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RECHTSBERATUNG Es schreibt für Sie: Rechtsanwalt Udo Küllertz Ricarda-Huch-Straße 1 · 41749 Viersen Telefon: (02162) 7212 Telefax: (02162) 77313 E-Mail: rechtsanwalt@kuellertz.de Internet: www.rechtsanwalt-kuellertz.de Schützen & Erhalten · März 2021 · Seite 43 Tiefschutz mit Bor info@lavtox.com www.lavtox.com Tel. 04153/ 22 82 BORACOL 20 auf Holz und Mauerwerk Vorbeugend gegen Pilze und Insekten. Bekämpfend gegen Echten Hausschwamm (lt. baua) baua Zulassung: DE-0010105-0000 - reines Borsalz: Keine Ausgasung von Wirkstoffen - Hohes Penetrationsvermögen - in trockenem Holz (ab 10% Holzfeuchte) - Einwandern in Trockenrisse aufgrund der niedrigen Oberflächenspannung. - Bei Frost Werklohnanspruch wird auch bei Geltendmachung von Gewährleistungsansprüchen fällig Abnahme des Werks keine Fälligkeitsvoraussetzung E in Werklohnanspruch wird nicht durch die Abnahme des Werks fällig, sondern auch dann, wenn der Auf- traggeber Gewährleistungsansprüche geltend macht. Dies geht aus einer Entscheidung des Oberlandesgerichts Brandenburg hervor. In dem zugrunde liegenden Fall klagte eine Baufirma im Jahr 2012 gegen die Auftraggeberin vor dem Landgericht Frankfurt (Oder) auf Zahlung von Werklohn. Die Auftraggeberin sah den Anspruch als nicht gegeben, da sie das Werk nicht abgenommen hatte. Zugleich sah sie das Werk als mangelhaft und machte daher Gewährleistungsrechte geltend. Das Landgericht Frankfurt (Oder) gab der Klage statt. Dagegen richtete sich die Berufung der Auftraggeberin. Geltendmachung von Gewähr- leistungsrechten begründet Fälligkeit der Werklohnforderung Das Oberlandesgericht Brandenburg entschied, dass der Werklohnanspruch der Baufirma fällig sei. Es könne da- bei dahinstehen, ob die Leistungen der Baufirma von der Auftraggeberin abgenommen worden sind. Einer Abnahme als Fälligkeitsvoraussetzung für den Werklohnanspruch bedürfe es nämlich nicht mehr, wenn der Auftrag- geber – wie hier – nicht mehr Erfüllung des Werkvertrages verlangt, sondern lediglich noch auf Zahlung gerichtete Gewährleistungsrechte geltend macht und somit ein Abrechnungsverhältnis zwischen den Parteien eingetreten ist. (Copyright: kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 04.02.2020 Quelle: Oberlandesgericht Brandenburg, ra-online (vt/rb)) Kostenvoranschlag: AGB-Klausel über Vergütungs- pflicht für Kostenvoranschlag ist unwirksam Kostenvoranschlag in der Regel kostenlos E ine Vergütungsklausel für Kostenvoranschläge, die in den allgemeinen Geschäftsbedingungen versteckt ist, ist unwirksam. Das hat das Oberlandesgericht Karlsruhe entschieden. Im Fall hatte ein Bauträger in seinen allgemeinen Ge- schäftsbedingungen (AGB) eine Vergütungspflicht für Kos- tenvoranschläge niedergelegt. Das Oberlandesgericht Karlsruhe hat entschieden, dass eine entsprechende AGB-Klausel unwirksam ist. Der Gesetzgeber habe in § 632 Abs. 3 BGB normiert, dass ein Kostenvoranschlag (das Gesetz spricht von „Kos- tenanschlag“) im Zweifel nicht zu vergüten sei. Wer eine Vergütungspflicht in den AGB verstecke, um entgegen der gesetzlichen Regelung eine Vergütungspflicht herbeizuführen, benachteilige den Auftraggeber unangemessen, führte das Gericht aus. Ein Kostenvoranschlag sei nur dann zu bezahlen, wenn dies ausdrücklich in einer einzelvertraglichen Vereinba- rung geregelt worden sei. (Copyright: kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 16.08.2007, Quelle: ra-online)
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