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Schützen & Erhalten · Juni 2019 · Seite 77 Informationen des Bundesverbandes Feuchte & Altbausanierung e.V. BuFAS-News Neues aus der Rechtsprechung Tippen mit dem Zeigefinger begründet Zweifel an Unparteilichkeit Tippt sich ein Sachverständiger im Rahmen eines Gerichtsver- fahrens auf den Vortrag des Klä- gervertreters mit dem Zeigefin- ger an die Schläfe, so liegt darin ein besonders schwerwiegendes Außerachtlassen der von einem Sachverständigen zu erwarten- den Sorgfalt. Die Vogelgeste begründet Zweifel an Unpartei- lichkeit, Unvoreingenommen- heit und Unbefangenheit des Sachverständigen und kann da- mit zu seiner Ablehnung wegen Befangenheit führen. Kommt es dazu, so verliert er aufgrund der grob fahrlässig herbeigeführten Ablehnung wegen Befangenheit seinen Vergütungsanspruch. In dem zugrunde liegenden Fall tippte sich eine Sachverständige im Rahmen eines Gerichtsverfah- rens vor dem Landgericht Stutt- gart nach den Ausführungen des Rechtsanwalts des Klägers mit dem Zeigefinger an die Schläfe und zeigte ihm damit den Vogel. Der Kläger beantragte daraufhin die Ablehnung der Sachverständi- gen wegen Besorgnis der Befan- genheit. Dem gab das Landgericht statt. Zudem entschied es, dass die Sachverständige für die Erstellung ihres Gutachtens keine Vergütung erhält. Dagegen richtete sich ihre Beschwerde. Das Oberlandesgericht Stuttgart bestätigte die Entscheidung der Vorinstanz und wies daher die Be- schwerde der Sachverständigen zurück. Ihr habe kein Anspruch auf die Vergütung zugestanden. Denn kommt es zu einer Ableh- nung eines Sachverständigen und dadurch zu einer Unverwertbarkeit seines Gutachtens, so verliert der Sachverständige seinen Vergü- tungsanspruch, wenn er die Ableh- nung grob fahrlässig oder sogar vorsätzlich herbeigeführt hat. Dies sei hier der Fall gewesen. Nach Ansicht des Oberlandesge- richts habe die Sachverständige ihre Ablehnung wegen Besorgnis der Befangenheit grob fahrlässig herbeigeführt. Durch die Vogel- geste habe die Sachverständige die von einem Sachverständigen zu erwartende Sorgfalt besonders schwerwiegend außer Acht ge- lassen. Ihr hätte klar sein müssen, dass sie durch diese Geste die Grenze des Hinnehmbaren deut- lich überschritten hatte. Sie habe grob pflichtwidrig Anlass geboten, an ihrer Unparteilichkeit, Unvorein- genommenheit und Unbefangen- heit zu zweifeln. Unerheblich sei in diesem Zusammenhang gewesen, ob das Verhalten der Sachverstän- digen als Reflex auf die zum wie- derholten Male vorgetragene, aus ihrer Sicht unberechtigte Kritik der Klägerseite zu verstehen war. OLG Stuttgart, Beschluss vom 30.07.2014, 8 W 388/13 Ihr hätte klar sein müssen, dass sie durch diese Geste die Grenze des Hinnehmbaren deut- lich überschritten hatte.
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