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Schützen & Erhalten · Juni 2018 · Seite 40 Keine Pflicht zur Vergabe lückenlos fortlaufender Rechnungsnummern bei Einnahmenüberschussrechnung Für Unternehmer, die ihren Gewinn zuläs- sigerweise durch Einnahmenüberschuss- rechnung ermitteln, besteht keine Pflicht zur Vergabe numerisch fortlaufender Rechnungsnummern. So entschied es das Finanzgericht Köln im Fall eines Unternehmers, der über das Internet Veranstaltungen und Reisen an- bot. Die Kunden erhielten nach der Bu- chung eine automatisiert erzeugte Bu- chungsbestätigung und Rechnung. Die dort ausgewiesene Buchungsnummer war eine computergestützt generierte Kom- bination aus Veranstaltungsnummer, Ge- burtsdatum des Kunden und Rechnungs- datum. Die Buchungsnummer war damit eindeutig und einmalig, jedoch bezogen auf die vorhergehende Rechnung keine fortlaufende Zahlenangabe. Das Finanzgericht Köln urteilte, dass es für die Vergabe einer lückenlos fortlau- fenden Rechnungsnummer keine Rechts- grundlage gibt. Insbesondere die Rege- lung des Umsatzsteuergesetzes, wonach eine Rechnung eine fortlaufende und einmalige Rechnungsnummer enthalten muss, greift nur zum Zwecke der Kon- trolle des Vorsteuerabzugs. Hinweis: Dieses Urteil ist kein Frei- brief. Im konkreten Fall waren die Auf- zeichnungen geordnet und vollständig. Es gab keine Anhaltspunkte für nicht oder falsch erfasste Betriebseinnahmen, fehlende Rechnungsstellung oder Fehler bei den Buchungsnummern. Nutzt ein Unternehmer bei der Vergabe von Rech- nungsnummern ein System, aus dem sich eine lückenlose Abfolge von Num- mern ergeben müsste, führen fehlende Rechnungsnummern zu einem formellen Mangel der Buchführung. i Steuerberatung i Zuordnung einer teilweise betrieblich genutzten Doppelgarage zum gewillkürten Betriebsvermögen Bei der Zuordnung zum Betriebsvermö- gen ist bei selbstständigen Gebäudetei- len auf den Raum als Ganzes abzustellen. Ein Einzelunternehmer, der seinen Ge- winn durch Bestandsvergleich ermittelte, nutzte die Hälfte der zu seinem eigenge- nutzten Einfamilienhaus gehörenden Dop- pelgarage für seinen Betriebs-Pkw. Das Finanzamt ging hier von notwendigem Betriebsvermögen aus und erfasste nach einer Betriebsprüfung einen Entnahmege- winn, nachdem der Betriebsinhaber das Einfamilienhaus auf seine Ehefrau über- tragen hatte. Der Bundesfinanzhof teilt diese Auf- fassung nicht. Wird ein einheitliches Ge- bäude teils eigenbetrieblich, teils fremd- gewerblich, teils durch Vermietung zu fremden Wohnzwecken oder teils zu eigenen Wohnzwecken genutzt, bilden die verschiedenen Gebäudeteile bilanz- steuerrechtlich jeweils selbstständige Wirtschaftsgüter und sind somit auch gesondert zu behandeln. Bei betrieblich oder teilweise betrieblich genutzten Ge- bäudeteilen kann es sich um notwendiges oder gewillkürtes Betriebsvermögen han- deln. Die Zuordnung kommt jedoch nur für ganze Räume in Betracht. Da höchstens die Hälfte der Doppel- garage betrieblich genutzt wurde, lag kein notwendiges Betriebsvermögen vor. Für eine Zuordnung zum gewillkür- ten Betriebsvermögen fehlte es an der erforderlichen eindeutigen betrieblichen Widmung. Keine Ansparabschreibung für Luxus-Pkw Bis zum 31. Dezember 2006 galten die Re- gelungen der sog. Ansparabschreibung. Un- ternehmer konnten unter bestimmten Vo- raussetzungen für die künftige Anschaffung oder Herstellung eines neuen beweglichen Wirtschaftsguts des Anlagevermögens eine den Gewinn mindernde Rücklage bilden. Dabei galt es, Abzugsverbote für Betriebs- ausgaben zu beachten. Eine Ansparab- schreibung war also z. B. nicht zulässig, wenn die geplanten Aufwendungen die Lebensführung des Unternehmers berüh- ren und nach allgemeiner Verkehrsauffas- sung als unangemessen anzusehen sind. Das hat der Bundesfinanzhof im Fall einer selbstständig tätigen Vermittlerin von Finanzanlagen entschieden, die 2006 bei Betriebseinnahmen von 100.000 € eine Ansparabschreibung von 300.000 € beanspruchte. Dieser lag die geplante Anschaffung von drei Luxus-Pkw mit Anschaffungskosten von 400.000 € (Li- mousine), 450.000 € (Sportwagen) und 120.000 € (SUV) zugrunde. Der Bundesfinanzhof bestätigte die Auffassung des Finanzamts, das nur die Ansparabschreibung für das SUV aner- kannt hatte. Ein ordentlicher und gewis- senhafter Unternehmer hätte die Aufwen- dungen für die anderen beiden Pkw nicht auf sich genommen. Weiterhin sprechen die Größe des Unternehmens (keine Mit- arbeiter), die geringen Umsätze sowie die nicht gegebene Üblichkeit in vergleich- baren Betrieben gegen die Angemes- senheit der geplanten Aufwendungen. Hinweis: Die Entscheidung dürfte auch für den ab 2007 eingeführten Investiti- onsabzugsbetrag gelten. Betriebsausga- benabzugsverbote schließen demnach die Inanspruchnahme eines Investitions- abzugsbetrags aus. Es schreibt für Sie: Steuerberater Dipl.-Kfm. Franz-Josef Krämer Hugo-Junkers-Straße 12a 50739 Köln Telefon: (0221) 12611555 Telefax: (0221) 12611556 E-Mail: Franz-Josef.Kraemer @steuerberater-kraemer.de

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