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Schützen & Erhalten · Juni 2018 · Seite 35 Rechtsberatung Vorsicht Betriebsprüfung B etriebsprüfungen nach § 28 p 4. Buch Sozialge- setzbuch (SGB IV) i. V. n. § 7 SGB stellen ggfs. ein nicht unerhebliches finanzielles Risiko für familiengeführte GmbHs dar. Dabei ist zu beachten, dass auch Mitgesellschafter der GmbH, welche über einen län- geren Zeitraum geschäftsfüh- rende Tätigkeiten ausüben, ohne nominell Geschäftsfüh- rer der GmbH zu sein aufgrund der ihnen fehlenden Rechts- macht innerhalb der GmbH als abhängig und folglich so- zialversicherungspflichtige Be- schäftigte angesehen werden. Für diese Personen besteht insoweit ab Beschäftigungsbe- ginn Versicherungspflicht auf- grund einer abhängigen Be- schäftigung. Dabei spielt die de facto ausgeübte Geschäfts- führertätigkeit keine Rolle und ist bezüglich der nacherho- benen Versicherungsbeiträge unerheblich. Nach § 5 Abs. 1 Nr. 1 SBG V, § 20 SGB XI, § 1 Satz 1 SGB VI sowie § 25 SGB III unterlie- gen grundsätzlich alle Personen der Versicherungspflicht in der gesetzlichen Kranken-, Pflege-, Renten- sowie Arbeitslosenver- sicherung, wenn sie gegen Ar- beitsentgelt beschäftigt sind. Dabei bedarf es zum Eintritt der Versicherungspflicht kei- ner Kenntnis des Versicherten oder des Arbeitgebers. Dabei tritt die Versiche- rungspflicht unmittelbar mit der Verwirklichung des sie begründenden Tatbestandes ein. Dabei kommt es auf das Bewusstsein oder den Willen der Beteiligten nicht an (vgl. Bundessozialgericht, Urteil vom 13.12.1984, Aktenzeichen 11 RK 3/84). Das Vorliegen eines Be- schäftigungsverhältnisses im sozialversicherungsrechtlichen Sinne ist allein Voraussetzung für das Entstehen der Versiche- rungspflicht. Dabei kommt es auf die jeweilige Ausgestaltung des Arbeitsverhältnisses nicht an. Beschäftigter ist im ver- sicherungsrechtlichen Sinne, wer von einem Arbeitgeber persönlich abhängig ist. Die Abhängigkeit äußert sich vor- nehmlich in der Eingliederung in den Betrieb, womit regelmä- ßig die Weisungsbefugnis des Arbeitgebers über Zeit, Dauer, Ort und Art der Ausführung der Arbeit verbunden ist. Die Weisungsgebundenheit kann jedoch auch besonders bei Angestellten in leitender Stellung auf ein äußerst ge- ringes Maß herabgesetzt sein und die Einwirkungsmöglich- keit des Arbeitgebers tritt in- soweit nicht in Erscheinung. Die Durchführung der Arbeit bleibt dem selbstverantwort- lichen Ermessen des Arbeit- nehmers überlassen. Ob ein mitarbeitender Ge- sellschafter (bzw. ein Gesell- schafter-Geschäftsführer) ei- ner GmbH abhängig beschäf- tigt oder selbstständig tätig ist, hängt davon ab, welche Merkmale der Tätigkeit über- wiegen. Maßgebend für die Beurteilung ist grundsätz- lich, dass sich aus den recht- lichen Bestimmungen und Vereinbarungen ergebende Auftrag- bzw. Vertragsver- hältnis. Für einen mitarbei- tenden Gesellschafter ohne Geschäftsführerfunktion ist eine abhängige Beschäf- tigung dann ausgeschlos- sen, wenn er über mehr als 50 % des Stammkapitals verfügt (vgl. BSG Urteil vom 25.01.2006-B12KR 30/04 R). Die familiäre Verbunden- heit oder Rücksichtnahme in einer Familien GmbH ist nach der Rechtssprechung des Bun- dessozialgerichts grundsätzlich nicht geeignet, die Rechts- macht, wie sie sich nach dem Gesellschaftsrecht ergibt, zu verneinen und ein Beschäfti- gungsverhältnis auszuschlie- ßen (vgl. BSG Urteile vom 29.08.2012, B12KR 25/10 R und B12KR 14/10 R). Mitglieder, deren geschäft- liche Konstellation den hier dargestellten Gegebenheiten entspricht, sollten sich daher zeitnah mit ihren jeweiligen Steuerberatern oder Rechtsan- wälten in Verbindung setzen, um in den Beschäftigungsver- hältnisses entsprechende Kor- rekturen vorzunehmen. Betriebsprüfungen nach den hier dargelegten Rechts- vorschriften begründen nicht selten Nachforderungsbeträge zu Lasten der jeweiligen Firmen in beträchtlicher Höhe. Es schreibt für Sie: Rechtsanwalt Udo Küllertz Ricarda-Huch-Straße 1 41749 Viersen Telefon: (02162) 7212 Telefax: (02162) 77313 E-Mail: rechtsanwalt@ kuellertz.de Internet: www.rechtsanwalt- kuellertz.de Technik für professionelle Abdichtungen www.saniertechnik.de • Spritzgeräte für mineralische Abdichtungen • Injektionsgeräte für Rissverpressungen • Injektionsgeräte für Horizontsperren • Geräte für Holzschutz- und Schwammsanierung • Förder- und Mischpumpen für Sanierputze • Injektionspacker, Werkzeuge & Zubehör Dittmann GmbH • 16540 Hohen Neuendorf • Gewerbestraße 10

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