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Für eine Partnerschaft , die Vertrauen schafft! Überzeugende Rahmenkonzepte für alle Mitglieder des DHBV e.V. Haftpflichtversicherungen Gruppenunfallversicherungen Strafrechtsschutzversicherungen Maschinenbruchversicherungen Werkverkehrsversicherungen u. v. m. Individuelle Lösungen für Abdichtungsbetriebe, Ingenieure und Sachverständige Erfahren Sie 33 gute Gründe, die für eine Zusammenarbeit mit uns sprechen ! Ihr Spezialmakler für Holz- und Bautenschützer info@nordias.de | www.nordias.de Die Bedenkenanmeldung W as im Baugewerbe schon lange als selbstverständliches Mittel der Befreiung von einer Haftung für fehlerhafte Arbeiten vorhergehender Gewerke oder der Auftraggebersei- te im Rahmen der Mängelgewährleistung bekannt ist, führt dennoch in der täglichen Praxis nach wie vor zu Schwierig- keiten in der tatsächlichen Anwendung. So haben deutsche Gerichte immer wieder Fälle zu entscheiden, in denen es um die konkrete Ausgestaltung der Bedenkenanmeldung geht sowie um die Frage, welchem Ansprechpartner gegenüber sie zu erfolgen hat, um die haftungsbefreienden Wirkungen zu entfalten. Sachverhalt Im vorliegenden Fall ging es um einen (laut Auftragnehmer- vortrag) mündlich vor Ort gerügten Mangel hinsichtlich eines nicht ordnungsgemäß ausgeführten Ringankers seitens des Vorgewerks. Dieser Hinweis sei durch einen (ehemaligen) Mitarbeiter bzw. den Geschäftsführer der rügenden Firma auf der Baustelle gegenüber einem Vorarbeiter oder ggf. auch gegenüber einem Polier des Auftraggebers vorgenommen worden. Eine schriftliche Bedenkenanmeldung bzgl. des mangelhaften Ringankers erfolgte jedoch nicht. Das Gericht hatte sich nun mit der Frage zu befassen, gegenüber wem und unter welchen Vorrausetzungen eine Bedenkenanmeldung zu erfolgen hat, um den Anzeigenden aus der Haftung im Rahmen der Mängelgewährleistung zu entlassen. Die Entscheidung Gem. § 4 Abs. 3 VOB/B hat der Auftragnehmer etwaig bestehen- de Bedenken unverzüglich und schriftlich mitzuteilen. Grundlage dafür ist die hervorgehobene Bedeutung und Wichtigkeit dieser Hinweispflicht. Dennoch dürfen nach Ansicht des Gerichts auch mündlich angemeldete Bedenken nicht völlig außer Betracht bleiben. Sie können, soweit ihre tatsächliche Erhebung nachgewiesen werden kann, zumindest ein Mitverschulden des Auftraggebers nach § 254 BGB verursachen. Hier liegt jedoch oftmals ein Problem: Eine lediglich mündlich vorgetragene Bedenkenanmeldung lässt sich nur schwer im Nachhinein beweisen; die Beweispflicht trägt dabei immer der die mündliche Bedenkenanmeldung behauptende Auftragnehmer. Zudem stellte sich im vorliegenden Fall die Frage, welche Personen auf Seiten des Auftragnehmers zur Bedenkenanmel- dung verpflichtet sind und gegenüber wem sie diese kundzutun haben. Hierbei vertritt das Gericht die Auffassung, das grds. der Auftragnehmer selbst oder dessen Vertretungsbefugter gegenüber dem Auftraggeber persönlich oder dessen Vertre- tungsbefugten erklären muss. Dies kann auf Auftraggeberseite etwa der Architekt sein, sofern nicht gerade dessen Leistung Gegenstand der Bedenkenanmeldung ist. Vorarbeiter oder Polier auf der Baustelle sind also, selbst wenn sie im Lager des Auftraggebers stehen, keine tauglichen Empfänger. Ergeht die Bedenkenanmeldung gegenüber einem Vertre- tungsberechtigten und wird sie von diesem nicht beachtet oder ernst genommen, so muss der Auftragnehmer sich außerdem direkt an den Auftraggeber wenden, um sich von einer etwaigen Haftung lösen zu können! Es schreibt für Sie: Diplom-Betriebswirt Wolfgang Krauß Seit über 25 Jahren in der betriebswirtschaftlichen Beratung von Handwerksbetrieben tätig Kolbing 35 · 83556 Griesstätt Telefon: (08039) 9097220 Mobil:(0172) 7499102 E-Mail: wolfgangkrauss-beratung@t-online.de Internet: www.beratungfuershandwerk.d www.die-erfolgswerker.de Es schreibt für Sie: RA Andreas Becker Fachanwalt für Bau- und Architektenrecht Nienburger Str. 14a · 30167 Hannover Telefon: (0511) 1231370 Telefax: (0511) 12313720 E-Mail: info@becker-baurecht.de Internet: www.becker-baurecht.de BETRIEBSWIRTSCHAFT I Schützen & Erhalten · Juni 2019 · Seite 31
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