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Schützen & Erhalten · September 2018 · Seite 40 Steuerberatung Bewertung des privaten Nutzungswerts von Importfahrzeugen Wird der private Nutzungswert eines mehrheitlich betrieblich genutzten Kraft- fahrzeugs nach der 1%-Methode ermit- telt, ist dessen inländischer Bruttolisten- preis zugrunde zu legen. Bei Importfahr- zeugen, für die es keine inländischen Bruttolistenpreise gibt, ist nach einem Urteil des Bundesfinanzhofs wie folgt vorzugehen: Ist das Fahrzeug mit einem bau- und typengleichen inländischen Fahrzeug ver- gleichbar, ist dessen Bruttolistenpreis an- zusetzen. Andernfalls kann man sich an den inländischen Endverkaufspreisen freier Importeure orientieren. Im entschiedenen Fall wurde der tatsächlich in Rechnung gestellte Bruttopreis zugrunde gelegt. Ein ausländischer Listenpreis kann nicht angesetzt werden. Dieser spiegelt nicht die Preisempfehlung des Herstellers wider, die für den inländischen Neuwa- genmarkt gilt. Geschäftsführer einer GmbH sind regelmäßig sozialversicherungspflichtig Geschäftsführer einer GmbH unterliegen grundsätzlich den Weisungen der Gesell- schafter und sind deshalb regelmäßig als abhängig beschäftigt und damit als sozi- alversicherungspflichtig anzusehen. Dies hat das Bundessozialgericht entschieden. Eine Ausnahme gilt für Geschäftsfüh- rer, die zugleich Gesellschafter der GmbH sind, wenn sie durch Einflussnahme auf die Gesellschafterversammlung die Ge- schicke der Gesellschaft bestimmen kön- nen. Dies ist regelmäßig der Fall, wenn ein Geschäftsführer mindestens 50% der Anteile am Stammkapital hält. Bei einer geringeren Kapitalbeteiligung bedarf es ausdrücklicher Regelungen im Gesell- schaftsvertrag über eine umfassende und unentziehbare Sperrminorität, sodass es dem Geschäftsführer möglich ist, ihm nicht genehme Weisungen der Gesell- schafterversammlung zu verhindern. Dementgegen kommt es nicht darauf an, ob ein Geschäftsführer einer GmbH im Außenverhältnis weitreichende Befug- nisse besitzt oder ihm etwaige Freiheiten, z. B. bei den Arbeitszeiten, eingeräumt werden. Entscheidend sind vielmehr die rechtlich durchsetzbaren Einflussmöglich- keiten auf die Beschlüsse der Gesellschaf- terversammlung. Hälftiges Miteigentum an außerhäuslichem Arbeitszimmer Ein Ehepaar kaufte zwei Wohnungen in einemMehrfamilienhaus, die dann jeweils im hälftigen Miteigentum der Ehepartner standen. Dafür nahm das Ehepaar ge- meinsam ein Darlehn auf. Zins und Til- gung zahlten sie von ihrem gemeinsamen Konto. Eine der Wohnungen nutzte die Ehefrau als steuerlich anerkanntes außer- häusliches Arbeitszimmer. Das Finanzamt berücksichtigte die nutzungsabhängigen Kosten wie Energie- und Wasserkosten in voller Höhe als Werbungskosten, wäh- rend es Abschreibung und Schuldzinsen nur zur Hälfte zum Abzug zuließ. Der Bundesfinanzhof bestätigte die Auffassung des Finanzamts. Bei gemein- schaftlichem Erwerb einer Wohnung ist davon auszugehen, dass jeder Miteigen- tümer die Anschaffungskosten entspre- chend seinem Miteigentumsanteil getra- gen hat. Grundstücksorientierte Kosten wie Abschreibung, Grundsteuern, Ver- sicherungen und Schuldzinsen können daher nur entsprechend den Miteigen- tumsanteilen zu Werbungskosten führen. Abzug nachträglicher Schuldzin sen bei Vermietungseinkünften Fallen nach der Veräußerung eines Ver- mietungsobjekts hierfür noch Schuldzin- sen an, können sie steuerlich insoweit noch als Werbungskosten geltend ge- macht werden, als der Verkaufspreis nicht zur Darlehnstilgung ausreicht. Wird das Darlehn aber nicht zurückgezahlt, weil hierfür bspw. hohe Vorfälligkeitsentschä- digungen anfallen, sind die Schuldzinsen auch dann nicht abzugsfähig, wenn der Steuerpflichtige behauptet, vom Verkaufs- preis ein anderes Vermietungsobjekt kau- fen zu wollen. Allein die Absicht genügt nach einem Urteil des Bundesfinanzhofs nicht. Die angebliche Investitionsabsicht in ein noch zu erwerbendes und nicht be- stimmtes Vermietungsobjekt reicht nicht aus, um den notwendigen wirtschaftli- chen Zusammenhang mit den Einkünften aus Vermietungstätigkeit zu begründen. Befreiung von der Erbschaft- steuer bei Erwerb eines Fami- lienheims setzt zivilrechtliches Eigentum voraus Vererbt der Erblasser an seinen überle- benden Ehegatten eine im Inland, der Eu- ropäischen Union oder im Europäischen Wirtschaftsraum belegene Wohnung, die der Erblasser bis zu seinem Tod zu eige- nen Wohnzwecken genutzt hat (Familien- heim), bleibt dies unter bestimmten Vo- raussetzungen steuerfrei. Die Wohnung muss beim überlebenden Ehegatten (Er- werber) unverzüglich zur Selbstnutzung zu eigenen Wohnzwecken bestimmt sein. Der Bundesfinanzhof hat entschieden, dass die Steuerbefreiung nur gegeben ist, wenn der Erblasser im Zeitpunkt sei- nes Tods zivilrechtlicher Eigentümer der Wohnung war. Im entschiedenen Fall hatte die Erb- lasserin (Ehefrau) eine Wohnung gekauft und bereits mit ihrem Ehegatten bezogen. Sie war allerdings noch nicht als Eigentü- merin im Grundbuch eingetragen, son- dern ihr Anspruch auf Verschaffung des Eigentums war durch eine Auflassungsvor- merkung gesichert. Der Ehegatte konnte damit nur diesen Verschaffungsanspruch erwerben, der nicht mit dem zivilrechtli- chen Eigentum gleichzusetzen ist. Obwohl er später mit Eintragung im Grundbuch zum Eigentümer wurde, musste er den Erwerb mit dem Verkehrswert der Woh- nung der Erbschaftsteuer unterwerfen. Es schreibt für Sie: Steuerberater Dipl.-Kfm. Franz-Josef Krämer Hugo-Junkers-Straße 12a 50739 Köln Telefon: (0221) 12611555 Telefax: (0221) 12611556 E-Mail: Franz-Josef.Kraemer @steuerberater-kraemer.de
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