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Schützen & Erhalten · September 2018 · Seite 27 Es schreibt für Sie: Rechtsanwältin Karen Mitterer Fachanwältin für Bau- und Architektenrecht Kanzlei HFK Rechtsanwälte LLP Maximilianstraße 29 · 80539 München Telefon: (089) 291930-0 E-Mail: mitterer@hfk.de Fachbereiche i Sachverständige häufig deutlich über demWert der beauf- tragten Bauleistung liegen und bei Nicht- durchführung der Mängelbeseitigung − insbesondere dann, wenn kein Schaden eingetreten ist oder droht − dem Bau- herrn ein Geldbetrag zugestanden wird, obwohl ein Vermögensschaden in dieser Höhe nicht eingetreten ist. Dies stellt eine nicht gerechtfertigte Bereicherung des Bauherrn dar. Der BGH hatte im Jahre 1973 (BHGZ 61, 28 = NJW 1973, 1457) und erneut im Jahre 2007 (BGHZ 173, 83 = NZBau 2007, 578) entschieden, dass der Bau- herr den Schadensersatzanspruch nach den erforderlichen Mängelbeseitigungs- kosten berechnen könne, auch wenn er diesen nicht zur Beseitigung des Schadens verwendet. Daher war es bisher gängige Praxis, die Mängelbeseitigungskosten, un- abhängig davon, ob eine Mängelbeseiti- gung beabsichtigt war oder durchgeführt wurde, einzuklagen. Eine erste Einschränkung hatte der BGH bereits im Jahre 2010 vorgenom- men. Es wurde entschieden, dass der Schadensersatzanspruch vor Ausführung der Mängelbeseitigung nur als Nettobe- trag geltend gemacht werden könnte, die Mehrwertsteuer könnte erst nach tatsächlich ausgeführter Mängelbeseiti- gung verlangt werden (BGHZ 186, 330 = NZBau 2010, 690). Der BGH hatte Anfang dieses Jahres erneut einen Fall zu entscheiden, in dem es um die Schadenshöhe ging. Die Klägerin rügte Mängel an im Au- ßenbereich eines Einfamilienhauses verleg- ten Natursteinplatten. Sie beauftragte die spätere Beklagte zu 1) mit der Ausführung der Naturstein-, Fliesen- und Abdichtungs- arbeiten im Innen- und Außenbereich des Objekts. Diese verlegte Natursteinplatten des Typs „Crema Romano“ und „Crema Romana“. An diesen zeigten sich Risse und Ablösungen der Platten, Kalk- und Salz- ausspülungen, Farb- und Putzabplatzun- gen sowie stärkere Durchfeuchtungen des Putzes. Die im Verfahren beteiligte Beklagte zu 5) war mit der Planung der Freianlagen und Überwachung derselben beauftragt. Über zwei Instanzen hatte die Kläge- rin die fiktiven Mängelbeseitigungskosten (netto) als Schadensersatz, gesamtschuld- nerisch geschuldet von den Beklagten zu 1) und zu 5), zugesprochen bekommen. Während des Berufungsverfahrens hat die Klägerin das Objekt verkauft und daher allein fiktive Mängelbeseitigungs- kosten geltend machen können, da eine Biozidfreie Holzschädlingsbekämpfung mit Mikrowellen – 25 Jahre Erfahrung in der Entwicklung von Mikrowellengeräten. – Jetzt neue Low-Cost-Ausführung für Schädlingsbekämpfer. – Umweltfreundlich, effizient und sicher gegen holzschädigende Insekten, Eier und Larven. Tel.: +49 6472 8338 430 · www.ecomicrowaves.com Inzwischen wurde uns vom Umweltbundesamt das Umweltzeichen erteilt: www.blauer-engel.de/uz57a
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