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Schützen & Erhalten · September 2018 · Seite 28 Fachbereiche i Sachverständige Durchführung der Mängelbeseitigung durch die Klägerin selbst nicht mehr möglich war. Der BGH hat in dieser Fallkonstellati- on eine grundlegende Entscheidung zur Schadensberechnung getroffen und da- mit die bisherige Rechtsprechung aufge- geben (BGH, Urteil vom 22.02.2018, Az. VII ZR 46/17, NZBau 2018, 201). In den Leitsätzen werden umfassend die verschiedenen Varianten möglicher und zulässiger Schadensberechnung dargestellt, sowohl betreffend das aus- führende Unternehmen, als auch den Architekten, für die jeweils unterschied- liche Rechtsgrundlagen gelten. Keine wesentliche Änderung ergibt sich, wenn der Bauherr die Mängelbe- seitigung bereits durchgeführt hat oder beabsichtigt, die Mängelbeseitigung durchzuführen. Dann hat er sowohl ge- gen das ausführende Unternehmen, als auch gegenüber dem Architekten einen Anspruch auf Kostenvorschuss in Höhe der Mängelbeseitigungskosten netto oder auf Erstattung der Mängelbeseitigungs- kosten (brutto). Neu ist insoweit, dass der Bauherr auch gegenüber dem Architek- ten einen Vorschussanspruch erhält. Die Zahlung eines Vorschussanspruches ist zweckgebunden und abzurechnen. Etwas grundlegend Anderes gilt je- doch, wenn aufgrund des Verkaufs der Immobilie eine Mängelbeseitigung durch den verkaufenden Bauherrn ausgeschlos- sen ist oder aus sonstigen Gründen die Durchführung der Mängelbeseitigung nicht beabsichtigt ist. Dann kann ein Scha- den nicht in Höhe fiktiver Mängelbeseiti- gungskosten, über die nicht abzurechnen ist, geltend gemacht werden. Der BGH zeigt alternativ folgende Schadensberechnungsvarianten auf: 1. Mangelbedingter Minderwert des Bauwerks – – Vermögensbilanz auf Seiten des Bauherrn – – Differenz zwischen dem hypothe- tischen Wert der durch das Werk geschaffenen oder bearbeiteten Sa- che ohne Mangel und dem tatsäch- lichen Wert der Sache mit Mangel, Ausgleich des Wertunterschieds – – im Falle des Verkaufs konkreter Mindererlös wegen des Mangels der Sache. 2. Mangelbedingter Minderwert des geschuldeten Werks – – Bemessung des Vermögensschadens aufgrund einer Wertung, orientie- rend an dem Leistungsinteresse des Bauherrn. Das mangelhafte Werk selbst wird im Vergleich zu dem geschuldeten mangelfreien Werk betrachtet. – – Schadensbemessung in Anlehnung an die Ermittlung des Minderwertes des Werks wegen eines nicht beseitigten Mangels. Der mangel- bedingte Minderwert des Werks ist ausgehend von der Vergütung als Maximalwert nach § 287 ZPO unter Berücksichtigung der Umstände des Einzelfalls zu schätzen. – – Bei der Schadensbemessung kann anhand der Vergütungsanteile des ausführenden Unternehmens, die auf die mangelhafte Leistung entfal- len, der Schaden bemessen werden. Wenn sich die Vergütungsanteile nicht aus dem Vertrag ergeben, sind sie zu schätzen. Diese Varianten stellen nach Auffassung des BGH eine vollständige und damit aus- reichende Kompensation des Vermögens- schadens des Bauherrn dar. Prozessual kann das Gericht den Scha- den nach § 287 ZPO schätzen. Es ist je- doch nicht davon auszugehen, dass im Rahmen einer Klage der Sachvortrag aus- reichend sein wird, dass ein Vermögens- schaden entstanden und dieser durch das Gericht zu schätzen ist. Vielmehr muss ein konkreter Betrag geltend gemacht wer- den und bedarf es daher vor Durchfüh- rung eines Klageverfahrens der belastba- ren Einschätzung, in welcher Höhe und nach welchen Kriterien der Minderwert des Bauwerkes oder der Leistung des Un- ternehmers zu bemessen ist. Hierfür ist wiederum eine Sachverständigenbewer- tung erforderlich, wenn nicht anhand eines detaillierten Leistungsverzeichnis- ses z.B. Positionen für die mangelhaften Leistungen eindeutig herauszulesen sind. Insbesondere Minderwerte des Objektes dürften schwer zu ermitteln sein bzw. es stellt sich die Frage nach den anzusetzen- den Kriterien für die jeweiligen Minde- rungsbeträge. Damit ist auch ein neues weites Feld für die Sachverständigen eröffnet, auf Basis der Vorgaben des BGH zur Scha- densbemessung konkrete, nachvollzieh- bare Wertbemessungen für mangelhafte Leistungen zu entwickeln und vorzuneh- men. Der Schwerpunkt der Bewertung der Schadenshöhe dürfte sich weg von Kostenschätzungen/ Kostenangeboten für Mängelbeseitigungsleistungen hin zu Minderungs-/Verkehrswertgutachten verlagern. Die sehr umfangreichen Leitsätze lauten wie folgt: 1. Der Besteller, der das Werk behält und den Mangel nicht beseitigen lässt, kann im Rahmen eines Scha- densersatzanspruchs statt der Leis- tung (kleiner Schadensersatz) gegen den Unternehmer gem. § 634 Nr. 4, HBC Profi-Dicht Anschlüsse einfach sicher abdichten • ohne Grundierung auf fast jedem Unterbau • auf nasse Untergründe • bei Minustemperaturen • ohne Isocyanate • frei von Gefahrstoffen • im 7,5 kg Gebinde und als Set-Box HolzapfelBauchemie Tel. 05601 / 93430 info@holzapfel-bauchemie.de holzapfel-bauchemie.de

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