web_SuE_ June_2017

Steuerberatung Dienstwagenbesteuerung in Leasingfällen Ist ein vom Arbeitgeber geleaster Pkw dem Ar- beitnehmer zuzurechnen, weil dieser die wesent- lichen Rechte und Pflichten des Leasingnehmers hat (Zahlung der Leasingraten, Instandhaltung, Haftung für Sachmängel und Beschädigung), dann fehlt es an der Überlassung eines betrieb- lichen Fahrzeugs. Der geldwerte Vorteil für pri- vate Fahrten kann dann nicht pauschal nach der 1%-Regelung oder der Fahrtenbuchmethode er- mittelt werden. Das entschied 2014 der Bundes- finanzhof im Fall einer unselbstständig tätigen Gemeindebürgermeisterin, die von den besonders günstigen Konditionen des Behördenleasings profitiert hatte. Maßgeblich war unter anderem, dass die Gemeinde ihr den Pkw nicht aufgrund einer Regelung im Arbeitsvertrag, sondern auf- grund einer unabhängigen Sonderrechtsbezie- hung (Unterleasingvertrag) überlassen hatte. Das Bundesministerium der Finanzen hat die Entscheidung des Bundesfinanzhofs im Hinblick auf das Kriterium einer vom Arbeitsvertrag un- abhängigen Sonderrechtsbeziehung auch au- ßerhalb des Behördenleasings aufgegriffen. Die Nutzungsüberlassung eines vom Arbeitgeber ge- leasten und dem Arbeitnehmer auch zur privaten Nutzung überlassenen Pkw ist unter folgenden Voraussetzungen nach der 1%-Regelung oder der Fahrtenbuchmethode zu bewerten: Zivilrechtlicher Leasingnehmer gegenüber der Leasinggesellschaft ist der Arbeitgeber. Der Anspruch auf die Pkw-Überlassung ist arbeitsvertraglicher Vergü- tungsbestandteil, wurde also schon bei Abschluss des Ar- beitsvertrags vereinbart oder geht mit der Beförderung des Arbeitnehmers in eine höhere Gehaltsklasse einher oder der Anspruch wird im Rahmen einer steuerlich anzuerken- nenden Gehaltsumwandlung mit Wirkung für die Zukunft (Verzicht auf Barlohn gegen Gewährung des Pkw-Nutzungs- rechts) vereinbart. Sind die Voraussetzungen erfüllt, darf der Arbeitgeber die pauschalen Kilometersätze im Rahmen einer Auswärtstätigkeit mit diesem Pkw nicht, auch nicht teilweise, steuerfrei erstatten. Zuzahlungen des Arbeitnehmers kürzen den geldwerten Vorteil aus der Nutzungsüberlas- sung eines betrieblichen Kfz Der geldwerte Vorteil eines Arbeitnehmers aus der Überlassung eines betrieblichen Pkw zur privaten Nutzung und für Fahrten zwischen der Wohnung und seiner ersten Tätigkeitsstätte ist als Arbeitslohn steuerpflichtig. Die Berechnung kann entweder nach der sog. 1%-Regelung oder bei entsprechender Belegführung nach der Fahr- tenbuchmethode erfolgen. In beiden Fällen ist nach Urteilen des Bundesfinanzhofs der geldwerte Vorteil um Zu- zahlungen des Arbeitnehmers zu kürzen. Unerheblich ist, ob es sich um monatlich gleich- bleibende Beträge oder ein- zelne individuell getragene Kosten handelt. Übersteigen die selbst getragenen Kosten den Wertansatz für die private Kfz-Nutzung, bleiben sie un- berücksichtigt. Dadurch ergibt sich kein negativer Wertan- satz. Vielmehr wird unterstellt, dass eine der- artige Überzahlung auf private Ursachen zu- rückzuführen ist. Einkommensteuer Aufwendungen für Fortbildungen mit persönlichkeitsbildendem Charakter als Werbungskosten oder Betriebsausgaben Fortbildungskosten sind Aufwendungen, die ein Steuerpflichtiger leistet, um seine Kenntnisse und Fertigkeiten im ausgeübten Beruf zu erhalten, zu erweitern oder den sich ändernden Anforderun- gen anzupassen. Aufwendungen für die Fortbil- dung in dem bereits erlernten Beruf und für Um- schulungsmaßnahmen, die einen Berufswechsel vorbereiten, sind als Werbungskosten oder Be- triebsausgaben abzugsfähig. Voraussetzung für den steuermindernden Abzug der Aufwendungen ist, dass die berufliche Veranlassung vorliegt. Das Finanzgericht Hamburg stellt hohe An- forderungen an den Abzug von Aufwendungen für Seminare mit persönlichkeitsbildendem Charakter. Ein Abzug der Aufwendungen ist nur möglich, wenn die Seminare auf die spezifische berufliche Situation des Steuerpflichtigen zuge- schnitten sind. Dass die im Seminar vermittelten Lerninhalte auch im beruflichen Alltag einsetz- bar und der beruflichen Entwicklung förderlich sein können, reicht dem Gericht für die Anerken- nung des Abzugs der Aufwendungen nicht aus. Lohnsteuer Übernahme von Verwarnungsgeldern durch den Arbeitgeber kein Arbeitslohn Das Finanzgericht Düsseldorf hat entschieden, dass die Übernahme von Verwarnungsgeldern durch den Arbeitgeber nicht grundsätzlich zu lohnsteuerpflichtigem Arbeitslohn führt. Ein Logistikunternehmen hatte für seine angestellten Paketzusteller die Verwarnungs- gelder wegen Falschparkens übernommen. Das Finanzamt behandelte die übernommenen Ver- warnungsgelder als Arbeitslohn und setzte pau- schale Lohnsteuer fest. Die dagegen erhobene Klage des Logistikunternehmens war erfolgreich. Das Gericht begründete seine Auffassung damit, dass die Bezahlung der Verwarnungsgelder im ei- genbetrieblichen Interesse erfolgt sei und kein Arbeitslohn für die Tätigkeit der betreffenden Fahrer darstelle. Der Bundesfinanzhof wird sich mit dem Fall abschließend beschäftigen. Umsatzsteuer Rückwirkende Berichtigung von Rechnungen ist möglich Die Berichtigung einer Rechnung wirkt auf den Zeitpunkt zurück, zu dem der Unternehmer sei- ne Rechnung erstmals ausgestellt hat. Das hat der Bundesfinanzhof in Änderung seiner Recht- sprechung und im Anschluss an ein Urteil des Gerichtshofs der Europäischen Union entschie- den. Voraussetzung ist, dass das ursprüngliche Dokument die Mindestanforderungen einer Rech- nung enthält. Diese sind – – Aussteller, – – Empfänger, – – Leistungsbeschreibung, – – Entgelt und – – gesonderter Steuerausweis. Diese Angaben dürfen nicht so unbestimmt, unvollständig oder offensichtlich unzutreffend sein, dass sie als fehlende Angaben erscheinen. Im Streitfall hatte ein Unternehmer den Vor- steuerabzug aus Rechnungen von Beratern in Anspruch genommen. Als Leistungsgegenstand war lediglich „Beraterhonorar“ bzw. „allgemeine wirtschaftliche Beratung“ vermerkt. Das genügte dem Finanzamt nicht, um den Vorsteuerabzug daraus zu gewähren, denn die Leistung war nicht hinreichend genau bezeichnet. Im Klageverfahren legte der Unternehmer Rechnungen vor, in denen der Gegenstand der Leistung ordnungsgemäß bezeichnet war. Der Bundesfinanzhof hat nun entschieden, dass die- se Berichtigung auf den Zeitpunkt zurückwirkt, in dem die Rechnung ursprünglich ausgestellt wurde. Das hat erhebliche Auswirkungen auf die Festsetzung von Zinsen auf den Vorsteuerbetrag, immerhin 6% pro Jahr. Tipp: Die berichtigte Rechnung kann bis zum Abschluss der letzten mündlichen Verhandlung vor dem Finanzgericht vorgelegt werden. Es schreibt für Sie: Steuerberater Dipl.-Kfm. Franz-Josef Krämer Hugo-Junkers-Straße 12a 50739 Köln Telefon: (0221) 12611555 Fax: (0221) 12611556 E-Mail: Franz-Josef.Kraemer @steuerberater-kraemer.de Schützen & Erhalten · Juni 2017 · Seite 31

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