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Schützen & Erhalten · Juni 2019 · Seite 21 FACHBEREICHE I SACHVERSTÄNDIGE Es schreibt für Sie: Dipl. Holzwirt Georg Brückner Fachbereichsleiter Sachverständige Roggenkamp 7a · 59348 Lüdinghausen Telefon: (02591) 949653 Telefax: (02591) 949654 E-Mail: brueckner@dhbv.de Gerichtliche Beauftragungen A ufgrund der schon länger anhal- tenden (noch) guten Baukonjunktur verzeichnen Sachverständige aus dem Baubereich verstärkt Anfragen und Beauftragungen durch Gerichte. Neben den öffentlich bestellten und vereidigten bzw. nach DIN EN ISO/IEC 17024 zertifi- zierten Sachverständigen werden durch die Gerichte auch immer häufiger Be- auftragungen an Sachverständige ohne die zuvor genannten Qualifikationen vergeben. Ein Grund hierfür ist sicher- lich, dass in solchen konjunkturstarken Zeiten auch für die Gerichte das Finden von geeigneten Sachverständigen, die „zeitnah“ zur Verfügung stehen, immer schwieriger wird. Damit auch die Kolleginnen und Kollegen, die eigentlich eher seltener oder bisher überhaupt nicht gerichtlich beauftragt wurden, sich in dem Umfeld des behördlich bedingten Beauftragungs- und Auftragsdurchführungsprocedere zurechtfinden, nachfolgend für die Einen als Erinnerung und die Anderen als Erstin- formation einige Hinweise zu hilfreichen Formularen und Musterverfügungen in Zusammenhang mit der gerichtlichen Beauftragung von Sachverständigen. Der Qualitatszirkel Sachverstandi genwesen Nordrhein-Westfalen, ihm gehören das Justizministerium des Landes, die drei nordrhein-westfälischen Oberlandesgerichte Düsseldorf, Köln und Hamm, die Justizakademie, die Industrie- und Handelskammern, die Handwerkskammern, die Ingenieurkam- mer Bau, die Architektenkammer, die Landwirtschaftskammer, die Ärztekam- mern und die Psychotherapeutenkammer des Landes Nordrhein-Westfalen sowie das Institut für Sachverstandigenwesen e. V. an, hat sich zum Ziel gesetzt, zu einer möglichst zügigen und qualitativ hochwertigen Erstattung gerichtlicher Sachverständigengutachten beizutragen. Für die Justiz in NRW hat der o. g. Qualitätszirkel Formulare und Mus- terverfügungen, die die gerichtliche Sachverständigentätigkeit betreffen, herausgegeben und für alle öffentlich zugänglich gemacht. Diese Unterlagen, die für gerichtlich beauftragte Sachver- ständige im gesamten Bundesgebiet von Interesse sein dürften, sind auf der Internetseite der Justiz NRW unter http:// www.qzsv.justiz.nrw.de zu finden. Natürlich sind die auf der oben ge- nannten Seite zu findenden Verfügungen und Formulare für Richterinnen und Richter keine zwingende Vorgabe, es ist aber davon auszugehen, dass sie im Rahmen der Ausübung ihrer richterlichen Unabhängigkeit von den angebotenen Unterlagen Gebrauch machen. Für die Sachverständigen sei ins- besondere auf folgende Unterlagen hingewiesen: I. Gerichtlicher Vordruck mit Bezug zum Sachverstandigen- beweis Hier ist das Auftragsschreiben ZP22 an den Sachverständigen im Rahmen der Beauftragung durch das Gericht gemeint. Richter verwenden hierfür aus Gründen der Vereinfachung häufig diesen vorgefertigten Vordruck, der dann noch auftragsspezifisch ausgestaltet wird. Die- sen Vordruck sollten die Sachverständigen von der Bedeutung und Interpretation der Inhalte her kennen. Deutlich wird in demMuster-Auftrags- schreiben auf die Gebundenheit an das in der Beauftragung genannte Datum für die späteste Abgabe des Gutachtens durch den Sachverständigen hingewiesen. Ist für den Sachverständigen schon bei der Beauftragung klar, dass das Datum für die Gutachtenvorlage nicht eingehalten werden kann, ist er verpflichtet, dem Gericht innerhalb von 2 Wochen nach Zugang des Auftragsschreibens, die Gründe hierfür sowie die aus seiner Sicht dafür erforderliche Bearbeitungszeit zu benennen. Das Gericht wird diese Einwendungen prüfen und dem Sachver- ständigen dann mitteilen, welche Frist für die Auftragserledigung dann bindend ist. In diesem Zusammenhang wird in dem Auftragsschreiben darauf hingewiesen, dass bei Überschreiten der gerichtlich bestimmten Frist gegen den Sachverstän- digen ein Ordnungsgeld in Höhe von bis zu 1.000 EUR – bei mehrmaliger Säumnis auch wiederholt – nach § 411 Abs. 2 ZPO, festgesetzt werden kann. Der Verfasser dieses Artikels geht davon aus, dass eine Nichteinhaltung des gerichtlichen festgelegten Abgabetermins für das Gutachten, keine Konsequenzen für den Sachverständigen haben wird, wenn die Gründe für eine spätere Ab- gabe erst bei der Bearbeitung erkennbar werden. Vorausgesetzt wird natürlich, dass der Sachverständige das Gericht über diese Gründe und die sich daraus ergebenden terminlichen Verschiebungen zeitnah informiert, das heißt in der Regel vor Ablauf der Abgabefrist. Deutlich wird in dem Auftragsschrei- ben herausgestellt, dass für den Fall, wenn der Sachverständige weitere Unterlagen für seine Gutachtenerstellung benötigt, er dieses nur dem Gericht mitteilen darf. Das Gericht wird dann diese Unterlagen über die am Prozess beteiligten Parteien anfordern. Eine Nichtbeachtung dieser Forderung birgt die Gefahr, dass der Sachverständige wegen Befangenheit ab- gelehnt wird. Anmerkung des Verfassers: Werden Ihnen als gerichtlich beauftragte Sachverständige unaufgefordert Unterla- gen von einer Partei zugesandt, teilen Sie dieses dem Gericht direkt nach Eingang der Unterlagen mit und bitten um Weisung, wie sie damit weiter verfahren sollen. Bis zur Klärung durch das Gericht sind diese Unterlagen grundsätzlich so zu behandeln, als ob Sie diese nie bekommen hätten, d. h. man sollte sie auch nicht lesen, begutachten oder sonst wie nutzen. Interessant in dem Auftragsschreiben ist die Bitte an den Sachverständigen, dem
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