Web_S&E_3_2018_ub

rer Zeit etwas grundlegend verändern wird, kann zumindest über die Rück- rechnung der Ausführungszeit aus der Angebotssumme heraus, eine grobe überschlägige Bewertung der „wirt- schaftlichen Machbarkeit“ vorgenom- men werden. Der Rechenvorgang: Angebotssumme netto – geschätztem Materialeinsatz netto – evtl. Nachunternehmerleistungen netto = verbleibende Summe ÷ Stundenverrechnungssatz netto = Ausführungszeit in Stunden Zeigt sich bei diesem groben Ver- fahren im Ergebnis, dass die sich erge- bende Ausführungszeit unrealistisch, da zu knapp ist, ist Handlungsbedarf angezeigt. Sinnvollerweise führt man diese Grobberechnung vor dem Versen- den des Angebotes durch. Eine genaue Kostenberechnung des betriebsindividu- ellen Kosten-/Verrechnungssatzes kann damit natürlich nicht ersetzt werden. Aus rechtlicher Sicht wird in der Angebotsphase oft übersehen, welche Gegenleistung für die Vergütung zu er- bringen ist. Von einem Betreib wird das Leis- tungsverzeichnis angesehen und hier- auf werden Preise abgegeben. Die all- gemeinen Vertragsbedingungen werden oft nicht gelesen. Hier verstecken sich oft Klauseln, die ein ganz anderes Leis- tungsbild verlangen, als dies allein aus dem Leistungsverzeichnis zu ersehen ist, z. B. sog. Vollständigkeitsklauseln. Ob solche Klauseln wirksam sind hängt davon ab, welche Art des Ver- trages abgeschlossen wurde. Wird ein Leistungsverzeichnis vom Auftraggeber gestellt, so darf der Auf- tragnehmer davon ausgehen, dass das Leistungsverzeichnis vollständig ist, um den Auftrag abzurechnen und die Men- gen richtig berechnet worden sind. Bei Abschluss eines sog. Global-Pau- schalvertrages sind Vollständigkeitsklau- seln natürlich von größerer Bedeutung. Dabei muss geprüft werden, was insge- samt pauschalisiert wurde. Bei einem Detail-Pauschalvertrag be- steht die Vermutung, dass die Leistungs- beschreibung vollständig ist. Vertragsklauseln versuchen oft, das Risiko auf den Auftragnehmer umzu- wälzen. So z. B. die Klausel: „Gegen die vereinbarte Vergütung übernimmt der Auftragnehmer alle Leis- tungen, die erforderlich sind, um das Werk vollständig zu erbringen, selbst, wenn sie in den Vertragsunterlagen nicht erwähnt sind.“ Bzw.: „Mit der Abgabe des Angebots über- nimmt der Bieter die Gewähr dafür, dass das Angebot alles enthält, was zur Er- stellung des Werks gehört.“ Beide Klauseln finden sich häufig in Bauverträgen. Allerdings sind beide Klau- seln unwirksam. Hierzu gibt es Gerichts- entscheidungen, die für beide Klauseln zu dem Schluss kommen, dass hier das Prinzip von Leistung und Gegenleistung nicht gewahrt wird. Der Auftragnehmer würde mit solchen Klauseln zu einem in- haltlich nicht bestimmbaren Leistungs- umfang verpflichtet. Eine Gegenleistung würde er nicht erhalten. Weiterhin findet sich in den Ver- tragsbedingungen oft eine Klausel zu Nebenleistungen. Hier wird angegeben: „Mit den Einheitspreisen sind sämtli- che Nebenleistungen abgegolten.“ Eine solche Klausel ist wirksam, da sie lediglich das erwähnt, was sowieso Rechtslage ist. Die Nebenleistungen wer- den in der Regel im Abschnitt 4.1 der je- weiligen DIN-Norm der VOB/C benannt. Hiervon zu unterscheiden sind besonde- re Leistungen, die im Abschnitt 4.2 der jeweiligen DIN-Norm. Die Formulierung „Im Einheitspreis sind sämtliche besonderen Leistungen mit einzukalkulieren“ kann wirksam sein, wenn der Auftragnehmer erken- nen konnte, welche besonderen Leis- tungen für die Erbringung des Auftrags notwendig sind. Ein Blick in die allgemeinen Ge- schäftsbedingungen kann also auch über den finanziellen Erfolg oder Misserfolg eines Auftrages entscheiden. i Betriebswirtschaft i SCHOMBURG digital Schnell und sicher zur Bauwerks- abdichtung. Frag Albert! Die App. Jetzt die App downloaden fragalbert.de PROJEKT PLANEN. DETAIL LÖSEN. PRODUKTE FINDEN, MENGEN BERECHNEN.

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