Web_SuE_3_2017_ub

Informationen des Bundesverbandes Feuchte & Altbausanierung e.V. BuFAS-News Recht Fertigfußbodens des Gebäudes angelegt worden. Eine Abdich- tung des Putzes des Wärme- dämmverbundsystems ist nicht vorgenommen worden, und es ist auch nicht durch Noppen- folie oder Kies oder ähnliches geschützt worden. Der Putz des Wärmedämmverbundsystems ist bis zu einer Höhe von etwa 70 cm durchfeuchtet. Die Perime- terdämmung reicht bis etwa 16 cm oberhalb des Terrassenbela- ges. Nach einem vorliegenden Gutachten fehle die Abdichtung des Putzes und die Perimeter- dämmung sei nicht 50 cm über die Geländeoberkante geführt worden bzw. 30 cm nach DIN. Nach den Ausführungen des Sachverständigen liege die Ab- dichtung in der Verantwortung der Beklagten. Die Beklagte Baufirma entgegnete, sie habe die Abdichtung des Putzes des Wärmedämmverbundsystems nicht geschuldet. Diese Leistung sei in der Baubeschreibung nicht erwähnt. Ihr Beweisantritt dahin, dass die Abdichtung eine ge- sondert zu vergütende Leistung sei, sei übergangen worden. Die Außenanlagen seien grob feh- lerhaft hergestellt worden. Außerdem wurde das Absenken des Fußbodens in 2 Räumen am Rand bis zu 9,9 mm bemängelt. Nachdem das Landgericht Itze- hoe der Klage nur teilweise ent- sprochen hatte (Wärmedämm- verbundsystem mangelhaft, Fußbodenabsenkung tolerier- bar), legten Kläger und Beklagte Berufung beim OLG SH ein, die- ses urteilte nun wie folgt: Die zulässige Berufung der Klä- ger hat in der Sache keinen Er- folg, d.h., die Absenkung des Estrichs wurde nicht als am Mangel anerkannt. Die zulässige Berufung der Be- klagten hat in der Sache nur teilweise Erfolg, d.h. die bereits vom Landgericht festgestellten Mängel am Wärmedämmver- bundsystem zu Recht sind. In der Begründung wird ange- führt, dass: Ein Mangel besteht darin, dass der Putz im Bereich, der vom Erdboden berührt wird, nicht gegen Feuchtigkeit abgedich- tet ist, so dass der Putz und die Dämmplatten durchfeuchtet sind. Die Abdichtung muss von der Unterkante des Wärme- dämmverbundsystems bis etwa 5 cm oberhalb des Geländes geführt werden. Für das Fehlen der Abdichtung ist die Beklagte verantwortlich, weil sie ein gebrauchstaugliches Werk schuldete. Es handelt sich dabei um eine Rechtsfrage, so dass es keine Rolle spielt, wel- che Auffassung Privatgutachter dazu vertreten und auch kein Sachverständigengutachten eingeholt werden muss. Die Parteien haben in der Bau- beschreibung die Herstellung eines Wärmedämmverbund- systems vereinbart. Aus der dort enthaltenen Beschreibung ergibt sich nicht ausdrücklich, dass der Putz gegen Feuch- tigkeit abgedichtet würde. Die Auslegung des Bauvertrages ergibt aber diese Verpflichtung. Denn die Parteien haben einen Festpreis vereinbart. Bei der Vereinbarung eines Festpreises kann der Bauherr grundsätz- lich davon ausgehen, dass alle für die Errichtung des Bauwerks notwendigen Leistungen um- fasst sind. Die Abdichtung des Putzes ge- gen Feuchtigkeit gehört zu ei- ner gebrauchstauglichen Leis- tung, da der Bauherr sonst nicht ohne weiteres auf der Leistung des Unternehmers aufbauen kann, wenn er die Erdarbeiten durchführen lässt. Er müsste ein weiteres Unternehmen damit beauftragen, die Abdichtungs- arbeiten durchzuführen, weil solche Arbeiten in der Regel auch nicht zum Leistungsbe- reich von Tiefbauern oder Gar- ten- und Landschaftsbauern ge- hören. Damit, solche Leistungen zusätzlich vergeben zu müssen, muss der Bauherr nicht rech- nen, es sei denn er wird in der Baubeschreibung darauf hinge- wiesen, dass sie nicht umfasst sind. Ein solcher Hinweis fehlt aber in dem Vertrag der Partei- en. Unter Ziff. 5 des Vertrages vom 19.12.2005 sind die Leis- tungen aufgeführt, die nicht im Festpreis enthalten sind. Dort sind u. a. genannt die Außen- anlagen (Zuwegung, Stellplätze, Gartenanlage und Terrasse), die Anschüttung einer Terrasse und evtl. notwendige Abfuhr oder Anlieferung von Boden. Abdich- tungsarbeiten sind dort nicht genannt. Schützen & Erhalten · September 2017 · Seite 65

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