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Schützen & Erhalten · Juni 2019 · Seite 76 Informationen des Bundesverbandes Feuchte & Altbausanierung e.V. BuFAS-News Neues aus der Rechtsprechung Fehlende CE-Kennzeichnung nicht gleichbedeutend mit mangelhafter Arbeit Ein Bauunternehmer wird imJahr 2015 beauftragt, in ein Wohn- haus Fenster- und Türelemen- te samt Rolläden zum Festpreis von 16.133,39 Euro einzubauen. Für die vom Unternehmer ein- gebauten Rolläden lagen weder Herstellererklärungen noch eine CE-Kennzeichnung vor. Nach der Fertigstellung und Zahlung der Rechnung wurden unsaube- re Kanten und Gehrungen der Fensterelemente festgestellt und Nachbesserung verlangt. Auf der Grundlage eines Sachverständi- gengutachtens verlangt der Be- steller Schadensersatz fiktiver Mängelbeseitigungskosten i. H. v. rund 23.000 Euro. Das Land- gericht gibt dem Besteller Recht und verurteilt den Unternehmer zur Zahlung. Dagegen wendet sich der Bauunternehmer und geht in Berufung. Entscheidung Das OLG Oldenburg hebt die Ent- scheidung des Landgerichts auf. Zwar kann nach der Änderung der Rechtsprechung des BGH zum Schadensersatz in Form fiktiver Mängelbeseitigungskosten (IBR 2018, 196) der Anspruch auf Kos- tenvorschuss für die Mängelbesei- tigung geltend gemacht werden (BGH, IBR 2018, 197). Dies setzt aber voraus, dass die Klage umge- stellt wird und eine mangelhafte Leistung bewiesen ist. Das Feh- len einer CE-Kennzeichnung allein stellt aus Rechtsgründen keinen Mangel dar. Die CE-Kennzeich- nung von Bauprodukten basiert auf einer EU-Verordnung vom 09.03.2011. Deren Regelungs- zweck liegt nicht in der Bauwerks- sicherheit. Nach den nationalen Vorschriften müssen Bauproduk- te den deutschen anerkannten Regeln der Technik entsprechen. Aus der CE-Kennzeichnung ei- nes Bauprodukts ergibt sich nicht der Anscheinsbeweis, dass dieses Bauprodukt die übliche Beschaf- fenheit i.S.d. § 633 Abs. 2 Satz 2 Nr. 2 BGB aufweist. Bauprodukte ohne CE-Kennzeichnung begrün- den nicht die Vermutung, dass das Werk nicht den anerkannten Regeln der Technik entsprechen würde. Die in der CE-Kennzeich- nung liegende Leistungserklärung ist Prüfungsgrundlage für die be- stehenden anerkannten Regeln der Technik. Der Maßstab für die Beur- teilung der Mangelhaftigkeit einer Leistung sind die anerkannten Re- geln der Technik, weil der Besteller eine entsprechende Beschaffenheit des Werks erwarten darf. Praxishinweis Die Entscheidung des OLG Ol- denburg ist lesenswert, weil die Herleitung und der Aussagewert der CE-Kennzeichnung von Bau- produkten im Detail und fundiert beschrieben werden. Verwendete Bauprodukte müssen den bauord- nungsrechtlichen Anforderungen entsprechen und die Beurteilung der Mangelhaftigkeit einer Leis- tung bleibt den nationalen Zivil- gerichten vorbehalten. Dies wurde vom EuGH (IBR 2016, 697) schon entschieden. (Quelle IBR 2018, 622, RAin Gabrie- le Hein-Röder, München)

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