Web_S&E_02_2019_ub

Ergebnisbeteiligung bei Eintritt in eine Personengesellschaft A n einer Gesellschaft bürgerlichen Rechts (GbR) waren drei Gesell- schafter beteiligt. Sie vereinbarten mit dem neu in die GbR eingetretenen X, dass dieser gegen Zahlung eines Kaufpreises die Beteiligung des aus- scheidenden Gesellschafters A über- nimmt. Mitte des Folgejahrs wurde der Gesellschafterwechsel vollzogen. Im Jahr des Gesellschafterwechsels erzielte die GbR einen Verlust. Das Finanzamt wies A und X jeweils 1/6 des Verlusts zu, während X den vollen Anteil von 1/3 begehrte. Der Bundesfinanzhof bestätigte die von den Gesellschaftern vorgenommene Aufteilung des Verlusts. Die Ermittlung des Ergebnisses erfolgt regelmäßig für ein Kalenderjahr. Der dem einzelnen Gesellschafter zuzurechnende Anteil steht daher erst mit Ablauf des Veranla- gungszeitraums fest. Da die Zuweisung des Ergebnisses zudem bereits vor Beginn des Geschäftsjahrs zivilrechtlich wirksam vereinbart wurde, war X 1/3 des Ergebnisses zuzurechnen. Hinweis: Der Bundesfinanzhof weicht mit diesem Urteil von seiner bisherigen Rechtsauffassung ab, nach der das Ergebnis nur denjenigen Personen zuge- rechnet werden kann, die im Zeitpunkt des Zuflusses der Einnahmen oder des Abflusses von Ausgaben Gesellschafter waren. STEUERBERATUNG Es schreibt für Sie: Steuerberater Dipl.-Kfm. Franz-Josef Krämer Hugo-Junkers-Straße 12a · 50739 Köln Telefon: +49 221 12611555 Telefax: +49 221 12611556 E-Mail: Franz-Josef.Kraemer @steuerberater-kraemer.de BETRIEBSWIRTSCHAFT I Inhaltlich ist die Bedenkenanzeige dabei derart konkret auszugestalten, dass dem Auftraggeber klar ersichtlich wird, welche Konsequenzen aus der Nichtbeachtung der Bedenkenanmeldung entstehen könnten. Dabei gilt es zu beachten, dass man es insb. bei privaten Auftraggebern im Baubereich oftmals mit Laien zu tun hat, die ebenfalls die Auswirkungen der unbeachteten Bedenkenanmeldung erkennen können müssen. Praxistipp Nehmen Sie die Thematik der Be- denkenanzeige ernst! Diese sollte immer unverzüglich gegenüber dem Auftraggeber oder ggf. gegenüber dessen Vertretungsberechtigtem durch den Auftragnehmer selbst (oder ggf. durch dessen Vertretungsberechtigten) erfolgen und ausreichend deutlich hinsichtlich der Folgen einer Nichtbeachtung formuliert sein! Beachten Sie, dass eine Belehrung des auftraggeberseitig Vertretungsberechtig- ten Sie nicht von einer Haftung freistellt, wenn dieser sich Ihrer Bedenkenanzeige verschließt. Vielmehr trifft Sie dann die Pflicht, auch den Auftraggeber selbst über Ihre Bedenken zu informieren! Aufwendungen für Herrenabende können gemischt veranlasst sein und damit zum Abzug berechtigen L ädt ein Unternehmer zu einer Ver- anstaltung ein, auf der die Gäste bewirtet und ggf. durch besondere Programmpunkte unterhalten werden, stellt sich oft die Frage, ob die Aufwen- dungen beruflich, privat oder gemischt veranlasst sind. Eine ausschließlich berufliche Veranlassung berechtigt den Unternehmer, die gesamten Auf- wendungen steuermindernd geltend zu machen. Bei privater Veranlassung besteht diese Möglichkeit nicht. Das Finanzgericht Düsseldorf musste über die Aufwendungen einer An- waltskanzlei für jährlich stattfindende Herrenabende entscheiden. Die Kanzlei hatte die gesamten Aufwendungen als Betriebsausgaben abgezogen, weil sie nach ihren Angaben mit diesen Veranstal- tungen den Mandantenstamm festigen bzw. erweitern wollte. Die Veranstal- tungen, zu denen ausschließlich Männer aus den Bereichen Mandantschaft, Geschäftsfreunde und Persönlichkeiten des öffentlichen Lebens eingeladen waren, fanden im Garten des Hauses eines Partners der Kanzlei statt. Da den Gästen weder ein besonderes qualitatives Ambiente noch ein besonderes Unterhaltungsprogramm geboten wurde, greift ein steuerliches Abzugsverbot nicht. Das Gericht sah die Aufwendungen für die Herrenabende allerdings als gemischt veranlasst an, da u. a. auch Gäste aus dem privaten Umfeld der Rechtsanwaltspartner teilnahmen. Daher ließ es nur 50 % der Aufwendungen zum Abzug zu. Der Bundesfinanzhof muss möglicher- weise abschließend entscheiden. Schützen & Erhalten · Juni 2019 · Seite 32

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