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Schützen & Erhalten · Juni 2017 · Seite 79 Die Ex-Press Berufsinformation des DSV e.V. | Branchenthema Verbraucherstreitbeilegungsgesetz – Ihre Unternehmerpflichten Seit dem 01. April 2016 ist das neue Ver- braucherstreitbeilegungsgesetz (VSBG) in Kraft getreten. Ziel des Gesetzes ist, ein flächendeckendes System außergericht- licher Streitigkeiten, zwischen Verbrau- chern und Unternehmern, zu schaffen. Die neuen Informationspflichten gelten für alle Unternehmen, die eine auf Ver- braucher ausgerichtete Webseite bzw. einen Online-Shop betreiben. Informationspflicht über die Bereitschaft zur Teilnahme am VSBG Nach § 36 VSBG sind Sie als Unternehmer ver- pflichtet, darüber zu informieren, inwieweit Sie bereit sind, an einem Streitbeilegungsverfahren vor einer Verbraucherschlichtungsstelle teilzu- nehmen, oder nicht. Sie treffen also für sich sel- ber die Entscheidung, ob Sie denken, dass eine externe Streitschlichtung Sinn macht, oder nicht. Informieren Sie nicht darüber, ob Sie teilnehmen oder nicht, können Sie teuer abgemahnt werden. Deshalb sollten Sie diese Angaben deutlich in den Allgemeinen Geschäftsbedingungen und im Impressum Ihrer Webseite einfügen. WENN Sie sich entschieden haben, grundsätz- lich an einem Streitschlichtungsverfahren teil- zunehmen, müssen Sie auf die zuständige Ver- braucherschlichtungsstelle hinweisen. Dies kann per Nennung der Adresse geschehen, oder durch Verlinkung von Ihrer Homepage. Wir empfehlen die Nennung einer Firmierung mit zustellfähiger Adresse der Schlichtungsstelle, da sich Links zu einer Homepage von Dritten zu schnell ändern können, ohne dass Sie es merken. Ein Mustertext könnte wie folgt aussehen: „Hinweis gem. § 36 Verbraucherstreitbeile- gungsgesetz (VSBG) Wir, die ... (Firmenname), werden nicht an einem Streitbeilegungsverfah- ren vor einer Verbraucherschlichtungsstelle i.S.d. VSBG teilnehmen und sind hierzu auch nicht ver- pflichtet.“ Informationspflicht wenn ein Streit eintritt Sie haben nach dem VSBG noch eine ZWEITE In- formationspflicht gemäß des §37. Nämlich dann, wenn ein Streit eintritt. Unabhängig von Ihrer Erklärung die Sie bereits pauschal abgegeben ha- ben, müssen Sie im Streitfall, wenn dieser nicht beigelegt werden kann, den Verbraucher auf die für ihn zuständige Verbraucherschlichtungsstelle unter Angabe von deren Anschrift und Webseite hinweisen sowie angeben, ob Sie zur Teilnahme an einem Streitbeilegungsverfahren bei die- ser Verbraucherschlichtungsstelle bereit sind oder zur Teilnahme verpflichtet sind. Unabhängig von Ihrer Er- klärung zu §36 können sie sich im Streitfall jeweils individu- ell umentscheiden doch eine Schlichtungsstelle hinzuzuziehen, wenn Ihnen dass sinnvoll erscheint. Dieser Hinweis muss dem Verbraucher in Textform gegeben werden. Ein Mustertext könnte wie folgt aussehen: „Hinweis gem. § 37 Verbraucherstreitbeile- gungsgesetz (VSBG) Die für uns, die ... (Firmenname), zuständige Verbraucherschlichtungsstelle ist die Allgemeine Verbraucherschlichtungsstelle des Zen- trums für Schlichtung e. V. Straßburger Straße 8, 77694 Kehl am Rhein Telefon 07851 79579-40 Fax 07851 79579-41 E-Mail: mail@verbraucher-schlichter.de www.verbraucher-schlichter.de Wir beteiligen uns nicht an einem Streitbeile- gungsverfahren vor der zuvor genannten Verbrau- cherschlichtungsstelle nach dem VSBG.“ Verbraucher können bei der örtlich und sach- lich zuständigen Schlichtungsstelle einen Antrag stellen. Der Streitmittler soll dann innerhalb von 90 Tagen einen Schlichtungsvorschlag prä- sentieren. Das Streitbeilegungsverfahren endet mit der Mitteilung des Ergebnisses, das anders als Gerichtsentscheidungen nicht veröffentlicht wird. Im Falle einer Einigung ist diese auch nicht vollstreckbar. Die Schlichtungsverfahrenskosten ohne Rechtsberatungskosten trägt grundsätzlich der Unternehmer. Quelle: Open Clip Art

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