Bankkonto bezahlt, auf das vorher das Darlehn ausgezahlt wurde, kann das Darlehn nach einem Urteil des Bundesfinanzhofs nicht mehr ausschließlich der vermieteten Wohnung zugeordnet werden, weil sich Eigen und Fremdkapital vermischt haben. Tipp: Die Gestaltung sollte mit dem steuerlichen Berater frühzeitig abge- sprochen werden. Sie ist auch bei der Herstellung einer gemischt genutzten Immobilie möglich. n STEUERBERATUNG Es schreibt für Sie: Steuerberater Dipl.-Kfm. Franz-Josef Krämer Hugo-Junkers-Straße 12a · 50739 Köln Telefon: +49 221 12611555 Telefax: +49 221 12611556 E-Mail: Franz-Josef.Kraemer @steuerberater-kraemer.de Schützen & Erhalten · März 2020 · Seite 44

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