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Schützen & Erhalten · Juni 2018 · Seite 95 I Die Ex-Press I Berufsinformation des DSV e.V. | Wissenswertes teten Daten ausreichend geschützt ist. Prüfen Sie, ob alle Personen die in Ihrem Unternehmen mit Daten umgehen oder daran gelangen können, entsprechend geschult sind. Ebenfalls besondere Anforderungen werden an das Veröffentlichen von Per- sonenbildern gestellt. Hier gibt es eine sehr schöne Webpage mit Informatio- nen rund um das Urheber- und Foto- recht www.rechtambild.de Sie erfahren dort, wann und wieweit das Persön- lichkeitsrecht gilt und ob und welche Einwilligungen Sie zum Veröffentlichen von Personenbildern und Gruppenfotos benötigen. Denken Sie bitte auch an Ihre Daten- schutzerklärung auf der Homepage. Diese Pflicht ist alles andere als neu. Mit dem ganzen „Hype“ um die DSGVO rückt eine solche Erklärung aber wieder in den Fo- kus. Zeit also, eine solche zu überarbei- ten und anzupassen. Manchmal muss man auch einfach mal abschalten Gerade für kleine Unternehmen mit we- nig Verkehr auf den Homepages, kann eine Befolgung aller Auflagen des Da- tenschuztes zu aufwendig sein. Dann ist eine Abwägung zwischen der zu investie- renden Arbeitszeit und dem gewonnen Mehrwert aus der Datenverarbeitung der Webseitenbesucher notwendig. Überle- gen Sie, ob Sie den „Like-Button“ auf Ihrer Facebookseite benötigen, ja ob Sie überhaupt Facebook für Ihr Gewerbe einsetzen möchten. Benötigen Sie zur ge- werblichen Nutzung Whatsapp, Xing und andere Social Networks? Die Datenschutz- beauftragte von Schleswig-Holstein, Frau Marit Hansen, sieht in der Übertragung aller Kontakte aus Ihrem Smartphone ei- nen Datenschutzverstoß! Ohne das ich selber Whatsapp nutze (ja ich gehöre zu den 30%), kennt der Dienst bereits mei- ne Telefonnummer aus Ihren Kontakten. Das ist selbst dann nicht in Ordnung, wenn Sie meinen Klarnamen mit 4711 oder anderen eingängigen Kosenamen umschreiben, da Sie immer noch meine Telefonnummer weitergeben. Zumal es irgendwann schwer wird die statistischen 30% der nicht Whatsapp Nutzer zwischen Ihren Kontakten zu identifizieren und denen alle ein eindeutiges Pseudonym zuzuordnen. Ich bin mit der Weitergabe meiner Telefonnummer an die Amerika- ner NICHT einverstanden ……….. wie privat? Sie haben meine Nummer aus privaten Gründen gespeichert und rufen mich nie beruflich an? Echt? Wo ist mein Geburtstagskuchen?? Prüfen Sie, ob Ihre Homepage neben den zum Funktionieren der Seite notwen- digen Cookies wirklich weitere Cookies verwenden muss und ob Ihnen Google- Analytics tatsächlich die Informationen über die Besucher Ihrer Homepage liefert, die Sie benötigen. Manche lieb gewonnen Features sind nur „nice to have“. Wenn Sie sich allerdings dafür entscheiden sol- che Dienste zu nutzen, müssen Sie prü- fen, ob es sich um eine Verarbeitungstä- tigkeit im Sinne der DSGVO handelt und ob Ihnen das Einverständnis der betrof- fenen Personen zur Verarbeitung vorliegt. Aber es wurde bereits abgemahnt. Die ersten Abmahnungen sind da. Aller- dings, die erwarteten Abmahnwellen im großen Stil sind bisher ausgeblieben. Aus einem einfachen Grund. Abmahnen dür- fen erst mal nur Betroffene. Von daher sind Sie, auch wenn es noch Unsicher- heiten zu einzelnen Umsetzungsdetails und auch zu Möglichkeiten von Abmah- nungen gibt, vorerst weit von Klagen, Prozessen und Strafen entfernt. In der DSGVO sind Unterlassungsansprüche von Wettbewerbern als mögliche Rechtsfol- gen nicht vorgesehen. Zugegeben, in der Vergangenheit wurde nach dem alten Da- tenschutzrecht die ein oder andere Klage von Wettbewerbern geführt und diesen auch Recht gegeben. Deshalb gibt es jetzt wohl auch die ersten Testballons. Cookies ohne Opt-In In der kurzen Zeit seit Gültigkeit der DS- GVO wurde etwa die Verwendung von Google-Analytics ohne Einverständnis der Homepagebesucher abgemahnt. In einem anderen Fall wurde das Setzen von Cookies ohne Opt-In Möglichkeit per Un- terlassungserklärung gerügt. Bei den Ab- mahnungen wurden vergleichbar geringe Streitwerte angesetzt und die geforderten Rechtsanwaltskosten beliefen sich auf Werte von 200–700 Euro. Es bleibt abzu- warten, wie Deutsche Gerichte urteilen. Der Bösewicht ist aber nicht der Da- tenschutz und die dort erwähnten drako- nische Strafen (bis 20 Mio. Euro), sondern das Deutsche Abmahnrecht. Wäre dort etwa verankert, dass die erste Abmah- nung kostenlos oder zu einer eher symbo- lischen Kostenpauschale zu erfolgen hat, wären nicht KMU im Fokus, die irgendwo einen Formfehler begangen haben. Bei sy- stematischer und gravierender Verletzung der Privatsphäre und des Datenschutzes, könnten die Interessen der Verbraucher immer noch geschützt werden, ohne dass man Klein- und mittelständische Betriebe an den Pranger stellen müsste. Schön erklärt werden die Unterschiede zwischen den Anfor- derungen der DSGVO und den Persönlich- keitsrechten auf der Webpage www.rechtambild.de

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