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Schützen & Erhalten · Juni 2018 · Seite 26 Das neue Bauvertragsrecht Z um 01.01.2018 ist das Gesetz zur Reform des Bauvertragsrechts und zur Änderung der kaufmännischen Mängelhaftung in Kraft getreten. Grund für die Novellierung war der Umstand, dass sich das Baurecht – parallel zur stetigen Weiterentwicklung der Bautechnik – zu einer immer kom- plexeren Spezialmaterie mit umfang- reicher Rechtsprechung entwickelt hat und die Regelungen des bisherigen Werkvertragsrechtes hierfür häufig nicht detailliert genug waren. Kernstück der Reform sind ein eige- nes Kapitel zum Bauvertrag und ein wei- teres Kapitel zum Verbraucherbauvertrag sowie die gesonderten Regelungen der Architekten- und Ingenieurverträge und Bauträgerverträge als eigenständige Ver- tragstypen neben dem eigentlichen Werk- vertrag. Ein weiterer Schwerpunkt ist die Änderung der kaufvertraglichen Haftung, speziell für sog. Einbaufälle. Insgesamt sieht das neue Bauvertragsrecht einen stärkeren Verbraucherschutz vor, wobei durch die Reform nunmehr alle mit dem Bau Beschäftigen vor neuen Herausforde- rungen stehen und in vielen Fragen um- denken werden müssen. Dieser Artikel soll eine kleine Hilfestellung bei der Einarbei- tung bieten und die Neuorientierung er- leichtern. Das neue Bauvertragsrecht gilt ab dem 01.01.2018, wobei der Zeitpunkt des Vertragsschlusses entscheidend ist. Es ist hierbei irrelevant, wann das Angebot abgegeben wurde. I. Allgemeine Änderungen im Kaufrecht Mit der Reform des Bauvertragsrechts erfolgte die gesetzliche Änderung der kaufrechtlichen Mängelhaftung im BGB. Anlass für diese Neuregelung hat die Rechtsprechung des Europäischen Ge- richtshofs (EuGH) mit dem Urteil vom 16.06.2011 gegeben. Mit der danach durch den BGH vorgenommenen gespal- tenen Auslegung einiger kaufrechtlicher Bestimmungen sowie mit der sog. Re- gressfalle für Handwerker sollte aufge- räumt werden. Ein- und Ausbaukosten des Käufers von mangelhaften Bauma- terial sollten verschuldensunabhängig ersetzt werden können. Mit dem neu eingefügten Abs. 3 in §439 BGB wird ein verschuldensunab- hängiger Anspruch des Käufers gegen den Lieferanten einer mangelhaften Sa- che auf Ersatz der Ein- und Ausbaukosten geregelt, der für Verbraucher und Unter- nehmer als Käufer gleichermaßen gilt. Gleichzeitig werden durch den neu- en § 445 a BGB die zuvor für den Ver- brauchsgüterkauf geltenden Regressmög- lichkeiten nunmehr auf den unternehme- rischen Verkehr erweitert. Ab jetzt kann somit ein Verkäufer gegen seinen Liefe- ranten vorgehen, er kann nicht mehr nur Materialkosten, sondern alle Kosten, die er nach § 439 BGB zu tragen hat, von sei- nem Lieferanten ersetzt verlangen. Vor diesem Hintergrund werden Liefe- ranten verstärkt versuchen, dieses durch Allgemeine Geschäftsbedingungen abzu- bedingen, was jedoch vollständig nicht möglich sein wird, da ansonsten die Re- formbestimmungen des Gesetzgebers unterwandert werden würden. Wir empfehlen jedoch, die Allgemei- nen Geschäftsbedingungen der Liefe- ranten verstärkt auf solche Regelungen zu überprüfen. II. Allgemeine Änderungen für AGB Durch die Gesetzesreform wurden eben- falls einige Änderungen in § 309 BGB vorgenommen. Hierbei wurde nunmehr festgelegt, dass Allgemeine Geschäftsbedingungen unwirksam sind, wenn diese Beschränkun- gen der Kostentragung bei der Mängelbe- seitigung vorsehen, Abschlagszahlungen höher sind als vom Gesetz vorgesehen und Sicherheitsleistungen geringer sind als im Gesetz vorgesehen. Die Änderung betrifft nur Allgemei- ne Geschäftsbedingungen die gegen- über Verbrauchern verwendet werden, wobei jedoch die Änderungen aufgrund der Rechtsprechung des BGH immer auch eine Indizwirkung haben für Allgemeine Geschäftsbedingungen im unternehme- rischen Bereich. III. Allgemeine Änderungen im Werkvertrag 1. Abschlagszahlungen Die Neuregelungen des § 632 a BGB sollen dem vorleistenden Unternehmer die Möglichkeit verschaffen, zeitnah Ab- schlagszahlungen für die erbrachten Leis- tungen zu erlangen, die Regelung ist ver- gleichbar mit § 16 VOB/B. Die Neuregelung stellt nicht nur auf den Wertzuwachs ab, sondern auch auf den Wert der vom Unternehmer „erbrach- ten und nach dem Vertrag geschuldeten Leistungen“. Die Neuregelung erleichtert die Be- rechnung der Höhe der Abschläge, da sich der Abschlag einfacher bestimmen lässt und die Preise sich aus dem abge- schlossenen Vertrag ergeben. Daneben kann der Besteller die Abschlagszahlungen wegen wesentlicher Mängel nicht mehr insgesamt verweigern, in diesem Fall darf er lediglich einen angemessenen Teil der Abschlagszahlungen einbehalten. Die Neuregelung ist insgesamt zu be- grüßen. 2. Abnahme In § 640 BGB wurde die Abnahmefiktion neu geregelt. Die fiktive Abnahme setzt nunmehr voraus, dass der Unternehmer dem Be- steller nach Fertigstellung des Werkes eine angemessene Frist zur Abnahme gesetzt hat und keine Verweigerung der Abnahme unter Angabe wenigstens eines Mangels erfolgt. Die Rechtsfolge hiervon ist eine fiktive Abmahnung des Werkes. Bei der Angabe des Mangels durch Fachbereiche i Sachverständige Es schreibt für Sie: Rechtsanwalt Alexander Jakobs Fachanwalt für Bau- und Architektenrecht Fachanwalt für Urheber- und Medienrecht Kanzlei Jakobs Juchem & Partner Schöne Aussicht 20 · 34414 Warburg Telefon: (05641) 74 70 750 E-Mail: ajakobs@jakobs-juchem.de

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