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Schützen & Erhalten · Juni 2019 · Seite 25 FACHBEREICHE I SCHIMMELPILZE verschwinden und dem Bauherren auch weiterhin einfache, tolle, saubere, kosten günstige und weißderfuchsnochwas für Ergebnisse versprechen, die damit enden, dass schlussendlich doch alles raus muss. Mal abgesehen davon, dass Euch das keiner bezahlt, wird Euch am Ende auch die vergeudete Lebenszeit nicht wieder hinten drangehängt… Bevor es dann losgeht mit der Bau- stelleneinrichtung, sind jedoch noch weitere Hürden zu nehmen. Der Bauherr hat, wenn er Vermieter oder ggfs. sogar Arbeitgeber ist, eine Informationspflicht. Er muss die Nutzer über die anstehenden Maßnahmen informieren und, wenn notwendig, auch Verhaltensregeln heraus- geben (quasi eine Art Unterweisung). Im Rahmen als Arbeitgeber ist er auch dazu verpflichtet, eine Gefährdungsbeurteilung zu erstellen. Ergeben sich daraus weitere Maßnahmen, ist der Bauherr für die Umsetzung zuständig. Schlussendlich ist er auch für die Abnahme der Leistungen verantwortlich. Auch der Sachverständige ist noch nicht vom Haken. Gerade bei größeren Maßnahmen kann ihm die Aufgabe zukommen, Ausschreibungsunterlagen zu erstellen oder die Fachbauleitung zu übernehmen. Am Ende der Maßnahmen obliegt es in der Regel dem Sachver- ständigen, eine Sanierungskontrolle vorzunehmen und dem Bauherrn eine Empfehlung zur Abnahme zu geben. Der Sanierer muss ebenfalls noch Hausaufgaben machen, was wir uns in den folgenden Abschnitten aber noch genauer anschauen werden. 2.1Übersicht der geltenden Regelwerke Schauen wir uns doch kurz mal an, was an Regelwerken zu berücksichtigen ist, die auf den ersten Blick erst einmal gar nichts mit Schimmel zu tun haben: Zunächst regelt die Musterbauordnung mit den jeweiligen Landesbauordnungen die notwendigen Verfahren zur Errichtung von Bauwerken sowie bei Umbauten und Nutzungsänderungen. Die Muster- bauordnung regelt, wie Bauwerke zu erstellen sind, damit alle öffentlichen Anforderungen erfüllt werden. Dabei obliegt es dem Bauherrn, die notwen- digen Genehmigungen beizustellen und Fachkräfte zur Fachplanung, Bauleitung und Koordination heranzuziehen, sofern er diese Aufgaben nicht selbst überneh- men kann. Eine Schimmelbekämpfung dürfte üblicherweise als Instandsetzung angesehen werden und ist somit verfah- rensfrei. Machen die Sanierungsarbeiten jedoch Eingriffe in tragende Bauteile oder weitreichende Umbauten notwendig oder sind Sonderbauten betroffen, muss geprüft werden, ob es sich um ein genehmigungspflichtiges Bauvorhaben handelt. Mit der BaustellV wird nun das aus- führende Unternehmen einbezogen. Im Vordergrund steht nunmehr die Umsetzung des Arbeitsschutzgesetzes . Die Umsetzung ruht hierbei verstärkt auf den Schultern des ausführenden Unternehmers in seiner Funktion als Arbeitgeber. Nichtsdestotrotz finden sich auch hier die Pflichten des Bauherrn als Gesamtkoordinator wieder, gleichwohl er dies auch durch Benennung geeigneter Fachkräfte sicherstellen kann. Insbesondere beim Umgang mit Gefahr- und Biostoffen muss der ausführende Unternehmer sicherstellen, dass keine Gefahren für die Arbeitnehmer und Dritte bestehen. Diese zusätzlichen Aspekte sind in der GefStoffV sowie in der BioStoffV hinterlegt. Um die teilweise abstrakten Anforde- rungen umsetzen zu können, sind den jeweiligen Gesetzen und Verordnungen Technische Regeln zugeordnet, die Einzel- aspekte in der Umsetzung untergesetzlich verbindlich regeln. Tabelle 1 zeigt eine Übersicht der geltenden Rechtsvorschriften und den Beteiligten am Sanierungsverfahren. Spezielle Anforderungen an den Sanierer In allen Regelwerken der Tabelle 1 ist die Erstellung einer Gefährdungsbeur- teilung als zentraler Punkt verankert. Bei der Sanierung von Schimmelschäden ist dies maßgeblich nach BioStoffV vorzunehmen, was dem Unternehmer (also unser Sanierer oder eben auch der Bauherr als Arbeitgeber) oder einer von ihm berufenen fachkundigen Person obliegt. Sie ist zusätzlich zur Beurteilung der Gefährdungen auf der Baustelle zu erstellen. Es sollte dabei nach der DGUV-Information 201-028: Gesundheitsgefährdungen durch Biostoffe bei der Schimmelpilzsa- nierung vorgegangen werden [3]. Diese DGUV-Information fasst alle Belange der Biostoffverordnung zusammen und ■ Risssanierung mit dem Ruberstein® Spiralankersystem ■ Mauerwerksverfestigung ■ Bauwerksabdichtung, Feuchte- & Schimmelsanierung ■ Ober ächenreinigung & Fassadenschutz ■ Natursteinsanierung & Natursteinkonservierung BAUTENSCHUTZ SANIERUNG DENKMALPFLEGE RUBERSTEINWERK GmbH Michelner Str. 7-9 09350 Lichtenstein/Sachsen Tel. 037204 - 6350 Fax. 037204 - 63521 info@ruberstein.de Ihr kompetenter Hersteller von Spezialbausto en für: www.ruberstein.de www.spiralankersystem.de
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