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Schützen & Erhalten · Juni 2018 · Seite 39 Mediation §253 ZPO 2.3.1 Klageschrift muss enthalten Die Angabe, ob der Klageerhebung der Versuch einer Mediation oder eines an- deren Verfahrens der außergerichtlichen Konfliktbeilegung vorausgegangen ist, so- weit eine Äußerung dazu, ob einem sol- chen Verfahren Gründe entgegenstehen. § 278 ZPO Gütliche Streitbei­ legung, Güteverhandlung, Vergleich (1) Das Gericht soll in jeder Lage des Ver- fahrens auf eine gütliche Beilegung des Rechtsstreites oder einzelner Streitpunkte bedacht sein. (2) Der mündlichen Verhandlung geht zum Zwecke der gütlichen Beilegung des Rechtsstreites eine Güteverhandlung vo- raus, es sei denn, es hat bereits ein Ei- nigungsversuch vor einer außergericht- lichen Gütestelle stattgefunden oder die Güteverhandlung erscheint erkennbar als aussichtslos. § 278 a ZPO Mediation, außergerichtliche Konfliktbeilegung (2) Entscheiden sich die Parteien zur Durchführung einer Mediation oder eines anderen Verfahrens der außergerichtlichen Konfliktbeilegung, ordnet das Gericht das Ruhen des Verfahrens an. §54 a ArbGG Mediation, außergerichtliche Konfliktbeilegung (2) Entscheiden sich die Parteien zur Durchführung einer Mediation oder eines anderen Verfahrens der außergerichtlichen Konfliktbeilegung, ordnet das Gericht das Ruhen des Verfahrens an. Rechtsanwältinnen und Rechtsanwäl- te sind seit dem 01.02.2016 verpflichtet, Mandanten auf die Möglichkeiten der Teilnahme an einem Streitbeilegungsver- fahren vor der zuständigen Verbraucher- streitbeilegungsstelle hinzuweisen. Einem Bericht der Rechtsschutzver- sicherer kommt nach einer Analyse von einer Million Streitfälle privater Bürger zu dem Ergebnis, dass die Streitbereitschaft in Deutschland ansteigt, besonders bei Privatangelegenheiten ist das Streitpo- tential hoch. In den letzten acht Jahren wurden bundesweit mehr als 430.000 Zwangs- versteigerungsverfahren durchgeführt. Beugen Sie vor: Mediationsklausel passt in jeden Vertrag Mediationsklauseln lassen sich unpro- blematisch nahezu jedem Vertrag hinzu- fügen. Die Liste der Anwendungsfelder ist lang: Gesellschaftsverträge, Finanzie- rungsverträge, Unternehmenskaufverträ- ge, Geschäftsführer-Anstellungsverträge, Bauverträge, Lizenzverträge etc. Auch in Testamente und Erbverträge lassen sich Mediationsklauseln aufnehmen, wenn der Erblasser Wert auf eine einvernehm- liche Auseinandersetzung des Nachlasses legt. Die Beteiligten sind dann im Streitfall verpflichtet, zunächst einen Mediations- versuch zu unternehmen, bevor sie ein Gericht oder ein Schiedsgericht anrufen. Natürlich folgt daraus kein Zwang, sich zu einigen: Theoretisch kann ein Mediati- onsversuch schon nach zehn Minuten als gescheitert abgehakt werden, ja, die Par- teien könnten im Konfliktfall sogar die in der Klausel angeordnete Mediationspflicht einvernehmlich wieder abbedingen. In der Praxis ist es allerdings häufig so, dass man es tatsächlich zunächst einmal mit einer Mediation versucht, wenn dieser Weg schon im Vertrag vorgezeichnet ist. Und sitzen die Beteiligten erst einmal am run- den Tisch, liegt die Wahrscheinlichkeit bei ungefähr zwei Dritteln, dass sie die Me- diation auch mit einem befriedigenden Ergebnis abschließen. Muster für eine Mediationsklausel Der Inhalt einer Mediationsklausel kann sich durchaus auf die knappe Selbst- verpflichtung der Vertragsparteien be- schränken, im Konfliktfall zunächst ein Mediationsverfahren zu starten. In der Sonderform einer Eskalationsklausel ist ein gestuftes Vorgehen vorgesehen, z. B. zunächst bilaterale Verhandlungen, dann eine Mediation, bei deren Scheitern ein Schiedsverfahren. Teilweise nehmen Medi- ationsklauseln Bezug auf die Verfahrens- ordnung einer Streitbeilegungsinstitution, um im Konfliktfall bereits ein Reglement für Organisation und Ablauf der Media- tion parat zu haben. Gelegentlich findet sich in der Klausel auch ein Prozedere für die Benennung eines oder mehrerer Mediatoren vor – oder die Klausel nennt den Wunschmediator der Parteien gleich unmittelbar beim Namen. Ein Beispiel für eine einfache Mediationsklausel: Die Parteien dieses Vertrages verpflich- ten sich, bei Streitigkeiten aus oder in Zusammenhang mit diesem Vertrag vor Anrufung eines Gerichts eine Mediati- on nach der DIS-Mediationsordnung 10 durchzuführen. Als Mediatoren kommen Ute Musterfrau und Peter Mustermann in Betracht. Eine Klage ist erst zulässig, wenn im Rahmen der Mediation ein Ver- handlungstermin stattgefunden hat oder wenn seit dem Mediationsantrag einer Seite mehr als 60 Tage verstrichen sind. HBC Profi-Dicht Anschlüsse einfach sicher abdichten • ohne Grundierung auf fast jedem Unterbau • auf nasse Untergründe • bei Minustemperaturen • ohne Isocyanate • frei von Gefahrstoffen • im 7,5 kg Gebinde und als Set-Box HolzapfelBauchemie Tel. 05601 / 93430 info@holzapfel-bauchemie.de holzapfel-bauchemie.de

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