web_S&E_01_2021_ub
STEUERBERATUNG Häusliches Arbeitszimmer und sog. Home-Office E in häusliches Arbeitszimmer kann bis zur Höhe von 1.250 Euro steuerlich als Werbungskosten berücksichtigt werden, wenn für die betriebliche Tätigkeit kein anderer Arbeitsplatz zur Verfügung steht. Die Kosten sind sogar unbeschränkt absetzbar, wenn das Arbeitszimmer ausnahmsweise den Mittelpunkt der gesamten betrieblichen und beruflichen Betätigung bildet. Für die Veranlagungszeiträume 2020 und 2021 wird eine Home-Office- Pauschale von 5 Euro pro Tag, höchstens 600 Euro im Jahr, eingeführt. Steuer- pflichtige können einen pauschalen Betrag von 5 Euro für jeden Kalendertag abziehen, an dem die gesamte be- triebliche oder berufliche Tätigkeit aus- schließlich in der häuslichen Wohnung ausgeübt wurde. Die Pauschale zählt allerdings zu den Werbungskosten, für die allen Steuerzahlern pauschal ohnehin 1.000 Euro angerechnet werden. Mietvertrag ohne offenen Umsatzsteuer-Ausweis – Keine berichtigungsfähige Rechnung B ei Dauerschuldverhältnissen erfüllt ein Vertrag nur dann die Funktion einer Rechnung, wenn in dem Vertrag die Umsatzsteuer offen ausgewiesen ist und zudem ergänzende Zahlungsbelege vorgelegt werden, aus denen sich die Abrechnung für einen bestimmten Zeit- raum ergibt. Der Passus „zuzüglich der jeweils gesetzlichen Umsatzsteuer” im Mietvertrag ohne eine entsprechende Regelung zur Option oder ohne einen Hinweis auf die Ausübung der Option seitens des Vermieters genügt in diesem Fall den Anforderungen an den Ausweis der Umsatzsteuer nicht. Das entschied das Finanzgericht Münster. Voraussetzung für die Rückwirkung einer Berichtigung auf den Zeitpunkt, in dem die Rechnung ursprünglich aus- gestellt wurde, sei, dass es sich um eine berichtigungsfähige Rechnung handele. Ein Dokument sei jedenfalls dann eine Rechnung und damit berichtigungsfähig, wenn es Angaben zum Rechnungsaus- steller, zum Leistungsempfänger, zur Leis- tungsbeschreibung, zum Entgelt und zur gesondert ausgewiesenen Umsatzsteuer enthält. Im konkreten Fall handle es sich bei dem Mietvertrag in Verbindung mit den monatlichen Zahlungsbelegen nicht um eine berichtigungsfähige Rechnung in diesem Sinne. Die Bewertung unfertiger Leistungen am Bilanzstichtag B ei der Erstellung des Jahresabschlus- ses müssen auch die noch nicht fertigen Leistungen bewertet werden. Im Grundsatz müssen dabei die bis zum Bilanzstichtag angefallenen An- schaffungs- oder Herstellungskosten angesetzt werden. Besondere Schwierigkeiten bei der Bewertung bereiten häufig die ange- fangenen Arbeiten des Bauhaupt- oder Nebengewerbes. Bei diesen unferti- gen Leistungen müssen zunächst die Herstellungskosten ermittelt werden. Dies erfolgt nach den Regeln des Han- delsrechts unter Berücksichtigung von steuerlichen Besonderheiten (AfA nach Steuerrecht, kein Ansatz eines Unter- nehmerlohns). Ausgangsgröße dafür sind die Einzel- und Gemeinkosten auf der Basis einer Kostenträgerrechnung. Der auf diese Art gefundene Wert muss aber noch korrigiert werden, wenn der Erlös für die fertige Leistung nied- riger ist als die angefallenen und bis zur Übergabe der sonstigen Leistung noch anfallenden Herstellungskosten und sonstigen Selbstkosten. Liegt ein solcher Fall vor (=Verlustauftrag), dann muss durch einen Abschlag von den Herstellungskosten der Verlust bereits im Jahresabschluss vorgenommen werden, in dem der Auftrag angefangen wurde. Diese sog. verlustfreie Bewertung nimmt also der Verlust vorweg, vor Abrechnung der Leistung im Folgejahr. Ein solcherart ermittelter Verlust kann nur durch eine Minderung des Bestandswertes für den jeweiligen Auftrag berücksichtigt wer- den. Der Bestand kann aber nur auf 0,00 Euro abgewertet werden, nicht darüber hinaus, dann läge eine im Steuerrecht nicht zulässige Rückstellung für nicht realisierte Verluste vor. Die Höhe der erhaltenen Anzahlun- gen für den jeweiligen Auftrag kann für die Bewertung nicht maßgebend sein. Häufig werden insbesondere durch öffentliche Auftraggeber zum Ende des Kalenderjahres Abschlagsrechnungen angefordert und beglichen, die dem Bau- fortschritt nicht entsprechen. Die Crux bei der Bewertung der unfertigen Arbei- ten liegt also im Wesentlichen bei der Kalkulation der nach dem Bilanzstichtag noch anfallenden Kosten. Aus diesem Grund kann der eventuelle Verlust am sichersten retrograd aus dem Ergebnis im laufenden Jahr bis zur Bilanzaufstellung abgeleitet werden. Schützen & Erhalten · März 2021 · Seite 46
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