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Informationen des Bundesverbandes Feuchte & Altbausanierung e.V. BuFAS-News Recht Sachverständige aufge- passt: Untätigkeit kann teuer werden! OLG Stuttgart, Beschluss vom 07.04.2017 - 10 W 17/17 So entschied das OLG Stuttgart gegen die Beschwerde eines Sachverständigen, dem wegen Untätigkeit nicht nur der Auf- trag entzogen sondern der auch noch zu einem Ordnungsgeld nach ZPO und zur Übernahme der Kosten des Beschwerdever- fahrens verurteilt wurde. Hintergründe: Nachdem das Sachverständi- ge mit Beweisbeschluß vom 26. Oktober 2015 den Gutachter- auftrag erhalten hatte und auf mehrere Fristsetzungen des Ge- richts (auch mit mehrfacher An- drohung und Verhängung von Ordnungsgeld!) nicht reagierte, entzog ihm das Gericht mit Be- schluss vom 17. Februar 2017 den Auftrag. Dagegen legte der Sachverständige Beschwerde ein, die mit o.g. Beschluss vom 07. April 2017 abgelehnt wur- de. Dabei wurde auch die Frage berücksichtigt, ob ein „Nichtre- agieren“ gleichzusetzen ist mit einem „Verweigern“ des Auf- trags. Zur Chronologie: Der Sachverständige hatte, entgegen seiner Ankündigung vom 5. Januar 2016, die Fertig- stellung des Gutachtens sei bis Ende April 2016 beabsichtigt, bis Ende April weder das Gut- achten vorgelegt noch dem Landgericht mitgeteilt, weshalb sich die Vorlage verzögere oder bis wann nunmehr mit der Vor- lage zu rechnen sei. Auf Anfrage des Landgerichts vom 12. Mai 2016 teilte er telefonisch am 3. Juni 2016 der Geschäftsstelle des Landgerichts mit, das Gut- achten werde bis zum 10. Juni 2016 fertiggestellt und am da- rauffolgenden Montag (24. KW) übersendet. Gleichwohl ging das Gutachten nicht wie ange- kündigt beim Landgericht ein, weshalb mit Verfügung vom 21. Juni 2016 eine Frist zur Vorlage bis zum 12. Juli 2016 gesetzt wurde. Auch diese Frist verstrich ergebnislos, ebenso die am 19. Juli 2016 unter (erstmaliger) An- drohung der Verhängung von Ordnungsgeld gesetzte Frist bis zum9. August 2016. Eine zusam- men mit der Festsetzung von Ordnungsgeld am 11. August 2016 gesetzte weitere Nachfrist bis zum 12. September 2016 unter Androhung der Verhän- gung eines weiteren Ordnungs- geldes verstrich ebenfalls, ohne dass der Sachverständige das Gutachten vorgelegt oder dem Landgericht mitgeteilt hätte, was der Gutachtenvorlage ent- gegensteht. Am 26. September 2016 verhängte das Landge- richt ein weiteres Ordnungsgeld und setzte unter nochmaliger Androhung von Ordnungsgeld eine erneute Nachfrist bis zum 31. Oktober 2016. Mit dem am 26. September 2016 eingegan- genen Schreiben vom 23. Sep- tember 2016 teilte der Sachver- ständige mit, er beabsichtige verbindlich, das Gutachten bis zum 21. Oktober 2016 fertig- zustellen. Gleichwohl legte er bis zu diesem Termin das Gut- achten nicht vor. Das Land- gericht verhängte deshalb am 14. November 2016 erneut ein Ordnungsgeld und setzte noch- mals unter Androhung der Ver- hängung eines weiteren Ord- nungsgeldes eine Nachfrist bis zum 30. Dezember 2016. Diese Nachfrist verstrich abermals. Am 9. Januar 2017 setzte das Landgericht dem Sachverstän- digen „letztmals“ eine Frist zur Einreichung des Gutachtens bis zum 8. Februar 2017 und drohte die entschädigungslose Entzie- hung des Gutachtenauftrags an. Doch auch bis zum 8. Februar 2017 legte der Sachverständige das Gutachten nicht vor. Braucht ein Wärme- dämmverbundsys tem eine Abdichtung gegen Feuchtigkeit? OLG Schleswig, Urteil vom 31.03.2017 - 1 U 48/16 Hintergrund des Gerichtsfalls ist der Streit um den durchfeuch- teten Putz auf dem WDVS der Außenwände eines Einfamilien- hauses, das 2006 errichtet wur- de. Die Parteien hatten einen Sockel von 18 cm oberhalb der Geländeoberfläche vorgesehen, um eine Stufe vor dem Haus- eingang anlegen zu können. Bei der Herstellung der Außen- anlagen, die von den Klägern veranlasst wurde, ist das Niveau des Geländes etwa in Höhe des Schützen & Erhalten · September 2017 · Seite 64
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