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Schützen & Erhalten · März 2021 · Seite 40 durch den sachkundigen Koordinator oder Sachverständigen können darüber hinaus besondere Maßnahmen festge- legt werden. Auch im Gefahrenbereich 3 bleiben die bisherigen Maßnahmen erhalten und werden entsprechend der Schadensitu- ation durch den Sachverständigen über die bestehenden Maßnahmen hinaus angepasst. Eine solche Anpassung ist z. B. vorzunehmen, wenn Biostoffe auf- treten oder Asbest nachgewiesen wird, so dass mit dem Sachkundenachweis nach TRGS 519 auch die Anforderungen an das Personal steigen. Ein Messzwang ist nicht vorgesehen. Eine Beprobung kann jedoch sinnvoll sein, um die erforderlichen Maßnahmen anzupassen. Das geht ganz einfach mit Indikatorstäbchen bis zur aufwen- digen Raumluftmessung. Üblich sind Wischproben sowie die Entnahme von Materialproben. Letztere sind auch von Bedeutung bei der Erstellung des Ent- sorgungskonzepts. Zu prüfen ist auch, ob eine mikrobiologische Probennahme erforderlich ist. Kommt zum Brandschaden der Schimmelschaden hinzu, ist die Ge- fährdungsbeurteilung zusätzlich nach DGUV I 201-028 durchzuführen und die erforderlichen Maßnahmen zu planen. Das erfordert eine Zuordnung der Sa- nierungstätigkeiten nach Exposition und Dauer in Gefährdungsklassen 1, 2a und 2b oder 3. Dabei sind die Maßnahmen ggfs. zu kombinieren, um das notwen- dige Schutzniveau sicherzustellen. Die erforderlichen Schutzmaßnahmen im Gefahrenbereich 2 und 3 erfüllen auch die Schutzmaßnahmen bei Biostoffex- position der Gefährdungsklassen 2 und 3. In den Gefahrenbereichen 0 und 1 muss hingegen geprüft werden, ob für die Beseitigung des Schimmelschadens höhere Schutzmaßnahmen erforderlich sind. Wie beim Schimmelschaden sind Betriebsanweisungen zu erstellen und die Mitarbeiter zu unterweisen. Rückbau, Dekontamination und Feinreinigung Im Brandschadenfall gilt es, die Beauf- schlagung mit Brandrückständen zu entfernen. Dazu sind im Wesentlichen Reinigungsverfahren vorgesehen. Ein Rückbau kommt insbesondere dann in Frage, wenn beschädigte Bauteile entfernt werden müssen oder eine Reinigung nicht erfolgreich ist. Ein Rückbau wird auch erforderlich, wenn zudem Altschadstoffe entfernt werden müssen. Bei Schimmelpilzbefällen muss die befallene Bausubstanz umfänglich entfernt werden, eine Reinigung ist nur im Falle einer Kontamination ohne Wachstumsstrukturen möglich. Sowohl beim Brandschaden als auch bei Schimmelbefall sind staubarme, die Bausubstanz erhaltende Verfahren einzu- setzen. Dabei kommen im Brandschaden zur Dekontamination von Oberflächen Verfahren wie Sprühextraktion oder Trockeneisstrahlen zum Einsatz, die auch bei der Entfernung von Schimmelpilzbe- fällen angewendet werden. Damit ergibt sich durchaus die Möglichkeit, sowohl Gefahr- also auch Biostoffe in einem Arbeitsschritt zu entfernen. Andere Methoden wie z. B. das Latexverfahren können zwar Rußpartikel zufriedenstel- lend reduzieren, bei der Beseitigung von Schimmelpilzbefällen ist dieses Verfahren nur bedingt geeignet. Unabhängig vom eingesetzten Ver- fahren ist im Brand- wie im Schimmel- schaden eine Feinreinigung erforderlich, umfasst Absaugen oder Wischen je nach Oberflächenstruktur und kann oftmals für Brandschaden und Schimmel in einem Arbeitsschritt umgesetzt werden. Sanierungskontrolle Im Gegensatz zur Bewertung von Schimmelschäden sind für die Bewertung einiger Brandfolgeprodukte Richtwerte vorhanden. Damit sind Gefahrenwerte vorhanden, die eine Sanierung erforder- lich machen, aber auch Sanierungsziel- werte, die den Erfolg der Maßnahmen nachweisen. Dies kann für Schimmelpilze nur über Vereinbarung der Sanierungs- zielwerte nach WTA erreicht werden. PAK: Als Hintergrundwert für Oberflä- chen wird für Wohn- und Büroräume eine Flächenbelastung <10 μg/m² an- gesehen, dies wird durch Wischproben im Summenparameter PAK sowie BaP als Einzelsubstanz überprüft. Mög- lich sind auch Raumluftmessungen. Der Richtwert I (Vorsorgewert) wird in Höhe von 10 µg für Naphthalin/m³ an- gesetzt, der Richtwert II (Gefahrenwert) liegt bei 30 µg Naphthalin/m³. Nach Bun- desgesundheitsbl 2013 · 56:1448–1459 sollen diese Werte auch für Summenpa- rameter PAK übernommen werden. Bei der Sanierungskontrolle ist der Richtwert I zu unterschreiten. PCB: Als Raumluftgrenzwert gilt eine Belastung < 300 ng/m³ als tolerabel. Werte von 300–3000ng/m³ sind mittel- fristig zu beseitigen. Werte >3000ng/m³ (Interventionswert) erfordern eine um- gehende Sanierung. Als Sanierungs- leitwert sind nach PCB-Richtlinie Werte < 300 ng/m³ einzuhalten. PCB kann ebenfalls mit Wischproben bestimmt werden, für die Flächenbelastung gilt als Sanierungsziel ein Wert << 100 μg/m². Halogenide: Als korrosiv kritische Flächenbelastung bei Metallen (je nach Werkstoff) gelten ca. 5–10 μg Halogenid/ cm². Sanierungsziel sollte sein, Werte <<5μg/cm 2 zu erreichen. Bei Stahlbeton wird als korrosiv kritischer Richtwert für schlaff bewehrten Stahlbeton: 0,06% Cl, bezogen auf Beton (nach Richartz, bei Zementanteil von 1:7) bzw. 0,40% Cl, bezogen auf Zement angesetzt. Diese Werte sollten nach der Sanierung unterschritten werden. Dioxine: Für Innenräume sind lediglich Orientierungswerte anzunehmen. Diese werden als sog. Internationale Toxizitäts- äquivalenz-Einheiten angegeben. Der Innenraumschwellenwert (Staatsanzei- ger für das Land Hessen, Nr. 51, 2549 (1989)) wird mit 10 ng ITE/m 2 angege- ben. Sanierungsziel bei kontaminierten Oberflächen ist ein Wert <50ng ITE/m². In Räumen für gelegentlichen Aufenthalt sind Werte < 100 ng ITE/m² zulässig. Dioxine können auch in der Raumluft nachgewiesen werden. Die DGUV hat 1997 als Grenzwert für Arbeitsplätze mit Dioxinexposition einen Wert von 50pg ITE/m³ veröffentlicht. Schimmelpilze: Sanierungszielwer- te und deren Überprüfung sind zu vereinbaren. Grundlage kann das WTA-Merkblatt Ziele und Kontrolle von Schimmelpilzschadensanierungen in Innenräumen sein, hier sind Zielwerte für Raumluftmessungen (Gesamtsporen- FACHBEREICHE I SCHIMMELPILZE
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