web_SuE_ June_2017

Während die Kosten für die weiterlaufenden Lohnzahlungen und die darauf anfallenden lohn- gebundenen Gemeinkosten in der Akzeptanz beim Auftraggeber eher als problemlos gelten dürften, ist der Punkt der in der Schadensberechnung ver- rechneten fixen Gemeinkosten schon schwieriger durchzusetzen. Nicht selten vertritt der Auftrag- geber hier die Ansicht, dass diese Kosten ja im konkreten Fall nicht angefallen sind und somit auch keinen Schaden darstellen. Argumentativ wäre dieser Darstellung zu be- gegnen, dass im Rahmen der Kalkulation eines Kosten- und Verrechnungssatzes im Handwerk im Regelfall die Stundenkalkulation gilt. D. h. die Verrechnung der betrieblichen Kosten erfolgt über einen Gemeinkostenaufschlag auf die Pro- duktiv-, sprich Baustellenstunden. Somit muss jede Baustellenstunde einen gewissen Anteil zur Deckung der betrieblichen Kosten (fixe Ge- meinkosten) leisten. Fällt jetzt ein geplanter Teil dieser Produktivstunden aufgrund der Bau- zeitenverzögerung weg, dann „entgeht“ dem Betrieb den hierauf entfallenden Anteil zur De- ckung der Kosten. Deshalb spricht die Theorie der Kostenrechnung auch von einem „Deckungs- beitrag“. Die gleiche Argumentationsgrundlage sollte auch für den im betrieblich kalkulierten Gewinnaufschlag auf den Kostensatz angeführt werden, die dann vom betrieblichen Kostensatz zum betrieblichen Verrechnungssatz führt, der Grundlage der Auftragskalkulation war. Beispiel: Ein Unternehmen hatte den Auftrag einen Roh- bau zu erstellen. Da der Nachbar sich über die Bebauung beschwert hatte, hat das Bauamt die Bauherren gebeten, bis zu einer Entscheidung einen Baustopp zu veranlassen. Die Bauherren haben dem Wunsch des Bauamtes entsprochen. Das Unternehmen konnte keine Tätigkeiten mehr ausführen. In der Schlussrechnung hat das Un- ternehmen Vorhaltekosten geltend gemacht. Grundlage für diesen Anspruch auf Erstat- tung der Vorhaltekosten ist § 6 Abs. 6 VOB/B. Danach kann der Unternehmer vom Auftrag- geber Ersatz des ihm nachweislich entstandenen Schadens verlangen, wenn der Unternehmer in der Ausführung seiner Leistung behindert war, er dies angezeigt hat und die hindernden Um- stände vom Auftraggeber zu vertreten sind. Die- se Voraussetzungen sah das Gericht als erfüllt. Unstreitig hat der Ehemann angeordnet, die Baustelle stillzulegen und die Fortführung der Rohbauarbeiten einzustellen. Diese Anordnung des Ehemannes wurde seitens der des Unterneh- mens mit Wirkung vom 6. Mai befolgt. Die Un- terbrechung der Arbeiten endete unstreitig am 18. Juni., also nach 44 Tagen, nachdem der Ehe- mann die Fortsetzung der Arbeiten angeordnet hatte. Diese Unterbrechung der Rohbauarbeiten hatte ihre Ursache in einem vom Auftraggeber zu vertretenen Umstand (§ 6 Abs. 2 a VOB/B), da der Grund in einem Einspruch eines Nachbarn lag und die Bauherren vom Bauamt gebeten worden waren, die Baustelle bis zur rechtlichen Prüfung des Einspruchs stillzulegen, was der Ehemann auch getan hat. Da die Behinderung bzw. Unterbrechung auf Veranlassung des Ehe- mannes erfolgt war, bedurfte es wegen Offen- kundigkeit der hindernden Umstände und deren hindernder Wirkung seitens der Klägerin keiner Behinderungsanzeige gemäß § 6 Abs. 1 VOB/B. Im Rahmen des Gerichtsverfahrens hat der Sachverständige K. die so ermittelten Kosten auch noch um die Allgemeinen Geschäftskosten mit 11% erhöht. Auch die Allgemeinen Geschäfts- kosten gehören baubetrieblich zum Schaden der des Unternehmens, da sie bei Fertigstellung des Bauvorhabens ohne Stillstandszeit diese allge- meinen Geschäftskosten bei dem Folgeauftrag im Allgemeinen erwirtschaftet hätte. Da die Klägerin für die Dauer der Stillstands- zeit sowohl an der Erwirtschaftung der Kosten für Maschinen und Geräte als auch an der Erwirt- schaftung der darauf üblicherweise entfallenden allgemeinen Geschäftskosten gehindert worden ist, gehört dies zu dem Unternehmer nachweis- lich entstandenen Schaden, (OLG Düsseldorf Urt. v. 28.4.1987 – 23 U 151/86) <<Titel>><<Titel>><<Firma>><<Titel>> Ausgewählte Transporter und Vans bei Ihrem Mercedes-Benz Partner. Attraktive Sonderkonditionen exklusiv für bestätigte BAMAKA-Kunden. Gültig bis 31. Dezember 2017, Mercedes-Benz Mengenrabatt-Nummer: 5EG 001 00. Betriebswirtschaft Schützen & Erhalten · Juni 2017 · Seite 30

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