Web_S&E_3_2018_ub
Rechtsberatung Keine Erstattung von fiktiven Mängelbeseitigungskosten (BGH, Urteil vom 22.02.2018, VII ZR 46/17) E in Auftraggeber, der das Werk behält und einen Mangel nicht beseitigen lässt, kann im Rahmen eines Scha- densersatzanspruchs statt der Leistung gegen den Auftrag- nehmer seinen Schaden nicht nach den fiktiven Mängelbe- seitigungskosten bemessen. Der BGH hebt mit der oben zitierten Entscheidung sei- ne frühere Rechtsauffassung, demgemäß ein Auftraggeber bei unstreitig festgestellten Mängeln an der Werkleistung seinen Vermögensschaden nach den erforderlichen, tat- sächlich jedoch nicht angefal- lenen (Netto-) Mängelbeseiti- gungskosten bemessen konn- te, auf. Nunmehr weist der Senat darauf hin, dass er unter Auf- gabe seiner bisherigen Recht- sprechung entschieden hat, dass ein Auftraggeber, der den Mangel nicht beseitigen lässt, seinen Schaden nicht nach den fiktiven Mängelbeseitigungs- kosten bemessen kann. Der Besteller, der das Werk behält und den Mangel nicht beseiti- gen lässt, kann den Schaden in der Weise bemessen, dass er im Wege einer Vermögens- bilanz die Differenz zwischen dem hypothetischen Wert der durch das Werk geschaffenen oder bearbeiteten, im Eigen- tum des Bestellers stehenden Sache ohne Mangel und dem tatsächlichen Wert der Sache mit Mangel ermittelt. Hat der Besteller die durch das Werk geschaffene oder bearbeitete Sache veräußert, ohne dass eine Mängelbeseitigung vorge- nommen wurde, kann er den Schaden nach dem konkreten Mindererlös wegen des Man- gels der Sache bemessen. Der Besteller, der das Werk behält und den Mangel besei- tigen lässt, kann die von ihm aufgewandten Mängelbesei- tigungskosten als Schaden gem. § 634 Nr. 4, 280, 281 BGB ersetzt verlangen. Vor Be- gleichung der Kosten kann der Besteller Befreiung von den zur Mängelbeseitigung einge- gangenen Verbindlichkeiten verlangen. Der BGH hat die vorste- hende Entscheidung mit Urteil vom 21.06.2018, VII ZR 173/16 ausdrücklich bestätigt. Der Ent- scheidung lag folgender Sach- verhalt zugrunde: Die Auftraggeber beauftrag- ten die Auftragnehmerin mit der Ausführung von Naturstein-, Fliesen- und Abdichtungsarbei- ten im Innen- und Außenbereich an ihrem Einfamilienhaus. Dem Vertrag lag die VOB/B (2002) zugrunde. Nach Abnahme der Arbeiten und Bezahlung der Schlussrechnung zeigten sich in der Folgezeit Mängel der Natursteinarbeiten (Risse, Ab- lösungen der Platten, Kalk- und Salzausspülungen, Farb- und Putzabplatzungen sowie starke Durchfeuchtungen des Putzes). Nach Veräußerung des Objektes haben die klagenden Auftrag- geber von der Auftragnehmerin Schadensersatz in Höhe der fik- tivenMängelbeseitigungskosten verlangt. Hierzu hat der BGH ausge- führt, dass der Besteller, der das mangelhafte Werk behält und Schadensersatz statt der Leistung geltend macht (klei- ner Schadensersatz) Ersatz in Geld verlangen kann, soweit er durch den Mangel einen Ver- mögensschaden erleidet. Ab- weichend zur bisherigen Recht- sprechung des BGH führt das Verlangen von Schadensersatz statt der Leistung in Form des kleinen Schadensersatzes nicht dazu, dass auch das Selbstvor- nahmerecht und der Vorschuss- anspruch erlöschen. Weiterhin hat der BGH in der zitierten Entscheidung klarstellend festgestellt, dass es nach Sinn und Zweck des Gesetzes gerechtfertigt ist, den Besteller den Vorschussan- spruch auch dann noch zuzu- billigen, wenn er bereits Scha- densersatz statt der Leistung in Form des kleinen Schadenser- satzes verlangt hat. Der BGH weist überdies mehrfach darauf hin, dass die- se geänderte Rechtsauffassung auch vollumfänglich für VOB / B-Verträge gilt. Neues Design - Bewährte Qualität ! Überzeugende Rahmenkonzepte für alle Mitglieder des DHBV e.V. Haftpflichtversicherungen Gruppenunfallversicherungen Strafrechtsschutzversicherungen Maschinenbruchversicherungen Werkverkehrsversicherungen u. v. m. Individuelle Lösungen für Abdichtungsbetriebe, Ingenieure und Sachverständige Erfahren Sie 33 gute Gründe, die für eine Zusammenarbeit mit uns sprechen ! Ihr Spezialmakler für Holz- und Bautenschützer Es schreibt für Sie: Rechtsanwalt Udo Küllertz Ricarda-Huch-Straße 1 41749 Viersen Telefon: (02162) 7212 Telefax: (02162) 77313 E-Mail: rechtsanwalt@ kuellertz.de Internet: www.rechtsanwalt- kuellertz.de Schützen & Erhalten · September 2018 · Seite 36
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