Web_S&E_2_2018_ub

gebenden Einzelheiten in der dort vor- gesehenen Form zu unterrichten, es sei denn, der Verbraucher oder ein von ihm Beauftragter machen die wesentlichen Planungsvorgaben. Artikel 249 enthält hierbei die Rege- lungen, dass in der Baubeschreibung die wesentlichen Eigenschaften des angebo- tenen Werkes in klarer Weise darzustel- len sind, im weiteren Verlauf werden die Mindestanforderungen der Informationen überbordend aufgestellt. Wir empfehlen jedem Werkunterneh- mer dringend, sich diesen Leistungskata- log näher anzusehen. Die Regelung ist problematisch, da der Werkunternehmer zu erheblichen Vorleistungen verpflichtet ist. So müssen beispielsweise Pläne vorgelegt werden, ohne zu wissen, ob der Vertrag tatsäch- lich zustande kommt. Vor diesem Hintergrund sollten in den Verträgen unbedingt Regelungen für den Fall vorgesehen werden, dass es zu einer tatsächlichen Ausführung des Werkes nicht kommt. Es bestehen zudem erhebliche Rechts- unsicherheiten, da der Katalog des Arti- kels 200 EGBGB die Formulierung „ggf.“ enthält und somit nun vollkommen un- klar ist, ob derlei Unterlagen vorzulegen sind oder nicht. Wichtig ist in jedem Fall, dass der Fer- tigstellungstermin bzw. die Bauzeit in jedem Fall verbindlich anzugeben sind. 2. Inhalt des Vertrages In § 650 k BGB wird nunmehr geregelt, dass auch vorvertragliche Unterlagen zum Vertragsgegenstand werden, zu- dem wird die Angabe verbindlicher Fris­ ten gefordert. Hierbei ist zu beachten, dass die An- gabe der Bauausführungsdauer genügt, wenn der Beginn nicht absehbar ist. 3. Widerrufsrecht § 650 l BGB regelt nunmehr, dass das Wi- derrufsrecht auch für den Verbraucher- bauvertrag gilt. Entsprechende Belehrungen sind in alle Verbraucherbauverträge aufzuneh- men, ansonsten droht eine einjährige Wi- derrufsmöglichkeit des Vertrages. Die entsprechende Regelung gilt nicht bei Verträgen, die notariell beurkundet wurden. 4. Abschlagszahlungen, Absiche- rung des Vergütungsanspruches § 650 m BGB enthält die Regelung, dass eine Sicherheit in Höhe von 10 % der Gesamtvergütung bis zum Zeitpunkt der Schlussrechnung bei Abschlagszahlungen zu gewähren ist. Darüber hinaus gibt es eine zusätz- liche Sicherheit in Höhe von 5 %, was im Endeffekt zu einer Gesamtsicherheit von 15% der Gesamtvergütung führt. 5. Erstellung und Herausgabe von Unterlagen Durch § 650 n BGB wurde der Streit um die Frage der Planunterlagen nunmehr geklärt, da der Anspruch auf Herausga- be von Unterlagen nunmehr gesetzlich normiert ist. Je nach Zeitpunkt sind un- terschiedliche Unterlagen geschuldet, vor Beginn der Ausführungen sind sämtliche Unterlagen herauszugeben, die für eine Genehmigung benötigt werden, dieses gilt jedoch nicht, wenn ein Architekt oder Planer für den Verbraucher tätig ist. Spätestens nach Fertigstellung sind diejenigen Unterlagen herauszugeben, die benötigt werden, um nachzuweisen, dass einschlägige Normen eingehalten wurden, dieses gilt auch, wenn der Drit- te eine Bank ist, die die Erfüllung von Vo- raussetzungen prüfen muss (z. B. KfW). 6. Abweichende Vereinbarungen In § 650 o BGB wird nunmehr klargestellt, dass die Regelungen zum Verbraucher- bauvertrag durch die VOB/B oder eige- ne Allgemeinen Geschäftsbedingungen nicht zu umgehen sind. Vor diesem Hintergrund sollten die neuen Regelungen unbedingt bekannt sein und in den täglichen Arbeiten mit Verbrauchern berücksichtigt werden. Hinsichtlich der Änderungen für Ar- chitekten- und Ingenieurverträge wollen wir abschließend nur darauf hinweisen, dass durch § 650 q BGB klargestellt wird, dass eine Vielzahl der oben aufgeführten Regelungen ebenfalls auf diese Verträge Anwendung findet. Fachbereiche i Sachverständige JORDAN NATURELINE DER GRÜNE SCHUTZ FÜR HOLZ UND UMWELT Ideal geeignet für: Möbel im Innenbereich, Deckenbalken, Decken- und Wandvertäfelungen, Kinderspielzeug, Hölzer im Außenbereich, Gartenbereich, Wasserbau, Bienenstöcke und Stallungen, uvm. WWW.JORDANLACKE.DE JORDAN LACKE PCG GROUP BIOZID- FREI

RkJQdWJsaXNoZXIy OTg3NzQ=