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Schützen & Erhalten · Juni 2019 · Seite 79 Informationen des Bundesverbandes Feuchte & Altbausanierung e.V. BuFAS-News nes Zustandes verlangt ist, der aus- schließt, dass Wasser über die Ter- rasse oder durch diese hindurch in das Gebäude eindringt. Die Wasse- rundurchlässigkeit der Terrasse sei daher Bestandteil der vertraglichen Beschaffenheitsvereinbarung. Für die Frage, ob das Werk mangelhaft ist, kommt es grundsätzlich auf den Zeitpunkt der Abnahme an. Aus- drücklich weist der BGH darauf hin, dass es grundsätzlich zur Feststel- lung, auf welche Umstände ein et- waiges Funktionsdefizit der ausge- führten Leistungen zurückzuführen ist, nicht ankommt. Der BGH macht deutlich, dass der Unternehmer Nacherfüllung verschuldensunab- hängig auch dann schuldet, wenn ihm ein Ausführungsfehler, der dazu geführt hat, dass die verein- barte Beschaffenheit nicht erreicht wurde, nicht nachzuweisen ist. Zur Prüfung der Dichtigkeit der Terras- se bedürfe es daher nicht der Frei- legung der Abdichtung, sondern es genügt ein Prüfungsversuch mit gefärbtem Wasser. In der Beauf- tragung weiterer Unternehmer mit der Ausführung von Estrich- und Fliesenarbeiten sieht der BGH kei- ne Teilabnahme. Vielmehr müsse der Wille des Auftraggebers, eine Teilabnahme zu erklären, in seiner Erklärung ausdrücklich zum Aus- druck kommen. Dies ergibt sich daraus, dass eine Abnahme gra- vierende Rechtsfolgen auslöst, der regelmäßig allein dem Weiterbau kein Erklärungswert beigemessen werden kann. Die Entscheidung des BGH macht nochmals deutlich, dass ein Un- ternehmer immer für die Qualität der von ihm erbrachten Leistungen einzustehen hat. Welche Ursache ein Funktions- oder Leistungsde- fizit hat, spielt keine Rolle. Ist eine Abdichtung undicht, kommt es nicht darauf an, ob andere Unter- nehmer die Leistungen beschädigt haben, oder ob der Unternehmer mangelhaft geleistet hat, also ihm ein Ausführungsfehler unterlau- fen ist. Hierbei hat der Unterneh- mer ein hohes Haftungsrisiko, da er gegebenenfalls auch für Fehler anderer Unternehmer, die zu einer Funktionsbeeinträchtigung der von ihm erbrachten Leistungen führen, mit einzustehen hat. Im Innenver- hältnis der Unternehmer unterei- nander ist sodann ein Ausgleich herbeizuführen. Im Außenverhält- nis zum Auftraggeber bleibt allein der die vereinbarte Beschaffenheit nicht erreichende Unternehmer verpflichtet, Mängel seiner Leis- tungen zu beseitigen. Da der BGH die Haftung des Bauunternehmers nicht davon abhängig macht, ob ein Ausführungsfehler vorliegt, macht es für den Bauunternehmer auch Sinn, wenn seine Leistungen vor Beginn der Arbeiten anderer Unternehmer abgenommen wor- den wären. Die Abnahme setzt nur den Lauf der Gewährleistung in Gang, führt jedoch nicht zu ei- ner Reduzierung der vertraglichen Leistungspflichten. BGH, Urteil vom 07.02.2019, VII ZR 275/17 Einladung an Studenten und Azubis Eine Premiere feiert in diesem Jahr das Angebot an Studenten und Azubis, sich kostenfrei zu den Hanseatischen Sanierungstagen anzumelden. Möglich wird dies durch ein großzügiges Sponso- ring der Zertifizierung Bau GmbH. Wer sich über deren Website unter www.zert-bau.de anmeldet, muss lediglich Sorge für Anreise und Übernachtung tragen. Verbilligte Bahntickets stehen zur Verfügung, einfach auf der BuFAS-Website www.bufas-ev.de informieren.
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