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Schützen & Erhalten · Juni 2018 · Seite 27 Fachbereiche i Sachverständige den Besteller ist es unerheblich, ob der Mangel tatsächlich besteht oder ob es sich um einen wesentlichen Mangel han- delt oder nicht. Ist der Besteller ein Verbraucher, so muss ihn der Unternehmer in Textform zusammen mit der Aufforderung zur Ab- nahme über die Rechtsfolgen einer nicht erklärten oder ohne „Angabe von Män- geln“ verweigerten Abnahme hinweisen, nur so können die Rechtsfolgen einer fik- tiven Abnahme eintreten. Vor diesem Hintergrund empfehlen wir, jedem Unternehmen Vorlagen zu fer- tigen und dieses Schreiben immer wieder zu verwenden. 3. Kündigung aus wichtigem Grund Die Kündigung aus wichtigem Grund ist nunmehr in § 648 a BGB geregelt, hiernach können beide Vertragsparteien den Vertrag aus wichtigem Grund ohne Einhaltung einer Kündigungsfrist kündi- gen, wobei ein wichtiger Grund vorliegt, „wenn dem kündigenden Teil unter Be- rücksichtigung aller Umstände des Einzel- falls und unter Abwägung der beidersei- tigen Interessen die Fortsetzung des Ver- tragsverhältnisses bis zur Fertigstellung des Werkes nicht zugemutet werden kann.“ Die Rechtsfolge dieser erklärten Kündigung ist zum einen, dass die Ver- gütung für die erbrachten Leistungen zu erbringen ist und hinsichtlich der nicht er- brachten Leistungen ggf. ein Schadenser- satzanspruch des Unternehmers besteht, abhängig davon, wer die Kündigung aus wichtigem Grund zu vertreten hat. Hat der Unternehmer den wichtigen Grund zu vertreten, steht ihm für die er- brachten Leistungen kein Anspruch ge- genüber dem Besteller zu. IV. Neuerung für den Bauvertrag In § 650 a BGB wurde nunmehr der Bau- vertrag definiert, dieser existierte bisher im BGB nicht. Nach § 650 a BGB ist ein Bauvertrag ein Vertrag „über die Herstellung, die Wiederherstellung, die Beseitigung oder den Umbau eines Bauwerks, einer Au- ßenanlage oder eines Teils davon.“ Hin- sichtlich der Definition von Bauwerken ist auf die bisherige Rechtsprechung zur Verjährung zurückzugreifen, Bauwerke sind hierbei beispielsweise Häuser, Brü- cken, Container, Kanalanlagen aber auch eingebaute Fenster. Es sind aber hierbei auch Teile hiervon erfasst, wenn diese für die Konstrukti- on, den Bestand, die Erhaltung und die Benutzbarkeit des Gebäudes von we- sentlicher Bedeutung sind und die ein- gebauten Teile fest mit dem Gebäude verbunden sind. Außenanlagen sind ebenfalls erfasst, wobei nicht jede Gartenarbeit hiervon erfasst sein soll. 1. Anordnungsrecht § 650 b BGB regelt nunmehr das neu- eingeführte Anordnungsrecht des Auf- traggebers. Der Gesetzgeber hat hierbei das Be- dürfnis gesehen, dass das vertraglich ver- einbarte Werk nach Vertragsabschluss oftmals noch abgeändert werden muss. Der Gesetzgeber unterscheidet hierbei zwischen Änderungswünschen hinsicht- lich nicht notwendiger Änderungsleis tungen und Änderungswünschen bezüg- lich notwendiger Änderungsleistungen. Der Ablauf einer solchen Einigung soll derart vonstatten gehen, dass der Ände- rungswunsch durch den Besteller an den Werkunternehmer herangetragen wird, der Besteller die erforderlichen Planungen vorlegt (wenn er die Planungsverantwor- tung trägt) und dann ein Einigungsver- such vorgenommen werden soll. Wenn dieser gescheitert ist, was spä- testens nach 30 Tagen der Fall ist, besteht ein Anordnungsrecht des Bestellers. Der Unternehmer muss bei nicht not- wendigen Änderungsleistungen die Än- derungen jedoch nur ausführen, wenn dieses zumutbar ist, bei notwendigen Änderungsleistungen kommt es hingegen auf die Zumutbarkeit nicht an. Für den Fall, dass sich der Unterneh- mer nicht an die Anordnung hält, kann der Anspruch imWege einer einstweiligen Anordnung bei Gericht durchgesetzt wer- den, vgl. § 650 d BGB. Im Gegenzug steht dem Unterneh- mer ein Vergütungsanspruch zu, vgl. §650 c BGB. Die Neuregelung wirft eine Vielzahl von Problemen auf, so hat der Gesetzge- ber nichts für den Fall geregelt, was bei SCHOMBURG digital Schnell und sicher zur Bauwerks- abdichtung. Frag Albert! Die App. Jetzt die App downloaden fragalbert.de PROJEKT PLANEN. DETAIL LÖSEN. PRODUKTE FINDEN, MENGEN BERECHNEN.
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