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Schützen & Erhalten · September 2018 · Seite 30 Fachbereiche i Sachverständige Fachbereiche CavaStop 300 gegen feuchte Mauern Leicht zu verarbeiten und besonders langlebig ist die CavaStop 300 Horizontalsperre der Neisius Bautenschutz, und dazu ein deutsches Marken- produkt. Die ausgewogene Zusammensetzung aus verschiedenen Komponenten wie Imprägnier- stoffe, Spezialharze, Naturharze und Öle macht aus CavaStop 300 eine nahezu unverrottbare Kunstharzkautschuk-Isolierschicht, die in kürzester Zeit wasserundurchlässig ist. Bei allen mineralischen Baustoffen können diese Kapillarwassersperren eingesetzt werden. Auf dieses giftklassefreie Produkt er- halten Sie 10 Jahre Garantie. Informationen erhalten Sie von: Neisius Bautenschutzprodukte 18225 Kühlungsborn · Alte Gärtnerei 29 Telefon (038293) 433030 · Telefax 433032 Mobil (0171) 4128460 E-Mail: neisius@t-online.de · Internet: www.cavastop.com Wir suchen noch Fachbetriebe für die Verarbeitung! Möchten auch Sie unser Produkt verarbeiten? 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Nachfolgend noch ein kurzer, aber inte- ressanter Aufsatz zur „Ohne-Rechnung- Abrede“: Auch nur teilweise und nachträgliche Vereinbarung „ohne Rechnung“ führt zur Vertragsnichtigkeit Die nachträgliche Abrede, einen Teilbe- trag ohne Rechnung zu zahlen, hat einen ursprünglich wirksamen Architektenver- trag umgestaltet mit dem Inhalt, den er durch die teilweise „Ohne-Rechnung-Ab- rede“ gefunden hat. Der Verstoß gegen das Gesetz zur Bekämpfung der Schwarz- arbeit führt zu einer Gesamtnichtigkeit des Architektenvertrages. (amtl. Leitsatz) Zum Fall: Die Klägerin beauftragte den beklagten Architekten mündlich mit Ar- chitektenleistungen für die Instandsetzung eines Wohnhauses. Streitig ist, ob nur die Leistungsphasen 1–7 oder auch die Leistungsphase 8 beauftragt wurde. Als Mängel am Bauwerk festgestellt werden, verlangt die Klägerin Schadensersatz vom Architekten. Die Klägerin trägt vor, bereits vor Stellung der Schlussrechnung dem Architekten einen Betrag von 5.000,00 EUR in bar und ohne Rechnung für die Bauleitung gezahlt zu haben. Das Landgericht weist die Klage ab, da der Architektenvertrag insgesamt wegen Verstoßes gegen das SchwarzArbG wich- tig sei. Der Beklagte habe Schwarzarbeit geleistet, indem er für den mündlich ver- einbarten Werklohn keine Umsatzsteuer verlangt und abgeführt habe. An dieser Beurteilung ändere sich nichts dadurch, dass die getroffene „ohne-Rechnung- Abrede“ nur einen Teil des vereinbarten Werklohns betroffen habe, denn auch dies führe zur vollständigen Nichtigkeit des Rechtsgeschäfts. Das OLG bestätigt die Entscheidung und weist die Berufung zurück. Der Umstand, dass die Parteien zum Zeitpunkt des ursprüngli- chen Vertragsschlusses noch keine „Ohne- Rechnung-Abrede“ getroffen und damit zunächst einen wirksamen Vertrag abge- schlossen hatten, führe zu keiner anderen Bewertung. Die nachträgliche Abrede, einen Teilbetrag ohne Rechnung zu zahlen, habe den ursprünglich wirksamen Architektenver- trag umgestaltetmit dem Inhalt, den er durch die teilweise „Ohne-Rechnung-Abrede“ ge- funden habe. Eine isolierte Betrachtung der „Ohne-Rechnung-Abrede“ berücksichtig- te nicht hinreichend den verfolgten Zweck, den ursprünglich geschlossenen Vertrag an die neu vereinbarten Konditionen anzupas- sen und damit abzuändern. Ein Verständ- nis, das die Nichtigkeit auf die nachträgliche Abrede begrenze, würde der ausdrücklichen Absicht des Gesetzgebers zuwiderlaufen, die Form der Schwarzarbeit in Gestalt von „Oh- ne-Rechnung-Geschäften“ wirkungsvoll zu bekämpfen. Der Verstoß gegen das Gesetz zur Bekämpfung der Schwarzarbeit führe zu einer Gesamtnichtigkeit des Architektenver- trages. Bei dem von den Parteien geschlos- senen Architektenvertrag handle es sich um ein einheitliches Rechtsgeschäft. Dem stehe nicht entgegen, dass der Vertrag nach dem Vortrag der Klägerin erst nachträglich um die Bauüberwachung erweitert worden sein solle. Die Klägerin habe eine zusätzliche Be- auftragung der Bauüberwachung, auf die sich die Barzahlung von 5.000,00 € als ab- grenzbare Einzelleistungen bezogen haben soll, nicht bewiesen. Das negative Beweiser- gebnis gehe zu Lasten der Klägerin, die sich auf die Teilunwirksamkeit als Abweichung von der Regel des § 139 BGB berufen habe Praxishinweis: Die Entscheidung steht im Einklang mit der Entscheidung des BGH vom 17.05.2017 (Az. VII ZR 2010/14) zur Gesamtnichtigkeit eines Bauvertrages bei einer teilweisen Schwarzgeldabrede. Dass eine nachträglich getroffene Schwarz- geldabrede den zuvor abgeschlossenen Vertrag nichtig werden lässt, hatte auch schon das OLG Stuttgart entschieden (NJW 2016, 1394). OLG Hamm, Urteil vom 18.10.2017 – 1-12 U 115/16 Vorgehend: LG Siegen, Urteil vom 21.07.2016 – 5 0 52/10

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