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Schützen & Erhalten · Juni 2019 · Seite 78 Informationen des Bundesverbandes Feuchte & Altbausanierung e.V. BuFAS-News Neues aus der Rechtsprechung Eine Abdichtung muss immer dicht sein Wenn ein Auftragnehmer den Auftrag zur Abdichtung ei- ner Terrasse eines Wohnhauses übernimmt, schuldet er nicht nur eine „dichte“ Terrasse, son- dern muss Gewähr geben, dass das Wasser nicht über die Ter- rasse oder durch diese in das Ge- bäude eindringt. Diese Wasser- undurchlässigkeit ist Bestandteil der vertraglichen Beschaffen- heitsvereinbarung. Der Auftrag- nehmer schuldet nach Erfüllung verschuldensunabhängig auch dann, wenn ihm ein Ausfüh- rungsfehler über die vereinbarte Beschaffenheit nicht nachzuwei- sen ist. Folgender Schadensfall lag dem Urteil zugrunde. Ein privater Bauherr beauftragte einen Bauunternehmer mit der Ab- dichtung der Terrasse seinesWohn- hauses, die sich vor dem im Keller gelegenen Hobbyraum befindet. Der Unternehmer begann die Ab- dichtungsarbeiten mit einem Bitu- men-Voranstrich. Hierauf verlegte er zwei Lagen Bitumen-Schweiß- bahnen. Danach brachten ande- re Unternehmer Estrich auf und verlegten Fliesen. Zum Abschluss nahm der Unternehmer an den Rändern eine Zinkisolierung vor und montierte Wandanschluss- schienen und versiegelte diese mit Silikon. Der Bauherr zahlte ohne eine förmliche Abnahme die sei- tens des Unternehmers gestellten Rechnungen. Nachdem sich an den an die Terras- se angrenzenden Wänden Feuch- tigkeit zeigte, die der Bauherr auf eine mangelhafte Abdichtung der Terrasse zurückführte, rügte er dies gegenüber dem Unternehmer am 14.10.2011. Sein Mangelbeseiti- gungsverlangen vom 07.01.2012 wies der Unternehmer zurück. Der Bauherr begehrt die Verurteilung des Beklagten zur Mangelbesei- tigung. Das Landgericht hat den Unternehmer antragsgemäß verur- teilt. Dessen Berufung war erfolg- reich. Die zugelassene Revision des Bauherrn führte zur Aufhebung des Berufungsurteils und Zurück- verweisung dorthin. Der BGH klärt zunächst die Fra- ge eines Mangels. Danach liegt ein Sachmangel unter anderem vor, wenn eine vereinbarte Be- schaffenheit fehlt (§ 633 Abs. 2 S. 1 BGB). Eine solche Abweichung zur vereinbarten Beschaffenheit liegt auch vor, wenn der mit dem Vertrag erfolgte Zweck des Werkes nicht erreicht wird und das Werk seine vereinbarte oder nach dem Vertrag vorausgesetzte Funktion nicht erfüllt. Welche Beschaffenheit eines Werkes vereinbart ist, ergibt die Auslegung des Vertrages. Zur vereinbarten Beschaffenheit ge- hören alle Eigenschaften, die nach der Vereinbarung den vertraglich geschuldeten Erfolg herbeiführen sollen. Vorliegend führt dies dazu, so der BGH, dass mit der Beauftra- gung, die Abdichtung der Terrasse auszuführen, die Herbeiführung ei-
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