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Schützen & Erhalten · Juni 2018 · Seite 38 ner Gewährleistungsbürgschaft nicht aus- bezahlt. Der Auftraggeber argumentiert dann, dass Mängelbeseitigungskosten über dem Bareinbehalt vorliegen würden. Nach der Rechtsprechung ist die Si- tuation eindeutig. Wird eine Gewährleis­ tungsbürgschaft gestellt und sendet der Auftraggeber diese Gewährleistungsbürg- schaft im Original nicht unverzüglich an den Auftragnehmer zurück, muss der Bar- einbehalt ausbezahlt werden. Selbst wenn Mängel vorliegen, die den Bareinbehalt in einer vielfachen Weise übersteigen, darf der Einbehalt nicht behalten werden. Aus diesem Grunde haben Klagen auf Auszahlung des Sicherheitseinbehalt sehr großen Erfolg, wenn die Gewährleis­ tungsbürgschaft von dem Auftraggeber nicht unverzüglich zurückgesandt wurde. Das oben genannte Urteil zeigt auch, dass selbst, wenn die Bürgschaftsurkunde von der vertraglichen Vereinbarung ab- weicht, der Sicherheitseinbehalt ausge- zahlt werden muss, sofern eine andere Bürgschaft gestellt wird. Auch hier hat der Auftraggeber die Pflicht, unverzüglich nach dem Erhalt der falschen (vertraglich nicht vereinbarten) Bürgschaft diese im Original zurückzusenden. Macht er das nicht, besteht das Austauschrecht. Im Rahmen der Gewährleistungsbürg- schaften stellt sich darüber hinaus die generelle Frage, welche Form der Sicher- heitsgewährung für den Auftragnehmer die kostengünstigste Variante darstellt. Den Bareinbehalt zu akzeptieren oder diesen durch eine Bürgschaft abzulösen. Nach wie vor entspricht es dem Re- gelfall, dass die Gewährleistungsbürg- schaften über die Hausbank abgewickelt werden. Avalzinsen in Höhe von 1% bis 2% p.a. hierfür sind keine Seltenheit. Legt man den hier genannten Einbe- halt in Höhe von 30.378 € zugrunde, so würden bei 5 Jahren Laufzeit insgesamt Zinsaufwendungen in Höhe von (Mittel- wert von 1,5% p.a. unterstellt) 2.278€ anfallen. Verfügt der Betrieb über ausrei- chend eigene liquide Mittel, wäre dann die Nichtablösung des Bareinbehalt durch eine Bürgschaft die für ihn wirtschaftlich interessantere Variante, solange er auf keine Anlageform zurückgreifen kann, die ihm eine höhere Verzinsung als die im Beispiel aufgeführten 1,5 Prozentpunkte erbringt. Allerdings besteht beim Barein- behalt für den Auftragnehmer immer das Risiko des Ausfalls, wenn der Auftragge- ber selbst in finanzielle Schwierigkeiten kommt oder gar insolvent wird. Alternativ zur Hausbank gibt es auch sogenannte Kautionsversicherer (VHV, R+V und weitere ...), die ebenfalls den Bürgschaftsservice übernehmen. Diese haben den Vorteil, je nach vertraglicher Ausgestaltung des Bürgschaftsrahmens, zum einen vergleichsweise günstigere Konditionen anbieten zu können, zum anderen belastet dieser nicht den Kre- ditrahmen bei der Hausbank. Gewähr- leistungsbürgschaften, die die Hausbank übernimmt, werden auf den bestehenden betrieblichen Kreditrahmen angerech- net. Ist dieser bereits durch andere Kre- dite ausgeschöpft, kann es dann schnell teuer werden. Ein Vergleich lohnt sich also immer. i Betriebswirtschaft i Mediation Homo Mediator D er Klassiker von Jospeh Duss-von Werdt handelt von Menschen, die willens sind, gemeinsam mit anderen nach Wegen zu suchen, um aus der Verstrickung in Konflikten und Proble- men herauszukommen. „Vor rund 40 Jahren galt die Mediation als etwas ganz Neues aus den USA. In der Geschichte Europas erreicht sie aber das nachweisbare Alter von gut 2.500 Jahren. In ihren Dokumenten findet man jedoch nur selten etwas über den Mediator. Hin- gegen wissen wir mehr von Eigenschaf- ten und Haltungen friedfertiger Frauen und Männer, die zerstrittenen Menschen mit geduldiger Zurückhaltung, Verständ- nis und Respekt begegnet sind. Sie heißen seit Jahrhunderten Mediatrix und Mediator. Homo Mediator ist nicht nur eine Pro- fession, sondern eine Lebensweise als Mitmensch im Alltag und als demokra- tischer Mitbürger. Wie man öffentlich, beruflich und privat mit anderen umgeht, wird von Menschenbildern geleitet, die wir uns dabei machen. Bei Konflikten erstarren sie zu Wahrheiten. Du warst und bist im- mer so. Doch können sich Bilder ändern. Mediation lebt von der Bereitschaft, offen aufeinander zuzugehen. Dafür braucht es immer einen Dritten, der einem Sprichwort gemäß lacht, wenn andere sich streiten. Und miteinander statt gegeneinander zu reden, hält die Demokratie zusammen...“ (Joseph Duss- von Werdt) Ein einvernehmlicher und lösungsori- entierter Umgang bei Konflikten ist auch in der Gesetzgebung längst verankert. Hier einige Auszüge, die Ihnen durch die Information Ihrer Anwälte bereits be- kannt sein dürften. Es schreibt für Sie: Wirtschaftsmediatorin Univ. of A. Sciences Monika Hebeisen mediation.mh Büro für Wirtschafts- mediation/ADR Mimbach 27 · 92256 Hahnbach Franz-Hartl-Straße 14 · 93053 Regensburg Telefon: (09664) 953297 E-Mail: info@mediation-mh.de Internet: www.mediation-mh.de © polegaev/123rf.com

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