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Schützen & Erhalten · September 2018 · Seite 37 Versicherung Alles abgesichert und trotzdem Post vom Anwalt – was tun? W e r d i e l e t z t e Ausgabe de r „Schützen & Erhalten“ auf- merksam verfolgt hat, dem kann eines nicht verborgen geblieben sein. In der Fachzeitschrift für Holzschutz und Bautenschutz, in der Fachleute viertel- jährlich rund um die gesamte Branche der Bauwerkserhaltung berichten, sind drei ausführliche Beiträge zum Thema DSGVO erschienen. Während im Beitrag in der S&E mittels einer Checkliste aufgezeigt wird, wie Sie Ihre Internetseite sicherer machen, erhalten Sie in der BuFAS Tipps, wie die Begriff- lichkeiten der DSGVO einzuordnen sind und eine Datenschutzorganisation im Unternehmen aufgebaut sein sollte. Wichtig dabei ist, sämtliche zur Befol- gung der Richtlinien ergriffenen Maß- nahmen sauber zu dokumentieren, da entsprechende Unterlagen auf Anfrage umgehend vorgelegt werden müssen. Der Knackpunkt ist: Es gilt in solchen Fällen eine Umkehr der Beweislast. Sie müssen daher nachweisen, dass kein Verschulden Ihrerseits vorliegt. Die EX- PRESS kommt sogar zu dem Schluss, dass nicht der Datenschutz mit den dort erwähnten drakonischen Strafen das Problem sei, sondern vielmehr das in Deutschland geltende Abmahnrecht. So sind heute bereits Abmahnungen – – wegen fehlender oder unvollstän- diger Datenschutzerklärungen – – wegen der nicht DSVGO-konformen Einbindung von Google Fonts – – wegen des unzulässigen Einsatzes von Google Analytics – – wegen der Verwendung von Social Media Buttons ohne Plugin – – wegen fehlender Verschlüsselung von Kontaktformularen bekannt. In letzter Konsequenz liegt die Verant- wortung für den Datenschutz bei der Un- ternehmensleitung – unabhängig davon, ob ein Datenschutzbeauftragter bestellt wurde oder nicht. Was bedeutet das für Sie im Einzel- nen? Was passiert, wenn alle Check- listen, Tipps und Vorsichtsmaßnahmen doch nicht schützen und Strafen ange- droht werden? Haben Sie bereits ausreichen den Versicherungsschutz sicher- gestellt? Die Risiken aus Datenschutzverletzungen sind in der Regel auch jetzt schon – zumin- dest teilweise – in Ihren Unternehmens- versicherungen mit abgedeckt. Eine Betriebshaftpflicht-Versicherung hilft grundsätzlich erst einmal, wenn Scha- densersatz verlangt wird oder Sie gar zu Unrecht beschuldigt werden. Hier sind Verstöße gegen Datenschutzvorschrif- ten im Rahmen von Sublimits in der Re- gel mitversichert. Für die Ihnen entstehenden eigenen Kosten kommt eine Haftpflichtversiche- rung allerdings nicht auf. Wer z. B. un- verschuldet Opfer eines Datendiebstahls wird, muss nachweisen, dass die von ihm verarbeiteten Daten ausreichend ge- schützt wurden. Die Kosten hierfür kön- nen durch eine sogenannte Cyber-Versi- cherung abgedeckt werden. Das Beson- dere an der Cyber-Deckung ist, dass diese nicht nur im Falle eines Datenschutzver- stoßes die intern entstandenen Kosten/ Schäden (z. B. Systemwiederherstellungs-, Benachrichtigungs- & IT-Forensik-Kosten) übernimmt, sondern auch Assistance- Leistungen anbietet, die bereits vor dem Schadenfall wertvoll für Sie sein können. So wird Ihr IT-System schon vor dem Ver- stoß durch Experten eines renommierten Softwareunternehmens auf „Herz und Nieren“ geprüft und mit Ihnen zusammen ein Krisenplan für den Ernstfall erstellt. Für den Fall, dass Sie gegen einen er- gangenen Bußgeldbescheid vorgehen möchten, besteht Versicherungsschutz über eine Strafrechtsschutz-Versiche- rung. Auch angemessene Honorarverein- barungen können hierüber abgesichert werden. Außerdem genießen Sie Versi- cherungsschutz bei Deckungsklagen ge- gen den Cyber-Versicherer, wenn dieser die vereinbarte Leistung verweigert. Mitt- lerweile bieten sich sehr günstige Absi- cherungsmöglichkeiten, wenn Ihnen ein Verstoß gegen die neue DSGVO vorge- worfen wird. Liegt ein Verschulden der Geschäfts- leitung vor, kann ein Bußgeld, das gegen Sie verhängt wurde, über eine D&O-Ver- sicherung ersetzbar sein. Im Fazit heißt das: Ob Ihr Unterneh- men bereits ausreichend im Sinne der neuen Datenschutzgrundverordnung versichert ist, sollten Sie unbedingt prü- fen lassen. Die Firmenberater der Wal- ther GmbH stehen Ihnen in diesem Zu- sammenhang gerne zur Seite. Sprechen Sie uns an! Es schreibt für Sie: Oliver Freund Walther Versicherungs- makler GmbH Borsteler Chaussee 53 · 22453 Hamburg Telefon: (040) 507960-470 Telefax: (040) 507960-475 E-Mail: info@walther-gmbh.de Internet: www.walther-gmbh.de Online spenden unter www.spenden-bethel.de Sie können helfen Mit Ihrer Spende können wir kranken, behinderten und vernachlässigten Kindern in Bethel besser helfen. 301
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